Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2017 angepasst. Grundlage ist der durch Verordnung festgesetzte Mindestunterhalt minderjähriger Kinder bzw. privilegierter volljähriger Kinder. Die Tabellensätze stehen daher bereits fest, nicht jedoch die Zahlbeträge. Denn auf die Tabellensätze wird das an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, gezahlte Kindergeld hälftig bzw. bei volljährigen Kindern vollumfänglich angerechnet. Die Höhe des Kindergeldes hängt aber noch vom Gesetzgebungsverfahren zum Kindergeld ab. Geplant ist eine Erhöhung des Kindergeldes für 2017 geplant. Die betreuenden Elternteile sollen monatlich zwei Euro mehr Kindergeld erhalten als bisher.
Das monatliche Kindergeld soll 2017 also
- beim 1. und 2. Kind 192 Euro,
- beim 3. Kind 198 Euro,
- beim 4. und jedem weiteren Kind 223 Euro
betragen. Dies bleibt aber bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vorbehalten
Die Tabellensätze in der untersten Einkommensgruppe steigen in der 1. Altersstufe um 7,00 €, in der 2. Altersstufe um 9,00 €, in der 3. Altersstufe um 10,00 € und in der 4. Altersstufe um 11,00 €. Die Tabellensätze belaufen sich ab dem 01.01.2017 dann auf:
1. Altersstufe: 342 Euro,
2. Altersstufe: 393 Euro,
3. Altersstufe: 460 Euro,
4. Altersstufe (Bedarf eines volljährigen Kindes): 527 Euro
Weitere Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sind erst einmal nicht vorgesehen. Somit wird auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen – also der Betrag, der dem zahlenden Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben soll – nicht erhöht. Der monatliche Selbstbehalt beträgt somit auch im Jahr 2017
- für berufstätige unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder: 1.080,00 Euro,
- für erwerbslose unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder: 88000 Euro,
- gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind: mindestens 1.300,00 Euro.