Nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 01.01.2008 war streitig, ob bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts, wie bisher, vorab der Kindesunterhalt mit dem um das anteilige Kindergeld erhöhten Tabellenbetrag oder mit dem Zahlbetrag abgesetzt werden kann. Der BGH hat im Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06 - in dem es um andere Fragen ging, geäußert, der Zahlbetrag sei abzuziehen. Diese Auffassung ergibt sich aus der Funktion des Kindergeldes, beide Eltern zu entlasten, ist allerdings schwer verständlich.