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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

21.02.2021
Katja Durach

Die Düsseldorfer Tabelle bringt zum 01.01.2021 Neuerungen zur Berechnung des Bedarfs für den Kindesunterhalt.

Neben der Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder werden auch die Bedarfssätze für Volljährige angehoben. Die Bedarfssätze für Studierende bleiben hingegen unverändert.

Die Änderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf unter: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/202012...

16.01.2018
Katja Durach

Zum 01.01.2018 wird sich die Düsseldorfer Tabelle, die den Bedarf für den Kindesunterhalt darstellt, ändern. Die Änderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf unter: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/2017110...

12.11.2016
Katja Durach

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2017 angepasst. Grundlage ist der durch Verordnung festgesetzte Mindestunterhalt minderjähriger Kinder bzw. privilegierter volljähriger Kinder. Die Tabellensätze stehen daher bereits fest, nicht jedoch die Zahlbeträge. Denn auf die Tabellensätze wird das an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, gezahlte Kindergeld hälftig bzw. bei volljährigen Kindern vollumfänglich angerechnet. Die Höhe des Kindergeldes hängt aber noch vom Gesetzgebungsverfahren zum Kindergeld ab. Geplant ist eine Erhöhung des Kindergeldes für 2017 geplant. Die betreuenden Elternteile sollen monatlich zwei Euro mehr Kindergeld erhalten als bisher.

Das monatliche Kindergeld soll 2017 also

- beim 1. und 2. Kind 192 Euro,
- beim 3. Kind 198 Euro,
- beim 4. und jedem weiteren Kind 223 Euro
betragen. Dies bleibt aber bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vorbehalten

Die Tabellensätze in der untersten Einkommensgruppe steigen in der 1. Altersstufe um 7,00 €, in der 2. Altersstufe um 9,00 €, in der 3. Altersstufe um 10,00 € und in der 4. Altersstufe um 11,00 €. Die Tabellensätze belaufen sich ab dem 01.01.2017 dann auf:

1. Altersstufe: 342 Euro,
2. Altersstufe: 393 Euro,
3. Altersstufe: 460 Euro,
4. Altersstufe (Bedarf eines volljährigen Kindes): 527 Euro

Weitere Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sind erst einmal nicht vorgesehen. Somit wird auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen – also der Betrag, der dem zahlenden Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben soll – nicht erhöht. Der monatliche Selbstbehalt beträgt somit auch im Jahr 2017

- für berufstätige unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder: 1.080,00 Euro,
- für erwerbslose unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder: 88000 Euro,
- gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind: mindestens 1.300,00 Euro.

04.01.2015
Katja Durach

Die Selbstbehaltsätze der Düsseldorfer Tabelle sind zum 01.01.2015 erhöht worden. Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern (diejenigen, die unter 21 Jahre, noch in der allgemeinen Schulausbildung sind und im Haushalt eines Elternteils leben) ist ab dem 01.01.2015 von bisher 1.000,00 € auf 1.080,00 € gestiegen. Für nicht Erwerbstätige wurde der Selbstbehalt von bisher 800,00 € auf 880,00 € angehoben. Anderen volljährigen Kindern gegenüber ist der Selbstbehalt von 1.200,00 € auf 1.300,00 € gestiegen, gegenüber Ehegatten und Mutter / Vater eines nichtehelichen Kindes von 1.100,00 € auf 1.200,00 €. Gegenüber Eltern wurde der Selbstbehalt von 1.600,00 € auf 1.800,00 € angehoben.

Entsprechend gestiegen sind die jeweiligen Bedarfskontrollbeträge.

Die Tabellensätze für den Kindesunterhalt haben sich nicht geändert, insoweit bleibt alles wie bisher. Das liegt daran, dass sich die Tabellensätze nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richten, der nicht angehoben wurde.

Die aktuellen Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter www.olg-duesseldorf.nrw.de.

07.12.2014
Katja Durach

Nach einigen Klageverfahren, anschließender Gesetzesänderung und dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.11.2013, Az. VIII R 22/12, was die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erachtete, waren Erstausbildungskosten ( Fahrtlkosten, Arbeitsmittel, Bücher, Computer, Studiengebühren usw.) nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Hingegen hält der ebenso schon in den Verfahren vor der Gesetzesänderung und jetzt wieder mit der Problematik befasste VI. Senat des Bundesfinanzhofs die Regelung zur Absetzbarkeit der Erstausbildungskosten für verfassungswidrig und hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. (Vorlagebeschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 2/12 und VI R 8/12, siehe auch Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs v. 5.11.2014)

Nun wird sich also das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befassen, ob Studienkosten aus einem Erststudium bzw. Ausbildungskosten aus einer Erstausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen.

Sollte das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten entscheiden, können Studenten und in einer Erstausbildung befindliche Betroffene im späteren Berufsleben steuerlich hiervon profitieren, wenn Sie die Werbungskosten per Verlustvortrag einkommensmindernd einbringen.

Voraussetzung ist allerdings die Abgabe von Steuererklärungen /Feststellungserklärungen. Diese können nachträglich noch innerhalb der Feststellungsfrist von 7 Jahren (3-jährige Anlaufhemmung und 4-jährige Festsetzungsfrist) abgegeben werden, also im Jahr 2015 noch für die Jahre 2008 bis 2014. Der Verlust aus den jeweiligen Steuerjahren aufgrund der Kosten der Erstausbildung ist dann mit den Gewinnen aus einem späteren Berufsjahr zu verrechnen.

Es kann daher nur dringend geraten werden, die Steuererklärungen zu fertigen und beim Finanzamt die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages zu beantragen.

18.10.2014
Katja Durach

Ab 2013 sind gemäß § 33 Abs. 2 EStG Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits nicht als aussergewöhnliche Belastungen absetzbar. es sei denn, die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen ist gefährdet oder er kann seine lebsnnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält nach einer Entscheidung vom 16.10.2014 die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens für abzugsfähig. Denn es sei für den Betroffenen von existentieller Bedeutung, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können.

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Bis zur abschließenden Klärung sollten die Steuerpflichtigen unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen.

26.09.2014
Katja Durach

Der XII. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 12. 02. 2014 (Az. XII ZB 607/12) entschieden, dass ein Elternteil, welches den Kontakt zu seinem volljährigen Kind einseitig abbricht, dennoch Anspruch auf Unterhalt haben kann. (sog. Elternunterhalt). Ein Vater hatte mit seiner damaligen Ehefrau und seinem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit zusammen gelebt. Im selben Jahr jedoch war die Ehe auseinander gegangen und der Sohn lebte fortan bei der Mutter. In der Folge kündigte der Vater gegenüber dem Sohn den Kontakt auf und bedachte diesen aus diesem Grunde auch ausdrücklich nicht in seinem Testament. Bevor er 2012 starb, lebte der Vater noch einige Jahre im Heim.

Die Stadt Bremen, welche für die Kosten eines Heimplatzes für den Vater aufgekommen war, wollte nach dessen Tod nunmehr den Sohn auf Zahlung von Unterhalt für den Zeitraum der Heimunterbringung in Anspruch nehmen. Diesem Begehren gab der BGH in seiner Entscheidung recht: Zwar stelle die Aufkündigung des familiären Bandes zu dem Kind nach Eintritt dessen in die Volljährigkeit eine Verfehlung dar; jedoch müsse Berücksichtigung finden, dass der Vater in den Jahren bis zur Volljährigkeit des Sohnes seinen elterlichen Pflichten nachgekommen war. Auch die Enterbung sei von der gesetzlich eingeräumten Testierfreiheit gedeckt. Im Ergebnis sei der Anspruch auf Unterhalt somit nicht verwirkt.

Im Falle der Unterbringung einer Person in einem Pflegeheim übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung die dadurch entstehenden Kosten nur anteilig. Der Rest des Unterhaltes muss, sofern das Vermögen des Versicherten selbst nicht ausreicht, im Zweifel von dem Ehepartner oder den Kindern aufgebracht werden. Dabei existiert zwar ein sog. Selbsterhalt, dh. eine Grenze, unterhalb derer das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten unangetastet bleiben muss; dennoch sind im Einzelfalle empfindliche finanzielle Belastungen des Angehörigen möglich, soweit nicht, wie auch der BGH im vorliegenden Falle nicht erkennen konnte, eine gröbliche Vernachlässigung oder schwere Verfehlung seitens des Unterhaltsberechtigten festgestellt werden kann.

Quelle: juris.bundesgerichtshof.de; spiegel.de/wirtschaft/soziales/bgh-urteil-zum-elternunterhalt-fragen-und-antworten-a-952986.html

09.09.2014
Katja Durach

Als Teil des am 26. 02. 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtsgesetzes ist auch der Behandlungsvertrag neu in das BGB eingefügt worden (§§ 630 a – 630 h BGB). Er tritt seitdem als gesetzlich normierter Vertragstypus neben die bis dato ausschließlich durch die Gerichte ausgeformte Judikatur. Die wichtigsten darin enthaltenen Vorschriften sind diejenigen über die ärztlichen Aufklärungspflichten, über die Einwilligung des Patienten sowie über die insbesondere in prozessualer Hinsicht relevanten Vermutungsregelungen.

Inhalt des Behandlungsvertrag sind in erster Linie entgeltliche ärztliche Dienstleistungen, aber auch beispielsweise solche medizinische Tätigkeiten von Heilpraktikern, Hebammen oder Physiotherapeuten. Der Behandelnde hat dem Patienten gegenüber dabei sowohl eine sog. therapeutische oder Sicherungsaufklärung (Verlauf der Behandlung, Therapie u.a.), als auch eine sog. wirtschaftliche Aufklärung (ob die Krankenkasse die Behandlungskosten übernimmt) sowie schließlich eine Selbstbestimmungs- oder Eingriffsaufklärung (Folgen, Risiken, Erfolgsaussichten der Behandlung usw.) vorzunehmen. Auch ist per Gesetz nunmehr das Führen einer Patientenakte ausdrücklich vorgeschrieben.

Zudem wurden die ausdrückliche sowie die mutmaßliche Einwilligung (sofern eine ausdrückliche Einwilligung zB aufgrund von Lebensgefahr nicht möglich war) gesetzlich verankert. Diese Neuerungen sind auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant, da bis dato in Literatur und Rechtsprechung umstritten war, ob ärztliche Heileingriffe eine Körperverletzung darstellen. Durch die Regelungen zur Einwilligung im Zivilrecht hat der Gesetzgeber ein starkes Indiz dafür geschaffen, auch im Strafrecht nunmehr von einer einwilligungsfähigen und damit wohl zumeist gerechtfertigten Körperverletzung auszugehen. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich der Behandelnde im Falle einer nicht vorgenommenen oder fehlerhaften Einwilligung weiterhin darauf berufen kann, der Patient hätte auch im Falle einer ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung eingewilligt (sog. hypothetische Einwilligung).

Fehler in der Aufklärung des Patienten können zu dessen Gunsten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Behandelnden begründen. Zudem sind Schmerzensgeldansprüche möglich.

In prozessualer Hinsicht enthalten die Vorschriften zum Behandlungsvertrag nunmehr eine Reihe von Vermutungsregelungen zugunsten des Patienten: Diese umfassen Vermutungen hinsichtlich etwaiger Behandlungsfehler oder auch hinsichtlich der Ursächlichkeit solcher für eine Verletzung des Patienten. Diese Vermutungen müssen nunmehr durch den Behandelnden in einem Prozess widerlegt werden. Der Behandlungsvertrag enthält somit eine echte Beweislastregelung zugunsten des Patienten.

Quelle: RÜ, 05/2013

19.12.2012
Katja Durach

Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich zum 01.01.2013 zugunsten der Unterhaltsschuldner. Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern (diejenigen, die unter 21 Jahre, noch in der allgemeinen Schulausbildung sind und im Haushalt eines Elternteils leben) steigt ab dem 01.01.2013 von bisher 950,00 € auf 1.000,00 €. Für nicht Erwerbstätige wird der Selbstbehalt von bisher 770,00 € auf 800,00 € angehoben. Anderen volljährigen Kindern gegenüber steigt der Selbstbehalt von derzeit 1.150,00 € auf 1.200,00 €, gegenüber Ehegatten und Mutter / Vater eines nichtehelichen Kindes von 1.050,00 € auf 1.100,00 €. Gegenüber Eltern steigt der Selbstbehalt von 1.500,00 € auf 1.600,00 €.

Entsprechend steigen die jeweiligen Bedarfskontrollbeträge.

Die Tabellensätze ändern sich nicht, insoweit bleibt alles wie bisher. Das liegt daran, dass sich die Tabellensätze nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richten, der nicht angehoben wird.

Die aktuellen Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter www.olg-duesseldorf.nrw.de.

07.07.2012
Katja Durach

Nach mehreren Entscheidungen des BFH wurden entgegen der vom Gesetzgeber mit § 12 Nr. 5 EStG verfolgten Zielrichtung Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitRLUmsG), rückwirkend ab 2004, gesetzliche Änderungen vorgenommen und klargestellt, dass die Aufwendungen nur dann Werbungskosten sind, wenn die Ausbildung/das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wurde.

Das Finanzgericht Münster hatte in einem aktuellen Fall die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung zu prüfen. Der Kläger wendet ein, die (echte) Rückwirkung sei unzulässig, weil abgeschlossene Veranlagungszeiträume 2004 bis 2010 betroffen sind. Zudem sei sein Vertrauen in die geänderte Rechtsprechung des BFH schutzwürdig. Das Finanzgericht hingegen hält die Rückwirkung verfassungsrechtlich für zulässig und das Vertrauen in eine geänderte Rechtsprechung allenfalls dann für schützenswert, wenn diese sich langjährig gefestigt habe.Wegen der Bedeutung der Sache hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen (Aktenzeichen beim BFH: VIII R 22/12).

FG Münster, Urteil vom 18.04.2012 – 10 K 4400/09 F

Hinweis: Nach wie vor sollten Betroffene daher die Aufwendungen für eine Erstausbildung / ein Erststudium als Werbungskosten geltend machen und den Rechtsweg unter Hinweis auf die ungeklärte Rechtsfrage beschreiten.