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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

16.05.2003
Katja Durach

Abgabenordnung - Festsetzungsfrist nicht gewahrt, wenn Steuerbescheid dem Adressaten nicht zugeht

Die Festsetzungsfrist ist gem. § 169 I S. 3 Nr. 1 AO nicht gewahrt, wenn der Steuerbescheid, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der ihn erlassenen Finanzbehörde zwar verlassen hat, dem Empfänger aber nicht zugeht.

Der große Senat des BFH begründet dies unter Heranziehung der Definition des Steuerbescheids gem. § 155 I S. 2 AO. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der bekannt gegeben worden ist. D. h. im Umkehrschluß, ein nicht bekannt gegebener Verwaltungsakt ist kein Steuerbescheid im Sinne der AO.

BFH vom 25.11.2002 - GrS 2/01 -

§ 7 i EStG -Tiefgarage als Bestandteil eines denkmalgeschützen Gebäudes.

1.

§ 7 i EStG begünstigt Aufwendungen für Baumaßnahmen an dem denkmalgeschützten Gebäude, nicht aber für hiervon räumlich getrennt errichtete Gebäude, die selbständige Wirtschaftsgüter sind.

Ob das eine oder andere der Fall ist, ist keine denkmalrechtliche, sondern eine steuerrechtliche Frage, die von den Finanzverwaltungen und den Finanzgerichten eigenständig zu prüfen ist.

Zur Abgrenzung sind die für den Begriff des Gebäudes als Wirtschaftsgut im Sinne von § 7 IV und V EStG geltenden Maßstäbe heranzuziehen.

2.

Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7 i II EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist.

BFH-Urteil vom 14.01.2003

- IX R 72/00 -

§§ 9, 6, 8 EStG - Diebstahlssicherungssystem in einem Dienstwagen

Nach Auffassung der OFD Koblenz sind die Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlssicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach §§ 6 I Nr. 4 S. 2 und 8 II S. 2 u. 3 EStG ebenso wie die Aufwendungen für Navigationsgeräte als Sonderausstattung zu berücksichtigen.

OFD Koblenz Kurzinformation

ESt Nr. 011/03 vom 24.02.2003

- S 2334 A -

§ 4 Nr. 14 UStG -Schönheitsoperationen

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, daß ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (sog. Schönheitsoperationen) grundsätzlich steuerpflichtig sind. Nach den Umständen des Einzelfalls können sie als ärztliche Heilbehandlung anzusehen und damit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine medizinische Indikation vorliegt mit der regelmäßigen Folge der Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

Die Steuerpflicht für die nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperationen gilt ab dem 01.01.2003.

OFD München - Vfg. vom

24.03.2003 - S7170-50St434 -

§ 4 V S. 1 Nr. 6 b EStG - zum häuslichen Arbeitszimmer

Zwei aktuelle BFH-Urteile haben sich erneut mit dem häuslichen Arbeitszimmer beschäftigt. Hierzu folgende Leitsätze:

1.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein beruflich genutzter Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Dies ist bei einer im Souterain gelegenen Arztpraxis jedenfalls dann der Fall, wenn die Räumlichkeit nicht erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und auch dort sonst kein Puplikumsverkehr stattfindet.

2.

Geht ein Steuerpflichtiger einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne der oben genannten Vorschrift dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird. Das ist bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu die Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und auch dort alle erforderlichen Befunde erhebt, zu verneinen.

BFH-Urteil vom 23.01.2003

- IV R 71/00 -

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienst- Mitarbeiters

Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen "Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen sein. Umfaßt eine berufliche Tätigkeit mehrere, unterschiedliche Aufgabenbereiche, muß auf der Grundlage der Gesamtbetrachtung festgestellt werden, ob die wesentlichen und prägenden Handlungen der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden.

BFH-Urteil vom 21.02.2003

- VI R 14/02 -

Verfassungsbeschwerde Alleinerziehender gegen stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages erfolglos

Eine Verfassungsbeschwerde von alleinerziehenden Müttern und Vätern gegen die stufenweise Abschaffung des Haushaltsfreibetrages bis zum Jahr 2005 durch das 2. Familienförderungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Haushaltsfreibetragsregelung auf Altfälle richtete, fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da die angegriffene Regelung zwischenzeitlich ersatzlos aufgehoben wurde.

BverfG - Beschluß vom 18.03.2003

- 2 BvR 246/02-

Hierzu weiter: Haushaltsfreibetrag auch für Verheiratete mit Kindern?

Hinzuweisen ist auf ein Musterverfahren vor dem FG-Nürnberg, in dem der Unverheirateten vorbehaltene Haushaltsfreibetrag nach § 32 VII EStG auch für Verheiratete mit Kindern eingeklagt wird. Grund hierfür ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (BStBl. 1999 II S. 182), mit der die Regelung des § 32 VII EStG als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung ab dem 01.01.2002 verlangt wurde. Das FG-Nürnberg hat die Klage abgewiesen, die Kläger werden nach Vorlage des schriftlichen Urteils Revision beim BFH einlegen. Einspruchsverfahren, die Veranlagungszeiträume ab 2002 betreffen und die Verfassungswidrigkeit der Nichtgewährung des Haushaltsfreibetrages an Eheleute gerügt wird, können nunmehr nach § 63 II S. 2 AO ruhen.

OFD-Berlin, Verfügung vom 04.04.2003

-St 153/S0337-4/95-

-OFD-Hannover, Verfügung vom

09.04.2003 -S2281-52-StO213,

S. 2281-75-StH214-

Neues aus dem Wirtschaftsrecht: hier Kapitalanlagerecht

Haftung des Anlagevermittlers bei Nichtmitteilung kritischer Pressestimmen

Ein Anlagevermittler muß seine Kunden richtig und vollständig über die für die Anlageentscheidung, etwa in Immobilienfonds, wesentlichen Tatsachen informieren. Zu dieser Pflicht gehört es auch, den Kunden über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse in Kenntnis zu setzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wahrheitsgehalt der Pressemeldungen bewiesen ist oder nicht. Der Anlagevermittler muß es vielmehr den Anlegern selbst überlassen, wie die Presseberichte bewertet werden. Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft solche Informationen, kommt im Schadensfall eine Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Kunden nach § 826 BGB in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anlagevermittler seine Kunden noch zusätzlich in Sicherheit wiegt, indem er erklärt, nur "guten Freunden" eine solche Anlage zu empfehlen.

OLG-Stuttgart, Urteil vom

27.11.2002 - 9 U 59/02 -

Rentenerhöhung zum 01.07.2003

Das Bundeskarbinett hat am 09.04.2003 beschlossen: Die Renten steigen zum 01.07.2003 in den alten Bundesländern um 1,04 v. H. und in den neuen Bundesländern um 1,19 v. H.. Die Renten steigen damit entsprechend der Lohnentwicklung des Vorjahres. Erstmals in diesem Jahr werden die Aufwendungen der jüngeren Generation für die zusätzliche Altersvorsorge bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. Das ist der solidarische Beitrag der älteren Generation, der mit der Rentenreform des Jahres 2001 beschlossen wurde, um die Rentenversicherung zu stabilisieren. In den alten Bundesländern steigt die Standardrente, der 45 Versicherungsjahre und Durchschnittsverdienst zugrunde liegen, von derzeit rd. 1.164,00 € auf rd. 1.176,00 €. Die monatlich verfügbare Standardrente, bei der der Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abzuziehen ist, wird rd. 1.082,00 € betragen. In den neuen Ländern steigt die Standardrente von derzeit rd. 1.022,00 € auf rd. 1.034,00 €. Die monatlich verfügbare Standardrente wird rd. 951,00 € betragen.

16.02.2003
Katja Durach

Familienrecht

Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

Der BGH hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können. Im nunmehr entschiedenen Fall hat die klagende Stadt der verwitweten Mutter von zwei Söhnen, die noch in einer eigenen Wohnung lebt, Sozialhilfe geleistet. Die Mutter bezieht außerdem Wohngeld seit Januar 1996 und eine Altersrente von monatlich 320,00 DM. Bis März 1997 war die Mutter teilschichtig erwerbstätig und verdiente 900,00 DM netto monatlich. Die Stadt nahm die Söhne für die Zeit ab 1994 auf rückständigen Unterhalt und ab 09. Januar 1999 auf laufenden Unterhalt in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab April 1997 teilweise stattgegeben, die weitergehende Klage abgewiesen mit der wesentlichen Begründung, der Bedarf der Mutter sei ebenso zu bemessen wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt. Diesen Bedarf habe die Mutter bis März 1997 durch eigenes Einkommen decken können.

Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, der Bedarf sei zu niedrig angesetzt worden, was der BGH auf Revision und Anschlußrevision hin bestätigte.

Der BGH vertritt die Ansicht, daß sich das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts nach dessen eigener Lebensstellung bestimmt. Als angemessener Unterhalt müssten aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum sichergestellt werden könne und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sei. Insofern sei es nicht rechtsfehlerhaft, zur Ermittlung des Bedarfs auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen Eigenbedarfssätze zurückzugreifen und denjenigen Betrag als Bedarf anzusetzen, der der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteil entspreche. Hinzuzurechnen seien die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung.

Hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Sohnes hat der Senat entschieden, daß diesem von dem Zeitpunkt an, in dem er nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, weil sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung gelegen habe, ähnlich wie einem Selbständigen zugebilligt werden müsse, anderweitig in angemessener Weise für sein Alter Vorsorge zu treffen. Insofern vertritt der Senat die Auffassung, in Anlehnung an die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung sei ein Anteil von 20 % des Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge einzusetzen. In welcher Weise der Unerhaltspflichtige diese Vorsorge treffe, stehe ihm grundsätzlich frei.

Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Sohnes gehöre auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, die nicht auf einen Mindesbetrag zu beschränken sei. Vielmehr sei das Maß des der Ehefrau geschuldeten Unterhalts nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmteb, zu bemessen. Da die Ehefrau der Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig sei, brauche sie mit Rücksicht auf deren –nachrangige- Unterhaltsansprüche keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen.

BGH, Urteil vom 19.02.2003 –VII ZR 67/00-

16.02.2003
Katja Durach

Einkommensteuer- Reparaturaufwendung bei einem nicht funktionstüchtigen Wohngebäude als Anschaffungskosten

Befindet sich ein Wohngebäude vor der erstmaligen Nutzung nach dem Erwerb wegen eines Schadens nicht in einem vermietbaren Zustand, dann führen die Aufwendungen zur Behebung dieses Schadens zu Anschaffungskosten im Sinne des § 255 I S. 1 HGB. Unerheblich ist, ob der Schaden bereits bei Erwerb vorhanden war. Die Funktionstüchtigkeit der Heizung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzbarkeit eines Wohnhauses, fehlt sie, ist es nicht betriebsbereit.

BFH – Urteil vom 20.08.2002 – IX R 70/00 -

Einkommensteuer-Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein durch Schenkung erworbenes Wohngebäude

Zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Sinne des § 266 II S. 1 HGB führen auch über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserungen, die dann gegeben sind, wenn 3 der 4 für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster), zu von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind. Hierbei sind die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren.

Ursprünglicher Zustand in diesem Sinne ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker/Erblasser.

Eine durch Einbau einer Dachgaube im Flurbereich eines Gebäudes erzielte –auch geringfügige- Vergrößerung der nutzbaren Fläche ist eine Erweiterung im Sinne des § 255 II Satz 1 HGB, so daß deren Kosten Herstellungskosten sind.

BFH –Urteil vom 03.12.2002 –IX R 64/99 -

§ 10 III EStG – Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 III EstG 1987 ist nicht verfassungswidrig. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß die gesetzliche Regelung über den Abzug von Vorsorgeaufwendungen keine zusätzlichen Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen zugunsten des zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kindes vorsieht.

BFH –Urteil vom 16.10.2002 –XI R 41/99-

§§ 31, 32, 66, 71 EStG –Ansatz von Kinderfreibeträgen nach dem Monatsprinzip

Bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde und deswegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen ist, ist auf den Kalendermonat abzustellen.

BFH –Urteil vom 16.12.2002 –VII R 65/99 -

§§ 9, 12 EStG –Ausstattungskosten keine abziehbaren Umzugskosten

Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.

BFH –Urteil vom 17.12.2002 –VI R 188/98 -

Einkommensteuer – Vermietung von Räumen im Elternhaus an Kinder

Der BFH hat erneut entschieden, es sei nicht zweifelhaft, daß Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können.

BFH –Beschluss vom 16.01.2003 –IX B 172/02 -

§ 141 I FGO, § 114 FF ZPO –Prozeßkostenhilfe ohne Klageverfahren

Zwei Wochen vor Ablauf der Klagefrist hat der Anwalt für seinen Mandanten einen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt und diesem einen „Klage-Entwurf“ beigefügt. Nach Ablauf der Klagefrist hat das Gericht den Antrag als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts könne zwar grundsätzlich bereits der Anhängigkeit eines Klageverfahrens beim Finanzgericht gestellt werden. Im Zuge eines solchen Verfahrens sei jedoch die Erfolgsaussicht der Klage summarisch zu prüfen. Diese sei zu verneinen, wenn die Klage nicht mehr fristgerecht erhoben werden könne. Der „Klage-Entwurf“, der dem Antrag des Rechtsanwalts auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Mandanten beigefügt sei, könne nicht als Klageerhebung gewertet werden. Eine bedingte Klageerhebung (unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozeßkostenhilfe) sei unzulässig.

FG Saarland, Beschluss vom 25.10.2002 –I K 352/02 -

16.09.2002
Katja Durach

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Anlocken mit falschen Versprechungen zu "Kaffeefahrten" ist strafbar

Ein in der Verkaufsfahrtenbranche tätiger Unternehmer führte Tagesbusreisen

mit Verkaufsveranstaltungen durch, auf denen Wolldecken, Porzellanwaren u.ä.

verkauft werden sollten. Für jede Fahrt richtete er mindestens 1500

persönlich adressierte Werbeschreiben vorwiegend an ältere, nicht mehr

berufstätige Personen. Sechs dieser Fahrten hat die

Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen in Oldenburg zum

Gegenstand einer Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht

Oldenburg gemacht, um eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung zur

Zulässigkeit bestimmter Werbemethoden zu erlangen. Soweit der Angeklagte bei

fünf dieser Fahrten ein "leckeres Mittagessen" versprochen, jedoch nur je

eine Konservendose mit Suppe, bzw. mit Brechbohnen zum Mitnehmen verteilen

ließ, hat ihn das Landgericht wegen strafbarer Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG

verurteilt. Dagegen hat es abgelehnt, die Vorspiegelung von erzielten

"Topgewinnen" aus angeblich bereits stattgefundenen Verlosungen oder

Lotterien, die auf der Reise überreicht werden sollten, als strafbare

Werbung zu qualifizieren, weil der erforderliche Zusammenhang zwischen

Anpreisung und angebotener Dienstleistung, nämlich der Tagesreise, fehle.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß nicht nur das bewußt unwahre und

irreführende Versprechen eines "leckeren Mittagessens", sondern auch das der

Aushändigung eines angeblichen "Topgewinns" in Zusammenhang mit der

angebotenen Tagesbusreise steht. Nur derjenige könne in den Genuß des

vermeintlichen Gewinns kommen, der an der Reise teilnehme. Damit werde auch

das darin liegende Anlocken vom Tatbestand der strafbaren Werbung nach § 4

Abs. 1 UWG erfaßt. Der Senat hat daher den Freispruch in einem weiteren Fall

aufgehoben und den Angeklagten auch insoweit wegen strafbarer Werbung

verurteilt. Er hat die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe unter

Berücksichtigung des erweiterten Schuldumfangs an das Landgericht

zurückverwiesen.

Soweit der Angeklagte auch wegen Betrugs verurteilt worden war, weil er bei

einem Teil der Werbeschreiben eine 0190-Service-Telefonnummer für nähere

Auskünfte angegeben hatte, den Anrufern jedoch keine über den Inhalt der

Werbeschreiben hinausgehenden Auskünfte hatte erteilen lassen, hat der Senat

das Verfahren eingestellt, weil das Landgericht diesen Sachverhalt, der an

sich den Tatbestand des Betrugs erfüllen könnte, nicht ausreichend

festgestellt hat.

BGH,

Urteil vom 15.08.2002,

- 3 StR 11/02 -

BGB

hier: § 164 BGB – Einwendungen der Gesellschafter bei treuhänderischem Erwerb einer gegen eine BGB-Gesellschaft bestehende Werklohnforderung aus Mitteln eines Gesellschafters

Amtlicher Leitsatz:

Dem Kläger, der als Treuhänder eine gegen die BGB-Gesellschaft bestehende Werklohnforderung mit Mitteln eines Mitgesellschafters erworben hat, können die beklagten weiteren Gesellschafter die Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegen den Mitgesellschafter zustehen.

BGH,

Urteil vom 25.07.2002,

- VII ZR 88/01 -

BGB – Allgemeiner Teil

hier: §§ 125, 133, 157 – Zur Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde

Amtliche Leitsätze:

1.

Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt.

2.

Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u. a.) zurückgegriffen werden.

Aus den Gründen:

Der Senat bestätigt zunächst die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit gilt (vgl. etwa BGH, ZiP 1999, 1887 f).

Allerdings setzt die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung voraus, daß der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen.

Der Urkundstext muß nach Wortlaut und innerem Zusammenhang einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringen, zu dessen Ermittlung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden können.

BGH,

Urteil vom 05.07.2002,

- V ZR 143/01 -

BGB – Allgemeiner Teil

hier: § 138 BGB – Erschütterung der Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten bei besonders grobem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Amtlicher Leitsatz:

Die im Falle des entgeltlichen Erwerbs eines Grundstücks bei einem besonders grobem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist erschüttert, wenn sich die Vertragsparteien in sachgerechter, eine Über- vorteilung regelmäßig ausschließenderweise um die Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses bemüht haben.

Aus den Gründen:

Ein auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 II BGB nicht in allen Punkten erfüllt, kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit nach § 138 I BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat.

Der erkennende Senat hält ausdrücklich und unverändert daran fest, daß für die Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen Geschäfts auch subjektive Merkmale entscheidend sind. Ein Schluß von objektiven Umständen auf das subjektive Merkmal der verwerflichen Gesinnung ist selbst dann möglich, wenn der Begünstigte keine Kenntnis von den Wertverhältnissen hatte (BGH in BGHZ 146, 303). Wenn die Vertragspartner aber etwa ein Verkehrsgutachten als Grundlage der Kaufpreisbemessung einholen, dann kann damit die tatsächliche Vermutung auf eine verwerfliche Gesinnung erschüttert sein.

BGH,

Urteil vom 19.07.2002,

- V ZR 240/01 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (Bürgschaftsrecht); AGBG

hier: §§ 765, 767 I S. 2 BGB, § 9 AGBG

Amtliche Leitsätze:

1.

Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft einer GmbH für Forderungen des Gläubigers gegen die Alleingesellschafter ist unwirksam.

2.

Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet i. d. R. auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners erhöht hat.

3.

Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, daß sich die Bürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind, wenn dadurch der vereinbarte Haftungshöchstbetrag überschritten wird.

Aus den Gründen:

Der Bürge kann formularmäßig grundsätzlich nicht wirksam verpflichtet werden, die Haftung umfassend für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Gläubigers mit dem Hauptschuldner zu übernehmen, weil eine solche Vereinbarung ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn der Bürge aufgrund der ihm in der Rechtsbeziehung zum Hauptschuldner zustehenden Befugnisse hinreichend davor geschützt ist, das die Bürgschaftsforderungen deckt, die ohne oder gegen seinen Willen begründet wurden.

Aus diesen Gründen ist eine formularmäßige weite Zweckerklärung regelmäßig auch dann unwirksam, wenn ein Kaufmann oder eine juristische Person die Bürgschaft erteilt.

Die Interessenlage der bürgenden Gesellschaft ist mit der eines Mitgesellschafters, welcher eine Globalverpflichtung übernommen hat, nicht vergleichbar. Jener wird nämlich im allgemeinen zu Lasten der Gesellschaften nur solche Forderungen begründen, die den Gesellschaftszweck fördern und damit auch seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen dienen sollen.

Die Rechtsprechung des BGH hat bisher allerdings sog. Erweiterungsklauseln nicht nach §§ 3, 9 AGBG beanstandet.

Diese Auffassung ist in den letzten Jahren im Schrifttum und in der Rechtsprechung auf starke Kritik gestoßen.

Der erkennende Senat hat sich nunmehr den von den OLG Celle und Stuttgart vertretenen Auffassung, daß die Haftungserweiterungsklausel gemäß § 9 I, II Nr. 2 AGBG unwirksam ist, soweit sie einen Anspruch des Gläubigers über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus begründen soll, angeschlossen.

Die besondere Form der Höchstbetragsbürgschaft dient dem Zweck, das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig endgültig festzulegen.

Dieser Schutz wird durch eine Erweiterungsklausel weitgehend beseitigt und begründet für den Bürgen in mehrfacher Hinsicht ein nicht kalkulierbares Risiko, das nach dem Sinn und Zweck einer Höchstbetragsbürgschaft gerade ausgeschaltet sein soll.

Die Aufnahme eines Höchstbetrages in die Bürgschaftsurkunde ist deshalb grundsätzlich so zu verstehen, daß sie das Risiko der Verpflichtung in der Weise verringert (auch in Abweichung von § 767 I S. 2 BGB), daß der Bürge unter keinen Umständen für die Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus einzustehen hat.

BGH,

Urteil vom 18.07.2002,

- IX ZR 294/00 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (Geschäftsbesorgungsvertrag), Allgemeiner Teil

hier: §§ 675, 627 II, 123, 138 I BGB

Amtlicher Leitsatz:

Zur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei Nichtzustandekommen einer Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig ist.

Aus den Gründen:

Der klagende Kollege führte Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern und vereinbarte mit dem Mandanten schriftlich ein Pauschalhonorar von 80.000,00 DM und zwar im November 1993.

Der Kollege nahm den Mandanten auf Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars von rund 87.000,00 DM nebst Zinsen in Anspruch.

Der Mandant wandte ein, der Kläger habe ihm die Honorarvereinbarung „abgepresst“.

Er habe nämlich zu einem Zeitpunkt, in dem ein Anwaltswechsel nicht mehr möglich gewesen sei, gedroht, das Mandat niederzulegen, wenn er ihm nicht die Zahlung des die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Honorars verspreche.

Die Gebührenvereinbarung selbst sei zurückdatiert worden.

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück.

Er war der Meinung, daß die Honorarvereinbarung weder sittenwidrig war noch wegen rechtswidriger Drohung angefochten werden konnte.

Eine rechtswidrige Drohung liege auch nicht darin, daß der Kollege nicht schon zu Beginn des Mandatsverhältnisses, sondern erst 3 Monate später, als die Sanierungsverhandlungen bereits in vollem Gange waren, die Sondervereinbarung durch Ankündigung der Niederlegung des Mandats durchgesetzt hat.

Das Gesetz lasse (§ 3 BRAGO) entsprechende Gebührenvereinbarungen zu und das Verlangen eines RA nach einem Sonderhonorar sei gerechtfertigt, wenn der mit dem Auftrag verbundene Aufwand den Umfang, den die gesetzliche Gebührenbemessung als durchschnittlich voraussetzt, deutlich überschreitet.

BGH,

Urteil vom 04.07.2002,

- IX ZR 153/01 -

KO

hier: § 30 Nr. 1 Fall 2 KO – Zur Anfechtbarkeit der Zahlung eines Anwaltshonorars

Amtlicher Leitsatz:

Beauftragt der spätere Gemeinschuldner einen Rechtsanwalt mit Sanierungsbemühungen, so ist die Zahlung des Honorars anfechtbar, wenn sie erst fast 2 Monate nach Fälligkeit und nach Zahlungseinstellung erfolgt.

Aus den Gründen:

Die Klage des Konkursverwalters gegen den Anwalt auf Rückzahlung des Honorars hatte nicht schon gemäß § 31 Nr. 1 KO Erfolg, weil sich nicht feststellen ließ, daß die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg der Rechtshandlung gewollt war, was erforderlich gewesen wäre.

Auch eine inkongruente Deckung – i. d. R. ein Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht – lag nicht vor.

Die Klage hatte aber aus § 30 Nr. 1 Fall 2 KO Erfolg.

Die objektive mittelbare Gläubigerbenachteiligung lag darin, daß die Masse um das Honorar verkürzt war.

Allerdings konnte die Zahlung eines der Höhe nach angemessenen Honorars für ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühungen selbst dann, wenn die Bemühungen letztlich gescheitert sind, entsprechend den Grundsätzen über das Bargeschäft einer Deckungsanfechtung entzogen sein (vgl. etwa OLG Hamm, NJW 1998, 1871).

„Insbesondere ist dem Erfordernis eines unmittelbaren Leistungsaustauschs, mit dem das Bargeschäft zum Kreditgeschäft abgegrenzt werden soll“ u. U. auch dann noch gedient, wenn der Anfechtungsgegner wie hier als Geschäftsbesorger vorleistungspflichtig war und die Zahlung unmittelbar nach Abschluß der Geschäftsbesorgung oder, falls die Fälligkeit vertraglich festgelegt war, zu dem festgelegten Zeitpunkt erfolgt.

Dieser zeitliche Zusammenhang war aber hier nicht mehr gegeben, weil die schon am 30.07.1997 fällige Zahlung erst am 22.09.1997 geleistet worden ist.

BGH,

Urteil vom 18.07.2002,

- IX ZR 480/00 -

Steuerrecht

§ 10 e EStG – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Einräumung eines Wohnrechts

Im Fall des gemeinsamen Bewohnes einer der Ehefrau gehörenden Wohnung durch die Ehegatten liegt eine Nutzung der Wohnung durch die Ehefrau zu „eigenen“ Wohnzwecken i. S. v. § 10 e EStG auch dann vor, wenn sie ihrem Ehemann ein dingliches Wohnrecht an der gesamten Wohnung bestellt hat.

Lt. Verfügung der OFD Berlin vom 29.07.2002 finden diese Grundsätze auch auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften Anwendung.

BFH,

Urteil vom 05.09.2001,

- X R 29/00 -

(BStBl 2002, II, S. 380)

§§ 12, 21 I Nr. 1 EStG – Mietvertrag mit Angehörigen

1.

Mietverträge unter nahen Angehörigen sind i. d. R. der Besteuerung nicht zugrundezulegen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

Das gilt auch für Mietverträge, die gleichzeitig mit Lebensgefährten der Angehörigen geschlossen worden sind.

2.

Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs sind die §§ 85, 88 AO und § 76 I FGO. Dieser ermöglicht aufgrund einer Würdigung von Beweisanzeichen den Schluß, ob der Leistungsaustausch aufgrund eines Vertrages, der den Tatbestand einer Einkunftsart erfüllt oder aus privaten familiären Gründen stattfindet.

Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die rechtliche Schlußfolgerung, ob es sich bei den Aufwendungen des Stpfl. um nicht abziehbare Privatausgaben oder um WK oder BA handelt.

3.

Beim Fremdvergleich kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden.

4.

Weisen ein mit Fremden und mit Angehörigen geschlossener Mietvertrag gleichartige Mängel auf, verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebahren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung des Leistungsaustauschs hin.

BFH,

Urteil vom 28.06.2002,

- IX R 68/99 -

§ 3 Nr. 51 EStG – Steuerfreistellung von AN-Trinkgeldern

Das Gesetz zur Steuerfreistellung von AN-Trinkgeldern vom 08.08.2002 ist in BGBl 2002 I, S. 3331 verkündet worden. Damit werden AN-Trinkgelder, auf die kein Rechtsanspruch besteht, steuerfrei gestellt. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.

§ 32 IV S. 2, 3, 4 und 5 EStG – Freie Kost und Unterkunft während eines Au-Pair-Aufenthalts sind Bezüge des Kindes

1.

Leistungen der Gasteltern für eine Au-Pair-Tätigkeit des Kindes sind Bezüge i. S. v. § 32 IV S. 2 EStG. Soweit diese in freier Unterkunft und Verpflegung bestehen, sind sie nach der SachBezV zu verwerten.

2.

Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen auswärtiger Unterbringung des ledigen Auszubildenden können nicht entsprechend R 43 V LStR 1999 unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedinger Mehrbedarf abgezogen werden.

3.

Der Senat lässt offen, ob auf das von den Gasteltern gezahlte Taschengeld nach der SachBezV zu bewerten ist (im Verhältnis 1:1) oder nach dem Devisenmittelkurs oder Wechselkurs umzurechnen ist.

4.

Bei der Ermittlung der Bezüge bleiben gemäß § 31 IV S. 3 Halbsatz 1 EStG a. F. solche Bezüge außer Ansatz, die „für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind“.

Dies gilt auch für nicht zweckgebundene Bezüge, wenn sie tatsächlich für Ausbildungszwecke verwendet werden.

BFH,

Urteil vom 22.05.2002,

- VIII R 74/01 -

USt – Abtretung des Entgeltanspruchs medizinischer Sachverständiger aus Gutachtenaufträgen

Medizinische Sachverständige treten häufiger ihre Entgeltansprüche aus der Erstellung umsatzsteuerpflichtiger Gutachten an einen Arzt ab, der an der Gutachtenerstellung als Hilfskraft mitgewirkt hat. Dieser rechnet dann im eigenen Namen über die Gutachterleistung ab. Hierzu führt die OFD Koblenz in einer aktuellen Verfügung folgendes aus:

Schuldner der USt aus einem Leistungsaustausch – hier Gutachtenerstellung – ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist. Dies ist im dargestellten Fall der medizinische Sachverständige, der sich zur Erstellung des Gutachtens verpflichtet hat.

Die USt-Pflicht des medizinischen Sachverständigen geht nicht auf den Arzt über, an den der Entgeltanspruch abgetreten wurde.

Gerade die Abtretung des Zahlungsanspruchs verdeutlicht, daß der Abtretende die in Rede stehende Leistung an den Auftraggeber selbst erbracht hat. Allerdings können daneben auch zwischen dem Arzt und dem Sachverständigen umsatzsteuerlich relevante Leistungsbeziehungen bestehen, je nachdem, ob der als Hilfskraft tätige Arzt als AN des medizinischen Sachverständigen oder ebenfalls als selbständiger Unternehmer für diesen tätig wird.

OFD Koblenz,

Verfügung vom 31.07.2002,

- S 7170 A – St 44 2, S 7275 A – St 44 4 -

Erbschaftssteuer – Erwerbsgegenstand bei einem auf ein Grundstück gerichteten Kaufrechtsvermächtnis

Gegenstand eines Kaufrechtsvermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlaßgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht und nicht das Grundstück selbst.

Das Gestaltungsrecht unterliegt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 I Nr. 1 ErbStG) der Erbschaftssteuer. Das Übernahmerecht ist nicht mit dem für den Gegenstand maßgebenden Steuerwert, sondern mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Beim späteren Grundstückserwerb durch den Vermächtnisnehmer handelt es somit nicht mehr um einen der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen und damit auch nicht um einen Erwerbsvorgang i. S. von § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG, so daß dieser Rechtsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist.

BFH,

Urteil vom 06.06.2001,

- II R 76/99 -

(BStBl 2001 II, S. 605)

Verfassungswidrigkeit der Spekulationsfrist bei der Veräußerung privater Grundstücke

Durch die seit dem 01.01.1999 rückwirkend geltende Neuregelung des § 23 I S. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Spekulationsfrist bei der Veräußerung privater Grundstücke von 2 auf 10 Jahre angehoben.

Der 13. Senat des FG Köln hat am 25.07.2002 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage einzuholen, ob diese rückwirkende Neuregelung insoweit verfassungsgemäß ist, als sie Spekulationsgewinne aus privaten Grundstücksverkäufen erfasst, bei denen die Behaltefrist von 2 Jahren abgelaufen ist und als sie – auch – Veräußerungsgeschäfte

betrifft, die nach dem 01.01.1999 und vor dem Gesetzesbeschluß des Bundestags am 04.03.1999 abgeschlossen worden sind.

FG Köln,

Beschluß vom 25.07.2002,

- 13 K 460/01 -

§§ 15, 18 EStG, § 2 GewStG – Betreiben einer Privatklinik durch einen Arzt

1.

Bei einem Arzt, der eine Privatklinik betreibt, sind die in der Klinik erbrachten ärztlichen Leistungen, soweit sie in Verbindung mit dem stationären Aufenthalt seiner Patienten erbracht werden, als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren.

2.

Übt der Steuerpflichtige sowohl eine freie berufliche als eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind die Tätigkeiten, selbst wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen ihnen bestehen, zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist.

3.

Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, ist die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche zu beurteilen, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, welches Tätigkeitselement vorherrscht.

4.

Bei einem Klinikbetrieb, der sowohl ärztliche als auch pflegerische Maßnahmen, Unterbringung und Verpflegung umfasst, sind die im Zusammenhang mit der stationären Aufnahme erbrachten ärztlichen Leistungen regelmäßig als einheitliche gewerbliche Leistung zu beurteilen.

5.

Ausnahmsweise gibt die freiberufliche ärztliche Tätigkeit dem Klinikaufenthalt das Gepräge, wenn dieser notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit ist, mit dem kein besonderer Gewinn erstrebt wird.

6.

Selbst wenn ein Arzt zur Behandlung der Krankheiten auf die Angliederung einer Klinik zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit angewiesen ist, führt dies nicht zur Qualifizierung der Einkünfte als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn aus dem Klinikbetrieb eine besondere Gewinnquelle neben dem ärztlichen Beruf eröffnet wird.

7.

Eine Trennbarkeit der ärztlichen von den weiteren Leistungen ist nicht schon deshalb gegeben, weil die ärztlichen Leistungen zusätzlich neben den Pflegesatzerlösen abgerechnet werden.

16.08.2002
Katja Durach

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof zur Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust von Wertsendungen

Die Klägerin macht Ersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin, der

WGZ-Bank, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Postsendungen geltend, für die sie Ersatz geleistet hat.

Die Bank lieferte bei Postämtern der Beklagten insgesamt sechs Pakete ein,

die Banknoten im Wert von 250.000 DM, 200.000 DM und 150.000 DM enthielten

und die für verschiedene Raiffeisenbanken und Volksbanken bestimmt waren.

Die WGZ-Bank deklarierte die Pakete jeweils mit der Wertangabe "3.500,- DM".

Am 3. März 1995 wurden die sechs Pakete aus einem Zustellfahrzeug der

Beklagten gestohlen. An diesem Tag lud der Betriebsassistent K. der

Beklagten die sechs Wertpakete in einen Lkw. Entgegen der Dienstanweisung

trug er den für die Pakete ausgestellten Ladezettel nicht am Körper, sondern

steckte ihn auf eines der Wertpakete. Außerdem sicherte er die Laderaumtüren

des Lkw nicht. Anschließend fuhr K. mit dem Lkw an eine Postabgangsstelle.

Dort ließ er den Lkw etwa eine Viertelstunde unbeaufsichtigt mit geöffneten

Laderaumtüren an einer Rampe stehen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch

der Postangestellte J. an der Postabgangsstelle. Dieser wurde wegen des

Diebstahls der sechs Pakete rechtskräftig verurteilt. Die Beklagte

erstattete pro Paket 3.500 DM. Weitere 447.850 DM stellte die zuständige

Staatsanwaltschaft sicher und kehrte den Betrag an die Klägerin aus.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte sowohl wegen

der vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung ihres Betriebsassistenten als auch

wegen des Diebstahls ihres Angestellten. Die Beklagte hat sich unter anderem

damit verteidigt, ihr sei ein etwaiger Diebstahl des J. nicht zuzurechnen,

K. habe seine Pflichten nicht vorsätzlich verletzt. Im übrigen sei der

Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 1 PostG 1989 ausgeschlossen, da die

WGZ-Bank den Schaden dadurch überwiegend verursacht habe, daß die Wertpakete

nicht ordnungsgemäß deklariert worden seien.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

einen Schadensersatzanspruch aus § 12 Abs. 6 PostG 1989 verneint, weil J.

nicht Erfüllungsgehilfe gewesen sei und deshalb die Beklagte für seine

vorsätzliche Pflichtverletzung nicht hafte. Für den durch die

Pflichtverletzung des K. verursachten Schaden habe die Beklagten nicht

aufzukommen, weil der Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 1 PostG 1989

ausgeschlossen sei. Da die WGZ-Bank durch fehlerhafte Wertangaben über den

Inhalt ihre Paketsendungen nicht ordnungsgemäß eingeliefert habe, werde nach

Satz 2 der Bestimmung überwiegende Verursachung des Schadens vermutet, was

nach Satz 1 der Vorschrift zum Haftungsausschluß führe. Dabei ergebe sich

aus Nr. 6.1.1 der Anlage 2 der AGB FrD Inl der Beklagten die Pflicht des

Postkunden zur wahrheitsgemäßen Wertangabe.

.

Der unter anderem für Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs ist dem nicht gefolgt. Er hat ausgeführt, daß die

Beklagte im Rahmen des § 12 Abs. 6 PostG 1989 haftet, wenn der Schaden mit

einer typischen postalischen Tätigkeit und den damit verbundenen besonderen

Gefahren in Zusammenhang stehe und von ihren Bediensteten durch eine

vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden sei. Dabei erfordere die

unbeschränkte Haftung nach § 12 Abs. 6 PostG 1989 lediglich, daß sich der

Vorsatz des Bediensteten auf die Verletzung seiner Pflichten beziehe; nicht

erforderlich sei es, daß der Vorsatz auch den durch die Pflichtverletzung

verursachten Schaden umfasse.

Der Bundesgerichtshof hat einen Ausschluß der Haftung der Post auf Grund der

bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts verneint. § 14 Abs. 1 PostG

1989 setze eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB

voraus. Der in Satz 1 der Vorschrift geregelte Haftungsausschluß greife nur

Platz, wenn die Abwägung nach § 254 BGB ergebe, daß der Schaden überwiegend

durch den Absender verursacht worden sei. Nur unter dieser Voraussetzung

verdränge § 14 Abs. 1 Satz 1 PostG 1989 zugunsten der Post die

Verursachungsabwägung nach § 254 BGB, und zwar auch dann, wenn der Schaden

durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Post

mitverursacht worden sei. Habe hingegen die Post den Schaden überwiegend

verursacht oder lasse sich ein überwiegender Beitrag des Absenders nicht

feststellen, so verbleibe es bei der Regel des § 254 Abs. 1 BGB. Die

Vermutungsreglung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 PostG 1989 enthebe die Post

lediglich des Beweises überwiegender Verursachung des Schadens bei nicht

ordnungsgemäßer Einlieferung einer Sendung. Voraussetzung sei, daß das

konkrete, das Transportrisiko erhöhende Verhalten des Absenders bei der

Einlieferung der Sendung für den Eintritt des Schadens in nicht

unerheblicher Weise ursächlich gewesen sei. Hierzu fehlten ausreichende

Feststellungen des Berufungsgerichts.

BGH,

Urteil vom 16. Juli 2002

– X ZR 250/00 -

BGB – Allgemeines Schuldrecht, Sachenrecht

hier: §§ 138, 1191 I BGB – Zur Übertragung der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld

Amtliche Leitsätze:

1.

Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar.

2.

Die Vorschrift des § 138 I BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheims, erleidet (im Anschluß an BGH vom 26.04.2001, NJW 2001, 2466).

Aus den Gründen:

Die Kläger wandten sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks in D., welches sie im Jahre 1963 mit einem von ihnen selbst genutzten Reihenhaus bebaut hatten. Im Jahre 1997 bestellten sie zu Gunsten der Beklagten eine erstrangige Grundschuld über 150.000,00 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück.

Mit dem Kredit über 150.000,00 DM sind Verbindlichkeiten bei der Beklagten zurückgeführt worden.

Nach dem Tode des Kreditnehmers begann die Beklagte mit der Verwertung der ihr von den Klägern gegebenen Sicherheit.

Das LG hatte die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen, das OLG hatte ihr stattgegeben.

Der BGH hob das Urteil auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Der Senat führt aus, daß die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld nicht übertragbar sind.

Hier sei keine Bürgschaft bestellt worden, sondern die dingliche Haftung der Kläger beruhe auf der Grundschuldbestellung, Haftungsgrundlage sei also die mit dem Grundpfandrecht belastete Immobilie. Schon das stehe einer Gleichsetzung mit einem Bürgen, der mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen, also nicht nur mit einem Vermögensgegenstand hafte, entgegen.

Wegen ihrer dinglich beschränkten Haftung drohe den Klägern keine weitergehende Inanspruchnahme.

Auf den Schutz des § 138 I BGB könnten sich die Kläger auch deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift den Sicherungsgeber nicht davor bewahren wolle, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheims, erleide.

§ 138 I BGB habe regelmäßig nicht den Zweck, das Eigenheim eines Bürgen auf Dauer zu erhalten, auch wenn dessen Einkommen die Pfändungsfreibeträge nur in begrenztem Umfang übersteigt.

Ebensowenig schütze die Norm die Möglichkeit eines dauerhaft mietfreien Wohnens.

Das habe erst recht für den dinglichen Sicherheitengeber zu gelten, der nur einen konkreten Vermögensgegenstand als Sicherheit zur Verfügung stellt und sich keiner persönlichen Zahlungsverpflichtung aussetzt.

BGH,

Urteil vom 19.06.2002,

- IV ZR 168/01 -

BGB – Besonderes Schuldrecht

hier: § 313 a. F. BGB – Zur Beurkundungsbedürftigkeit eines Bauvertrages gemäß § 313 BGB

Amtlicher Leitsatz:

Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht von ihm, ist er nicht gemäß § 313 BGB zu beurkunden (im Anschluß an BGH, NJW 2000, 951).

Aus den Gründen:

Ein Vertrag, der als solcher dem Formgebot des § 313 S. 1 BGB nicht unterliegt, ist dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksgeschäft i. S. dieser Vorschrift eine rechtliche Einheit bildet.

Eine rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, daß sie miteinander stehen und fallen sollen (ständige Rechtsprechung des BGH).

Der V. ZS des BGH hat wiederholt auf die Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages als maßgebliches Kriterium für die Formbedürftigkeit des gesamten Geschäfts hingewiesen.

Er hat dazu ausgeführt, allein die einseitige Abhängigkeit des formfreien Geschäfts vom Grundstückskaufvertrag genüge nicht, eine rechtliche Einheit i. S. des Formgebots zu begründen.

Dieser Auffassung hat sich inzwischen auch der VII. Senat des BGH angeschlossen:

„Es ist maßgeblich auf Sinn und Zweck des Beurkundungsbedürfnisses abzustellen. Allein eine wirtschaftliche Verknüpfung der Verträge gebietet es nicht, das Formerfordernis des § 313 BGB auf den Bauvertrag zu erstrecken. Erst bei einer Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts vom Bauvertrag besteht Anlaß, zur Wahrung der Funktionen des § 313 BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion) das Formgebot auf den Bauvertrag auszudehnen.“

BGH,

Urteil vom 13.06.2002,

- VII ZR 321/00 -

BGB – Besonderes Schuldrecht, Allgemeiner Teil

hier: §§ 765, 138 BGB – Geltung der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit und Bürgschaft für Kommanditisten einer KG, die für die Verbindlichkeiten der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen

Amtlicher Leitsatz:

Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen.

Etwas anderes gilt, wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmann-Funktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist.

BGH,

Urteil vom 28.05.2002,

- XI ZR 199/01 -

BGB – Besonderes Schuldrecht, ZPO

hier: § 812 I S. 1 BGB; §§ 829, 840 ZPO

Amtlicher Leitsatz:

Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluß an BGHZ 82, 28).

Aus den Gründen:

Im entschiedenen Fall wollte die Klägerin durch die Zahlung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dem Einziehungsrecht des Beklagten Rechnung tragen.

Die gepfändete Forderung bestand aber nicht.

Das OLG als Vorinstanz hatte sich der im Schrifttum ganz überwiegenden vertretenen Meinung angeschlossen, der Drittschuldner, der aufgrund des ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit befreiender Wirkung nur noch an den Vollstreckungsgläubiger leisten könne, verfolge jedenfalls auch den Zweck, dessen Einziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen.

Existiere die gepfändete Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner nicht, könne dieser direkt kondizieren.

Nach der Rechtsprechung des BGH richtet sich der Bereicherungsanspruch im 3-Personen-Verhältnis entscheidend danach, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben.

Es könne grundsätzlich nicht angenommen werden, daß der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckungsgläubiger lediglich den Zweck verfolge, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner zu erfüllen.

„Sein Interesse ist vielmehr i. d. R. darauf gerichtet, mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger auch jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Vollstreckungsgläubiger zu entgegen. Er verfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen. Der Vollstreckungsgläubiger ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig abgetreten wurde.“

Den hier zu beurteilenden Fall, in dem der Drittschuldner auf eine nicht bestehende Schuld an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt hat, hat der BGH ausdrücklich noch nicht entschieden. Er ist aber in den vorangegangenen Entscheidungen als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Zahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert werden kann, wenn die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung nicht besteht. Das entspricht auch der Interessenlage.

Es ist deshalb bereicherungsrechtlich irrelevant, ob die Pfändung und Überweisung ins Leere geht, weil die Forderung einem anderen Gläubiger zusteht oder deswegen, weil sie gar nicht existiert.

BGH,

Urteil vom 13.06.2002,

- IX ZR 242/01 -

BGB – Deliktsrecht, ZPO

hier: § 823 BGB, § 286 ZPO

Amtlicher Leitsatz:

Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen (im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 03.07.2001, VersR 2001, 1116, 1117).

Aus den Gründen:

Der Senat befaßt sich zunächst mit der Haftung eines Hausarztes und führt aus, daß ein Hausarzt sich im allgemeinen zwar darauf verlassen dürfe, daß die Klinikärzte seinen Patienten richtig behandelt und beraten haben und meist auch auf deren bessere Sachkunde und größere Erfahrung vertrauen dürfe.

Anders sei es aber dann, wenn der Hausarzt ohne besondere weitere Untersuchungen aufgrund der bei ihm vorauszusetzenden Kenntnisse und Erfahrungen erkenne oder erkennen müsse, daß ernste Zweifel an der Richtigkeit der Krankenhausbehandlung oder der dort seinen Patienten gegebenen ärztlichen Ratschläge bestehen.

In einem solchen Fall dürfe er im Rahmen seiner eigenen ärztlichen Sorgfaltspflichten dem Patienten gegenüber offenbare Versehen oder ins Auge springende Unrichtigkeiten nicht unterdrücken.

Dasselbe müsse auch dann gelten, wenn der Hausarzt nach den bei ihm vorauszusetzenden Erkenntnissen und Erfahrungen jedenfalls gewichtige Zweifel und Bedenken hat, ob die Behandlung im Krankenhaus richtig war. Das gebiete der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten.

Es folgen sodann Feststellungen zur Annahme eines groben Behandlungsfehlers.

Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Dabei ist es dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen.

Kann sich der Sachverständige auch zur Schwere des Behandlungsfehlers nicht eindeutig äußern, ist das Berufungsgericht gehalten, durch eine gezielte Befragung des Gutachters auf die Beseitigung der sich hieraus ergebenden Zweifel und Unklarheiten hinzuweisen.

Kann sich der Sachverständige in einem solchen Fall nicht festlegen und liegen die Voraussetzungen für eine zusätzliche Begutachtung nicht vor, darf der Tatrichter sich

nicht über verbleibende Zweifel hinwegsetzen, wenn er nicht ausnahmsweise über eigene Sachkunde verfügt (BGH, VersR 2001, 859, 860).

BGH,

Urteil vom 28.05.2002,

- VI ZR 42/01 -

AGBG

hier: § 9 II Nr. 2 AGBG

Amtlicher Leitsatz:

Eine vom Bauträger gestellte Klausel, die vorsieht, daß der Bauträger erst haftet, wenn der Erwerber sich erfolglos bemüht hat, die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche des Bauträgers gegen die anderen am Bau Beteiligten durchzusetzen, ist gemäß § 9 II Nr. 2 AGBG unwirksam.

Aus den Gründen:

In einer AGBG-Klausel war vorgesehen, daß der Verkäufer (Bauträger) dem Käufer gegenüber in dem Umfang haftet, wie ihm gegenüber die am Bau Beteiligten haften.

Schon diese Klausel sah der BGH als unwirksam an, weil sie den Erwerber gegenüber der gesetzlichen Regelung benachteiligt. Die Klausel schließt nämlich die Haftung des Bauträgers für ein eigenes vertragswidriges Verhalten aus.

Im übrigen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, daß eine sog. Subsidiaritätsklausel in einem Bauträgervertrag wirksam sein kann, wenn sie weder von dem Erwerber die gerichtliche Verfolgung der abgetretenen Ansprüche verlangt, noch ihm aufgrund ihrer sprachlichen Fassung den Eindruck vermittelt, er müsse die anderen am Bau Beteiligten gerichtlich ohne Erfolg in Anspruch genommen haben, bevor der Bauträger haftet.

Die hier vom Bauträger verwendete Klausel war aber unwirksam, weil sie dem Zweck des Bauträgervertrages entgegensteht.

Bei einem solchen Vertrag schließt der Erwerber einen Vertrag mit einem Generalunternehmer ab.

Damit soll die Durchführung und Abwicklung des Vertrages durch einen Vertragspartner des Erwerbers gewährleistet sein.

Diese Vertragsgestaltung und die damit für den Erwerber verbundenen Vorteile werden durch die Subsidiaritätsklausel für den Zeitraum, in dem der Erwerber sich um die Durchsetzung gegenüber den anderen am Bau Beteiligten bemühen muß, zu seinen Lasten weitgehend aufgehoben.

BGH,

Urteil vom 21.03.2002,

- VII ZR 493/00 -

Familienrecht

Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

Eheleute sind sowohl während der Ehe als auch im Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung zu der steuerlichen Zusammenveranlagung gemäß § 1353 I S. 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht besteht allerdings nur, wenn sich dadurch die Steuerschuld des Veranlagenden verringert, der Verpflichtete aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Sie ergibt sich aus dem Wesen der Ehe bzw. nach Scheidung als Nachwirkung der Ehe, die finanziellen Lasten des anderen Teils zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Eine Zusammenveranlagung kann noch so lange gewählt werden, bis die Einzelveranlagungen beider Partner bestandskräftig sind.

BGH,

Urteil vom 12.06.2002,

- XII ZR 288/00 -

ZPO

hier: §§ 212 a, 547 a. F. ZPO – Zum Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben

Aus den Gründen:

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte die Zustellung eines Urteils auf einem EB nach § 212 a ZPO a. F. bescheinigt, das den Datumsstempel des 27.01.2001 trug.

Der BGH macht auf seine ständige Rechtsprechung aufmerksam, wonach ein derartiges EB grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung erbringt.

Allerdings ist der Beweis der Unrichtigkeit der im EB enthaltenen Angaben zulässig; an diesen Beweis sind aber strenge Anforderungen zu stellen.

Er verlangt, daß die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des EB richtig sein können.

Der Beweis der bloßen Möglichkeit der Unrichtigkeit reicht nicht aus.

Das gilt auch für die Frage, ob ein aus einem EB ersichtliches Datum den Zeitpunkt der Zustellung zutreffend wiedergibt.

Im entschiedenen Fall hatte der erkennende Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß das Urteil später als am 27.01.2001 zugestellt worden war.

Der Senat hielt die Richtigkeit des aus dem EB ersichtlichen Datums für allenfalls erschüttert.

BGH,

Urteil vom 18.06.2002,

- VI ZR 448/01 -

Steuerrecht

Privatnutzung von Bonus-Meilen durch Arbeitnehmer

Freiflüge und sonstige Sachprämien, die eine Fluggesellschaft aus dem personenbezogenen Bonusprogramm gewährt und die vom Berechtigten nach beruflicher Ansammlung zu privaten Zwecken genutzt werden, sind bis zu einem Wert von 1.224,00 € pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 38 EStG). Die Freiflüge sind mit dem Wert anzusetzen, der sich für einen entsprechenden Mitarbeiterflug (ohne Abschläge) ergeben würde. Der darüber hinausgehende Betrag wird von deutschen Fluggesellschaften grundsätzlich einer pauschalen Einkommensteuer i. H. v. 2 v. H. (§ 37 a I EStG) unterworfen. Dies bedeutet, daß die Freiflüge für den Prämienberechtigten auch über den Freibetrag hinaus steuerfrei sind.

Erhält ein AN Freiflüge von ausländischen Luftfahrtunternehmen, die einen Antrag auf Pauschalbesteuerung nicht gestellt haben, sind die in Anspruch genommenen Freiflüge zwar auch bis zu einem Wert von 1.224,00 € steuerfrei, den übersteigenden Betrag muß der AN bei privater Nutzung aber versteuern.

§ 30 AO – Auskünfte an Unbekannte

Bei Auskünften an Unbekannte über Verhältnisse von Steuerpflichtigen muß zweifelsfrei feststehen, daß der Anfragende tatsächlich zum Kreis der auskunftsberechtigten Personen gehört. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn er den Anschein erweckt, über die Angelegenheit unterrichtet zu sein. Die Angabe der Steuernummer durch den Auskunftsersuchenden reicht allein nicht aus. Da die Steuernummer eines Steuerpflichtigen in Freistellungsbescheinigungen nach § 48 b anzugeben ist (s. § 48 b III Nr. 1 EStG), kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie nur dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem Bevollmächtigten bekannt ist. Dies gilt umso mehr, als Unternehmer ab dem 01.07.2002 in Rechnungen die ihnen vom FA erteilte Steuernummer anzugeben haben (§ 14 I a UStG i. V. m. § 27 III UStG i. d. F. des Art. 1 StVBG).

OFD Magdeburg,

Verfügung vom 23.05.2002,

- S 0130 – 41 – St 311 -

§§ 53, 115, 116, 119 FGO; §§ 2, 5, 9 VwZG; §§ 166, 174 ZPO i. d. F. des ZustRG

Nach dem bis zum 30.06.2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 I VwZG nicht in Betracht. Ist der Prozeßbevollmächtigte unter Berufung auf diesen Zustellungsmangel nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen und war damit der Kläger nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel / absoluter Revisionsgrund i. S. des § 119

Nr. 4 FGO vor, weil unwiderleglich vermutet wird, daß das angefochtene Urteil auf der nicht ordnungsgemäßen Vertretung beruht.

BFH,

Beschluß vom 27.06.2002,

- VII B 171/01 -

§ 361 III AO; § 114 FGO – Vollstreckung aus Folgebescheiden

Bei Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides ist auch die Vollziehung des Folgebescheides auszusetzen (§ 361 III S. 1 AO).

Schwebt bzgl. des Grundlagenbescheides ein Aussetzungsverfahren, wobei die Aussetzung der Vollziehung noch nicht erfolgt ist, kann auch aus dem Folgebescheid grundsätzlich nicht vor Abschluß des Aussetzungsverfahrens vollstreckt werden. Der Steuerpflichtige kann seinen Anspruch auf ungestörte Durchführung des Aussetzungsverfahrens im Wege der E. A. (§ 114 FGO) geltend machen.

FG Saarland

vom 17.05.2002,

- 1 V 45/02 -

§ 7 g EStG – Finanzierungszusammenhang zwischen Investition und Rücklagenbildung bei der Ansparabschreibung

Zwischen der Bildung einer Rücklage nach § 7 g III EStG und der Investition muß ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser ist nicht gewahrt, wenn die Rücklage erst später als 2 Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsgutes gebildet wird.

BFH,

Urteil vom 14.08.2001,

- XI R 18/01 -

§ 7 i EStG – Bescheinigung der Denkmalbehörde

Die von einer Denkmalbehörde nach § 82 i ESTDV (heute: § 7 i EStG) erteilte Bescheinigung ist nur bindend, wenn die Höhe der begünstigten Aufwendungen aus ihr ersichtlich ist. Bei einem Dauersachverhalt, wie für die 10 Jahre lang abzuziehenden erhöhten Absetzungen nach § 82 i EStG ist das FA für jeden Veranlagungszeitraum des Begünstigungszeitraums grundsätzlich verpflichtet, die Voraussetzungen der erhöhten Absetzungen erneut zu überprüfen.

BFH,

Urteil vom 11.06.2002,

- IX R 970/97 -

§ 9 I Nr. 1 EStG –Darlehen der Kinder an den Vater mit geschenkten Mitteln der Mutter

Schenkt eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehen gewährt wird, überträgt der Vater sodann die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die Renovierung des Gebäudes, die dem Wert ihres Anteils entspricht, ist dies nicht rechtsmißbräuchlich. Allein der Umstand, daß im zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung der Darlehensvertrag geschlossen wurde, bewirkte nicht, daß die zivilrechtlich wirksame Schenkung steuerrechtlich lediglich als Schenkungsversprechen zu bewerten ist.

BFH,

Urteil vom 19.02.2002,

- IX R 32/98 -

§ 10 d EStG – Verlustabzug in Erbfällen

Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust ist bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist. Hierzu gilt folgendes: Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.05.2001 – IR 76/99 unter Hinweis auf den Beschluß vom 29.03.2000 – I R 76/99, BStBl 2000 II S. 622) liegt eine wirtschaftliche Belastung des Erben insbesondere dann nicht vor, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet.

16.06.2002
Katja Durach

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

I. Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Fragen zur Wahrnehmung der Bankenaufsicht vor

Die Kläger hatten Einlagen bei der BVH Bank für Vermögensanlagen und Handel

AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte und im Jahr

1987 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Erlaubnis zum Betrieb

von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten hatte, die Kunden über das

Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die schwierige

Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren

1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen. Im Anschluß an die dritte

Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997

ein Moratorium gemäß § 46 a des Kreditwesengesetzes (KWG) an. Im November

1997 stellte es Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb

von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet.

Die Kläger sind mit ihren Einlagen vom Vermögensverfall der BVH Bank

betroffen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.

Im anhängigen Verfahren haben die Kläger von der beklagten Bundesrepublik

Ersatz des ihnen entstandenen Schadens mit der Begründung begehrt, sie habe

die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.

Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme nicht rechtzeitig vor dem 1. Juli

1995 in das nationale Recht umgesetzt, und das Bundesaufsichtsamt sei seiner

Verpflichtung zur Bankenaufsicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Das

Landgericht hat der Klage wegen verspäteter Umsetzung der

Einlagensicherungsrichtlinie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines

gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Rahmen der nach dieser

Richtlinie vorgesehenen Haftungshöchstgrenze von 20.000 ECU entsprochen.

Demgegenüber blieb die Klage in den Vorinstanzen wegen des darüber

hinausgehenden Schadens ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben einen

Amtshaftungsanspruch der Kläger verneint, weil das Bundesaufsichtsamt – eine

Pflichtverletzung unterstellt – ihnen gegenüber keine Amtspflichten

wahrzunehmen gehabt hätte. Denn es nehme nach der Bestimmung des § 6 Abs. 4

KWG, an deren Stelle – inhaltsgleich - mit Wirkung vom 1. Mai 2002 § 4 Abs.

4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes getreten ist, die ihm

zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

Die Revision der Kläger vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei aus

verfassungsrechtlichen Gründen nicht befugt gewesen, Amtshaftungsansprüche

von Einlagegläubigern auszuschließen, die nach der früheren Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 144; 75, 120) anerkannt gewesen seien.

Darüber hinaus stehe die Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG nicht in Einklang mit

verschiedenen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, mit denen – auch

zum Schutz der Sparer und Anleger - das Recht der Bankenaufsicht zunehmend

harmonisiert worden sei.

Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hat sich im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht mit der

Frage beschäftigt, ob § 6 Abs. 4 KWG einer verfassungsrechtlichen

Überprüfung standhält. Hierauf würde es nämlich nicht entscheidend ankommen,wenn sich bereits aus der Anwendung von EG-Richtlinien ergeben würde, daß das Bundesaufsichtsamt, soweit es im EG-rechtlich harmonisierten

Aufsichtsbereich tätig wird, Amtspflichten auch im Interesse der Sparer und

Anleger wahrzunehmen hat. Da diese Frage in der Einlagensicherungsrichtlinie

und in anderen zum Bankenaufsichtsrecht erlassenen Richtlinien nicht

ausdrücklich angesprochen ist – die Richtlinien erwähnen den Sparer- und

Anlegerschutz vorwiegend nur in ihren Begründungserwägungen -, hat der

Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen vorgelegt, die sich auf die den Sparern und Anlegern verliehene Rechtsstellung und die Wirkung dieser Richtlinien beziehen.

BGH,

Urteil vom 16.05.2002

- III ZR 48/01 -

II. Bundesgerichtshof entscheidet über Minderungspflicht

nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für

Krankenhauspatienten

Nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind die nach der

Gebührenordnung berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären

sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 v.H. zu

mindern. Handelt es sich um Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen

anderen Ärzten, beträgt der Minderungssatz 15 v.H. Im Streitfall hatte der

Beklagte, Chefarzt eines Instituts für Pathologie an einem Krankenhaus, auf

Veranlassung von Ärzten anderer Krankenhäuser Gewebeproben der dort

stationär aufgenommenen Patienten, die mit dem jeweiligen Krankenhaus

wahlärztliche Leistungen vereinbart hatten, histologisch untersucht und

ihnen diese Leistungen ohne Minderung nach § 6a GOÄ in Rechnung gestellt.

Die Klägerin, der private Krankenversicherer dieser Patienten, erstattete

ihren Versicherungsnehmern die entsprechenden Aufwendungen. Mit der

Begründung, der Beklagte habe sein Honorar nach § 6a GOÄ um 15 v. H. mindern

müssen, weil auch die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter als

stationäre Leistungen im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten seien, hat

sie den Beklagten aus übergangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf

Rückerstattung der aus ihrer Sicht zuviel gezahlten Beträge in Anspruch

genommen. Der Beklagte hat demgegenüber eingewendet, er sei zu einer

Minderung seines Honorars nicht verpflichtet, weil er seine Leistungen in

völliger wirtschaftlicher und technischer Unabhängigkeit von den

Krankenhäusern erbringe, in denen die Patienten aufgenommen gewesen seien.

Das Landgericht ist seiner Auffassung gefolgt, während das Oberlandesgericht

der Klage stattgegeben hat.

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Beklagten entschieden, daß auch

Leistungen externer Ärzte, die auf Veranlassung eines Krankenhausarztes im

Zusammenhang mit der Behandlung eines stationär aufgenommenen Patienten

erbracht werden, der Minderungspflicht des § 6a GOÄ unterliegen. Er hat

dabei als entscheidend angesehen, daß es sich auch bei solchen Leistungen

aus der Sicht des stationär aufgenommenen Patienten und aus dem Blickwinkel

der Bundespflegesatzverordnung, die für die Vergütung vollstationärer und

teilstationärer Leistungen der Krankenhäuser maßgebend ist, um (stationäre)

Krankenhausleistungen handelt. Dem Gesichtspunkt, der in seiner eigenen

Praxis tätige Arzt oder der Arzt eines anderen Krankenhauses könne zu einer

Gebührenminderung nicht verpflichtet sein, weil er weder Einrichtungen,

Leistungen noch Dienste des Krankenhauses in Anspruch nehme, in dem sich der

Patient befinde, hat er keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Er hat –

wie bereits in seinem Urteil vom 17. September 1998 (III ZR 222/97) –

ausgeführt, § 6a GOÄ diene dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung

von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung, die sich daraus

ergebe, daß die Vergütung privatärztlicher Leistungen neben dem Entgelt für

die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und

Personalkosten der ärztlichen Praxis enthalte, wobei mit dem Pflegesatz für

das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten würden. Dem trage § 6a GOÄ

durch die Pflicht zur Gebührenminderung in einer pauschalierenden Art und

Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach-

und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstünden. Auch wenn

bei den hier in Rede stehenden Leistungen externer Ärzte Einrichtungen des

Krankenhauses nicht in Anspruch genommen würden, ergebe sich eine die

Anwendung des § 6a GOÄ rechtfertigende Mehrbelastung von Privatpatienten

daraus, daß für sie derselbe Pflegesatz für ihren Krankenhausaufenthalt

berechnet werde wie für sozialversicherte Patienten, bei denen mit dem

Pflegesatz zugleich die von externen Ärzten erbrachten Leistungen abgegolten

seien.

BGH,

Urteil vom 13. Juni 2002,

- III ZR 186/01 -

III. Bundesgerichtshof lockert Rechtsprechung zu Geschenken im Handel

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hat in heute verkündeten Urteilen die Grenzen zulässiger

Kopplungsangebote neu bestimmt.

In zwei Fällen hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die

gemeinsame Werbung von zwei zum selben Konzern gehörenden Kölner

Handelsunternehmen beanstandet. Unter der Überschrift "Der größte Saftladen"

wurde dort als Blickfang für ein Fernsehgerät der Marke Grundig geworben,

das zum Preis von 1 DM angeboten wurde. Dieses Angebot galt allerdings nur,

wenn der Kunde gleichzeitig einen über mindestens zwei Jahre laufenden

Stromlieferungsvertrag mit einem neu in den Markt eintretenden

Energieunternehmen abzuschließen bereit war. Im dritten Fall hatte die

Verbraucherzentrale eine ähnliche Werbung eines Frankfurter

Handelsunternehmens beanstandet, in der ein – sonst für 249 DM angebotener –

Videorecorder blickfangmäßig unter der Überschrift "Irgendwo besseres

Angebot gesehen? Das gibt’s doch gar nicht!" zum Preis von 49 DM angepriesen

wurde. Auch hier galt das Angebot nur für den Fall, daß der Kunde

gleichzeitig einen über mindestens zwei Jahre laufenden

Stromlieferungsvertrag abschloß.

Bis zur Aufhebung der aus dem Jahre 1932 stammenden Zugabeverordnung im

Sommer 2001 war es dem Handel untersagt, dem Verbraucher für den Fall des

Kaufs einer bestimmten Ware Zugaben zu versprechen und zu gewähren. Parallel

dazu hatte die Rechtsprechung die Werbung mit Geschenken unter bestimmten

Voraussetzungen als einen Fall der unlauteren Werbung nach § 1 UWG

beurteilt. Eine Erwägung dieser auf das Reichsgericht zurückgehenden, in den

fünfziger und sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts weiter ausgebildeten

Rechtsprechung war es, daß der Verbraucher von derartigen Angeboten

übermäßig angelockt werde und seine Kaufentscheidung nicht mehr unter

rationalen Gesichtspunkten treffe. Vor einigen Jahren hatte der

Bundesgerichtshof allerdings entschieden, daß das kombinierte Angebot eines

geschenkten oder fast geschenkten Mobiltelefons mit einem Netzvertrag weder

gegen die Zugabeverordnung noch gegen § 1 UWG verstoße. Maßgeblich dafür war

zum einen die Vorstellung, daß die Verbraucher hinreichend aufgeklärt seien,

um zu erkennen, daß das Geschenk eines Mobiltelefons durch den Netzvertrag

finanziert werde. Zum anderen war von entscheidender Bedeutung, daß es sich

um ein einheitliches, eine Funktionseinheit bildendes Angebot (Handy plus

Netzzugang) handelte, das auf jeden Fall gekoppelt werden dürfe. Die Kölner

Werbung war vom Oberlandesgericht Köln mit der Begründung untersagt worden,

zwischen Fernsehgerät und Stromvertrag bestehe keine entsprechende

Funktionseinheit. Die Frankfurter Werbung war vom Oberlandesgericht

Frankfurt a.M. als zulässig angesehen worden, weil keine Gefahr bestehe, daß

die Verbraucher durch dieses Angebot übermäßig angelockt würden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der in der Aufhebung der

Zugabeverordnung zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers zu

respektieren sei. Dies führe dazu, daß Geschenke und Zugaben auch nach § 1

UWG nur noch unter bestimmten engen Voraussetzungen untersagt werden

könnten. Die an den Kauf einer bestimmten Ware gebundenen Geschenke seien wie andere Kopplungsangebote auch grundsätzlich zulässig. Doch stecke in derartigen Angeboten ein erhebliches Irreführungs- und

Preisverschleierungspotential. Nach wie vor als unlauter zu beurteilen seien

daher mißbräuchliche Kopplungsangebote, die sich vor allem dadurch

auszeichneten, daß die Verbraucher über den wirklichen Wert des Angebots

getäuscht oder zumindest unzureichend informiert würden.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die angefochtenen

Entscheidungen – wenn auch mit anderer Begründung – im wesentlichen

bestätigt. In den Kölner Fällen war an der Werbung auszusetzen, daß sie

nicht hinreichend deutlich auf die finanziellen Belastungen hinwies, die mit

dem Abschluß des Stromlieferungsvertrags verbunden waren. Der BGH hat klar

gemacht, daß immer dann, wenn bei einem gekoppelten Angebot der besonders

günstige Preis des einen Teils herausgestellt wird, der Preis des anderen

Teils ebenfalls deutlich herausgestellt werden muß. Ein Hinweis auf das

Kleingedruckte reicht insoweit grundsätzlich nicht aus. Daher wurde die

Verurteilung in den beiden Kölner Fällen bestätigt. Die Frankfurter Werbung

gab in dieser Hinsicht keinen Anlaß für Beanstandungen. In dem Frankfurter

Fall konnte daher die Klageabweisung bestätigt werden.

BGH,

Urteile vom 13. Juni 2002

– I ZR 71/01, I ZR 72/01

und I ZR 173/01 –

BGB – Allgemeiner Teil (Hemmung der Verjährung)

hier: § 209 a. F. BGB – Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer bezifferten verdeckten Teilklage

Amtlicher Leitsatz:

Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.

Aus den Gründen:

Der Kläger nahm die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch, weil die Bürgermeisterin ihm eine unzutreffende Auskunft über die Baulandqualität eines von ihm erworbenen Grundstücks erteilt habe.

Als Schadensersatz machte er einen Betrag von 118.836,00 DM geltend, den er

– nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das LG – um einen Betrag von 13.564,00 DM erweiterte.

Dieser Klageerweiterung ist die Beklagte mit der Verjährungseinrede entgegengetreten.

Der BGH entschied, daß die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage sich auf die mit ihr geltend gemachte bezifferte Forderung von 118.836,00 DM nebst Zinsen beschränkte. Sie umfasste nicht die Mehrforderung, die (durch Anschlußberufung) in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.

Die Grenzen der Verjährungsunterbrechung sind mit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daß bei einer „verdeckten Teilklage“, d. h. einer solchen, bei der es weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift.

Der Kläger ist in solchen Fällen zwar nicht gehindert, nachträglich Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sich solche im Vorprozeß nicht ausdrücklich vorbehalten hatte, er muß aber hinnehmen, daß die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchs selbständig beurteilt wird (vgl. BGH, BGHZ 135, 178).

Ausnahmsweise kann allerdings etwas anderes gelten, nämlich etwa dann, wenn ein bezifferter Klageantrag auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 S. 2 BGB dahin ausgelegt werden kann, daß in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten notwendig ist.

BGH,

Urteil vom 02.05.2002,

- III ZR 135/01 -

BGB – Allgemeiner Teil (Schadensersatzrecht)

hier: § 249 BGB – Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang

Amtlicher Leitsatz:

Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten

Aus den Gründen:

Der Beklagte und seine Ehefrau, die Zeugin S., lebten getrennt. Die Zeugin unterhielt nach der Trennung eine freundschaftliche Beziehung zum Bruder des Klägers.

Am 30.05.1997 hielt sich die Zeugin S. in der im 2. Obergeschoß gelegenen 1-Zimmer-Wohnung ihres Freundes auf. Der Kläger leistete ihr Gesellschaft. Sein Bruder hatte zuvor die Wohnung verlassen, um Getränke zu holen.

Der Beklagte vermutete, seine Ehefrau könne sich in der Wohnung ihres Freundes aufhalten und begehrte Einlaß. Er trat die Wohnungseingangstür und sodann die Tür zum Flur zum Wohnzimmer ein. Als er mit der Flurtür in das Wohnzimmer „hineinkrachte“, riss der Kläger das Fenster auf und sprang aus ca. 8 – 10 m Höhe hinaus. Dabei zog er sich u. a. eine Kompressionsfraktur des 3. Lendenwirbelkörpers zu.

Der Kläger begehrte ein Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das LG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Aus den Gründen:

Nach Auffassung der BGH-Richter hielt das Urteil des OLG nicht in jeder Hinsicht einer Überprüfung stand.

Der BGH folgte dem OLG insoweit nicht, als es in Zweifel gezogen hatte, der Zusammenhang zwischen dem Eindringen des Beklagten in die Wohnung und dem Sprung des Klägers seit adäquat kausal.

Der Haftung des Beklagten stand auch nicht entgegen, daß der geschädigte Kläger die Verletzungen durch seinen Sprung aus dem Fenster selbst mit herbeigeführt hatte.

„Bestand nämlich für die Handlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen, weil sich die Reaktion dann nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen erweist.“

Diese Erwägungen kommen nicht nur in den sog. „Verfolgungsfällen“ zur Geltung, sondern sind Ausdruck eines auf rechtlichen Wertungen beruhenden Zurechnungsverständnisses, welches allgemein gilt.

Der Begriff der Herausforderung setzt danach voraus, daß der Schädiger durch ein vorwerfbares Tun bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Nothilfe oder Abwehr beruhen kann.

Diese Voraussetzungen sah der BGH im entschiedenen Fall als gegeben an.

BGH,

Urteil vom 16.04.2002,

- VI ZR 227/01 -

BGB – Allgemeiner Teil (Schadensersatz); ZPO

hier: § 252 BGB, § 287 ZPO

Amtlicher Leitsatz:

Zur Ermittlung des dem Kapitalanleger entgangenen Gewinns (hier: Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien), wenn der Vermögensverwalter die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie („konservativ, Wachstum“) mißachtet.

Aus den Gründen:

Im März 1997 beauftragte der Kläger die Beklagte, ein international tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen, sein Vermögen in Aktien anzulegen. Nach dem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag sollte die Vermögensanlage nach folgender Konzeption erfolgen: Konservativ, Wachstum, 5 % Aktienoptionen).

Der Kläger eröffnete am 21.04.1997 bei der Beklagten ein Anlagekonto. Die Beklagte kaufte für ihn Optionen und investierte vor allem in Aktien, die an der NASDAQ notiert wurden. Am 06.04.1998 kündigte der Kläger den Vermögensverwaltungsvertrag.

Er machte geltend, die Beklagte habe abredewidrig mehr als 5 % des Anlagekapitals in Optionen angelegt.

Sie habe bei den Aktien hochspekulative Nebenwerte erworben. Bei vertragsgemäßer Anlage von 95 % des Anlagekapitals in konservativ-wachstumsorientierten Aktien hätte er einen Zuwachs von 56 % erzielt.

Mit dem OLG ging der BGH davon aus, daß die Beklagte den mit dem Kläger geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag schuldhaft verletzt hatte, so daß sie auf Schadensersatz haftete.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Investitionen im Aktienbereich ebenfalls nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen.

Probleme gab es bei der Schadensbemessung, bei der der BGH dem OLG nicht gefolgt ist.

Der Kläger kann gemäß § 252 S. 2 BGB den entgangenen Gewinn verlangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dazu kann auch der Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien gehören.

Der Geschädigte muß lediglich die Umstände dartun und beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, daß er einen solchen Gewinn erzielt hätte.

Bei vertragsgerechtem Verhalten der Beklagten während der ersten sechs Wochen des Vermögensbetreuungsvertrages hätte die Beklagte den nach den genehmigten Optionsgeschäften verbliebenen Teil des Anlagekapitals, danach bis zur Schließung des Depots am 24.04.1998 95 % des Anlagekapitals in konservativ-wachstumsorientierten Aktien investiert.

Solche Aktien hätten in der Zeit von April 1997 bis April 1998 einen Kursgewinn von 56 % erzielt.

„Bei der Prüfung, ob nach den besonderen Umständen des Falles ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 S. 2 BGB), kam es aber nicht nur auf die Kurse am 21.04.1997 (Eröffnung des Depots) und 24.04.1998 (Schließung des Depots), sondern auch auf die zwischenzeitliche und die weitere Kursentwicklung an.“

Hierbei hatte das OLG nicht berücksichtigt, daß nicht auf die Kursentwicklung eines Fonds abzustellen war, weil die Beklagte ein Einzeldepot zu betreuen hatte.

Wenn der vom OLG nach den beschriebenen Grundsätzen neu ermittelte Schaden nicht die Klagesumme erreichte, war zu prüfen, ob den Kläger – auf positive Vertragsverletzung und § 826 BGB (i. V. m. §§ 31, 831 BGB) gestützte – Schadensersatzansprüche wegen Churnings zustehen (vgl. BGH vom 23.09.1999, BGHR, BGB, § 826 Churning 2).

Der Kläger hatte nämlich geltend gemacht, die Beklagte habe die Aktien viel zu häufig ge- und verkauft; ihre Vermögensverwaltung sei ein unsystematisches „Herumgezocke“ mit dem Ziel der Spesenschinderei gewesen.

BGH,

Urteil vom 02.05.2002,

- III ZR 100/01 -

MHG

hier: § 3 III S. 2 MHG

Amtlicher Leitsatz:

Zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie i. S. von § 3 III S. 2 MHG (seit 01.09.2001: § 559 b I S. 2 BGB) bedarf es nicht der Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung.

BGH,

Beschluß vom 10.04.2002,

- VIII ARZ 3/01 -

InsO

hier: § 131 I InsO – Leistung des Schuldners auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung

Amtlicher Leitsatz:

Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar.

Aus den Gründen:

Der BGH stellt zunächst klar, daß die InsO den Begriff der Gläubigerbenachteiligung nicht anders als die Gesamtvollstreckungsordnung versteht; deshalb gilt seine Rechtsprechung in gleicher Weise für das neue Recht.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine während der „kritischen“ Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20.11.2001, ZiP 2002, 228 f).

§ 131 InsO verlegt diese schon im bisherigen Recht angelegte Ordnung zeitlich deutlich nach vorne.

Die Vorschrift verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zu Gunsten der Gleichbehandlung aller Gläubiger.

„Rechtshandlungen, die während des von dieser Vorschrift erfassten Zeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, können daher entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung nicht mit der Erwägung als kongruent angesehen werden, dem Anfechtungsgegner habe ein fälliger Anspruch zugestanden, für den die Rechtsordnung das Instrumentarium der Einzelzwangsvollstreckung zur Verfügung stelle.“

Weil § 131 InsO die Rechtsstellung der Masse stärkt, ist eine Befriedigung oder Sicherung auch dann inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde, der Gläubiger also zum Ausdruck gebracht hatte, er werde alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen, wenn der Schuldner die Forderung nicht erfülle.

BGH,

Urteil vom 11.04.2002,

- IX ZR 211/01 -

ZuSEntschG

hier: § 3 I, II ZuSEntschG – „Massedurchfluß“

Amtlicher Leitsatz:

Für die Prüfung der Frage, ob er zur Erstellung eines Gutachtens in der Lage ist, steht dem als Sachverständigen in Aussicht genommenen regelmäßig eine Entschädigung nicht zu.

Aus den Gründen:

Der Senat hatte den Antragsteller gebeten mitzuteilen, ob er dazu in der Lage und bereit sei, als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten zu erstatten.

Zur Bestellung des Sachverständigen ist es nicht gekommen.

Der Antragsteller begehrte 3.800,00 DM Entschädigung, weil er aufgrund der Anfrage die ihm überlassenen Unterlagen intensiv durchgearbeitet und sich in der einschlägigen Fachliteratur kundig gemacht habe.

Der BGH gewährte ihm die Entschädigung nicht. Ein Sachverständiger werde für seine Leistung entschädigt (§ 3 I ZuSEntschG). Die Leistung i. S. dieser Vorschrift bestehe in der Erstattung des Gutachtens. Eine solche Leistung habe der Antragsteller nicht erbracht. Er sei nicht einmal zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden.

Hat ein Sachverständiger im Vorfeld einer Bestellung auf Anfrage des Gerichts Arbeiten erbracht, löst das eine Entschädigungspflicht nicht aus, wenn die Beantwortung der Anfrage ohne Schwierigkeiten und ohne nähere Untersuchungen bereits aus den ihm überlassenen Unterlagen möglich ist. Keine Entschädigungspflicht besteht, wenn die Anfrage zu aufwendigen Arbeiten im Vorfeld einer Bestellung keine Veranlassung gegeben hat.

BGH,

Beschluß vom 23.04.2002,

- X ZR 83/01 -

AGBG

hier: § 5 AGBG – Zur Anwendung der Unklarheitenregel bei übereinstimmendem Verständnis einer Klausel

Amtlicher Leitsatz:

§ 5 AGBG kommt nicht zur Anwendung, wenn die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist.

Aus den Gründen:

Im entschiedenen Fall hatte das OLG als Vorinstanz die Unklarheitenregel des § 5 AGBG fehlerhaft angewendet.

Es hat zwar nicht verkannt, daß § 5 nur eingreift, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. etwa BGH, NJW 1997, 3434, 3435).

Im vorliegenden Fall hat das OLG diese Voraussetzungen aber zu Unrecht bejaht, weil kein Streit darüber bestand, daß die vereinbarte Vertragsstrafe nur dann verwirkt ist, wenn zwei Bedingungen erfüllt waren.

Im Falle eines übereinstimmenden Verständnisses der Vertragsparteien von einer bestimmten Klausel ist § 5 AGBG nicht anwendbar.

BGH,

Urteil vom 22.03.2002,

- V ZR 405/00 -

ZPO

hier: § 514 ZPO a. F. – Mitteilung von der Zurücknahme einer Berufung als Berufungsverzicht

Amtlicher Leitsatz:

Eine von einem Rechtsanwalt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Gegners abgegebene Erklärung, die fristwahrend eingelegte Berufung sei zurückgenommen worden, er möge sich nicht bestellen, kann als Verzicht auf die Berufung auszulegen sein.

Aus den Gründen:

Bei dem Berufungsverzicht handelt es sich um eine einseitige Prozeßhandlung, die, wenn sie gegenüber dem Gegner vorgenommen wird, erst auf dessen Einrede zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führt.

Im übrigen ist unabhängig von der Wortwahl ein Rechtsmittelverzicht dann anzunehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil endgültig hinzunehmen und es nicht anfechten zu wollen (vgl. schon BGH, Urteil vom 20.07.1999 – X ZR 175/98).

BGH,

Urteil vom 12.03.2002,

- VI ZR 379/01 -

Steuerrecht

§§ 14, 27 UStG – Angabe der Steuernummer in der Rechnung

Nach den neuen §§ 14, 27 III UStG hat der leistende Unternehmer in seiner Rechnung, die nach dem 30.06.2002 ausgestellt wird, die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben. Die Neuregelung zielt auf eine erleichterte und beschleunigte Überprüfung von Lieferketten ab. Zur Anwendungen des neuen § 14 I a UStG hat die OFD Hannover folgendes angeführt:

1.

Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer trifft jeden Unternehmer, der gemäß § 14 I UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet ist. DIe Verpflichtung entfällt nur bei Kleinunternehmen i. S. d. § 19 I UStG.

2.

Vorstehendes gilt auch im Hinblick auf eine Gutschrift des leistenden Unternehmers.

3.

In Fällen der Organschaft ist bei Rechnungen unter dem Kopf der Organgesellschaft die Steuernummer des Organträgers anzugeben.

4.

Es ist die vollständige FA-Nummer einschließlich des betreffenden Länderschlüssels anzugeben.

5.

Die Neuregelung des § 14 I a UStG hat keine Bedeutung für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise. §§ 33 und 34 UStG wurden nicht geändert.

6.

Bei Verstößen gegen die Neuregelung des § 14 I a UStG sind Sanktionen derzeit nicht vorgesehen. Dies wird sich erst ändern, wenn die Richtlinie 2001/115/EG vom 20.12.2001 „zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung“ in nationales Recht umgesetzt wird. Für die Umsetzung sieht die Richtlinie eine Frist bis zum 01.01.2004 vor.

OFD Hannover,

Vfg. vom 22.03.2002,

-S 7280-143-StH 542, S 7280-75-StO 354 -

§§ 33 d EStG – Weitergeleitetes Pflegegeld an Pflegeperson bei lediglich treuhänderischer Verwaltung unschädlich

Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als – steuerfreie – Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen.

Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist.

Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen nicht gegengerechnet werden. Die objektive Beweislast für steuermindernde Tatsachen trägt im übrigen der Steuerpflichtige. Entscheidend sei, zu wessen Gunsten sich ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal im konkreten Fall auswirkt. Voraussetzung ist hingegen, daß der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zumutbarer Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden kann. Sowohl eine nachvollziehbare Vermögenstrennung als auch ein ggfls. vollständiger Nachweis der Mittelverwendung könne nicht der Finanzverwaltung aufgebürdet werden.

Denn insoweit handele es sich ausschließlich um Umstände im Herrschafts- und Wissensbereich des Steuerpflichtigen.

BFH,

Urteil vom 21.03.2002,

- III R 42/00 -

§ 13 II a ErbStG 1974 a. F.

Leitsätze:

1.

Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 II a S. 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung, daß der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tod des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden.

2.

Die Übertragung lediglich von Sonder-Betriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i. S. von § 13 II a S. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a. F. dar.

BFH,

Urteil vom 20.03.2002,

- II R 53/99 -

§ 10 e EStG – Nachholung des Abzugs nicht ausgenutzter Grundförderbeträge nach § 10 e EStG

Auch unter Geltung des § 10 e III S. 1 EStG i. d. F. des WEG können nicht ausgenutzte Grundförderbeträge nach § 10 e I und II EStG auch dann nachgeholt werden, wenn der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung nicht mehr zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrages berechtigt ist.

Voraussetzung für die Nachholung der Grundförderung ist nur, daß der Steuerpflichtige ihm zustehende Abzugsbeträge nicht ausgenutzt hat und sie bis zum Ende des 4. Jahres des Abzugszeitraums benötigt.

§ 33 EStG – Nicht zugelassenes Medikament zur Behandlung einer unheilbaren Krankheit als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für ein sich noch in der Erprobungsphase befindliches und in Deutschland nicht zugelassenes Medikament, das speziell auf die Behandlung einer bisher unheilbaren Krankheit (hier: das Präparat DSG für Muliple Sklerose) zugeschnitten ist und dessen Wirksamkeit im Zeitpunkt der Anwendung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für möglich bzw. nicht völlig ausgeschlossen gehalten wird, können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein.

Ein Abstellen auf die Beihilfevorschriften oder die Erstattungsrichtlinien der Krankenkassen ist in derartigen Fällen nicht sachdienlich.

FG München,

Urteil vom 19.12.2001,

- 1 KL 4737/00 -

Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 III EStG – Böse Überraschungen durch die Änderung der EStR 2001

Nach § 10 III EStG wird der sog. Vorwegabzug zur Ermittlung des Höchstbetrages für abzugsfähige Sonderausgaben i. H. v. 6.000,00 DM/12.000,00 DM (ab 2002 3.068,00 €/6.136,00 €) um 16 v. H. des Bruttoarbeitslohns gekürzt, wenn z. B. für den AN steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG schon erbracht worden sind. Nach R 106 S. 2 EStR 2001 ist eine Kürzung dieses Vorwegabzugs auch dann vom vollen Arbeitslohn anzunehmen, wenn nur für einen Teil des Veranlagungszeitraums steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der Steuerpflichtige nur zeitweise zum Personenkreis des § 10 c III Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

Bei Ehegatten ist folgender Hinweis zu geben: Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung pauschal besteuert hat, wird der Arbeitslohn der Ehefrau nicht in die Einkommensteuerveranlagung der Eheleute einbezogen, somit unterbleibt auch die Kürzung des Vorwegabzugs.

16.05.2002
Katja Durach

Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs

I. Zur Einstandspflicht des Versicherungsunternehmens aus Sicherungsscheinen für "Incentive-Pauschalreisen"

Der u.a. für Reise- und Personenbeförderungsverträge zuständige X.

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein

Versicherungsunternehmen, das dem Vertragspartner des Veranstalters einer

Pauschalreise Sicherungsscheine gegeben hat, auch gegenüber einem

Unternehmen, das die Reisen zur Weitergabe zu Werbezwecken gebucht hat, für die Rückzahlung des vorausgezahlten Reisepreises einzustehen hat, wenn der Reiseveranstalter insolvent geworden ist.

Das klagende Unternehmen hatte bei einem Reiseveranstalter 20 Busreisen für

den Zeitraum vom 14. bis 16. Juni 1998 nach Paris gebucht, die es im Rahmen

einer Werbemaßnahme an Kunden verschenken wollte. Bestandteil der Reise war

u.a. der Besuch des WM-Fußballspiels Deutschland gegen USA. Das Unternehmen

bezahlte den Reisepreis und erhielt 20 Sicherungsscheine der beklagten

Versicherung. Nachdem das Unternehmen die Reiseteilnehmer benannt hatte,

sagte der Reiseveranstalter die Reise mit der Begründung ab, er sei von der

Ticket-Agentur nicht mit den Eintrittskarten für das Fußballspiel beliefert

worden. Der Reiseveranstalter wurde daraufhin zur Rückzahlung des

Reisepreises verurteilt und stellte, da er nicht zahlen konnte, Antrag auf

Konkurseröffnung. Das klagende Unternehmen nahm daraufhin die Versicherung

aus den Sicherungsscheinen auf Rückzahlung des Reisepreises für die 20

Busreisen in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung wurde die

beklagte Versicherung zur Rückzahlung des Reisepreises verurteilt. Der

Bundesgerichtshof hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt und ausgeführt:

Der klagende Unternehmen könne die Rückzahlung des vorausgezahlten

Reisepreises an sich unabhängig davon verlangen, daß die Klägerin die Reisen

als Verkaufsförderungsinstrument und damit zu gewerblichen Zwecken habe

einsetzen wollen. Bei sogenannten Incentive-Reisen, die Unternehmen ihren

Kunden kostenfrei zur Verfügung stellen, sei auch der gewerbliche Abnehmer

Reisender im Sinne der §§ 651 a ff BGB a.F. Nach Sinn und Zweck dieser

Regelung sei Reisender diejenige Person, die als Vertragspartei des

Reiseveranstalters die Reise bucht oder zu buchen sich verpflichtet.

Unabhängig davon, ob die umworbenen Kunden einen eigenen Anspruch aus dem

Reisevertrag erwerben sollten, sei das klagende Unternehmen Hauptpartei des

Reisevertrages und könne daher aus den Sicherungsscheinen die Rückzahlung

des Reisepreises verlangen.

Daß der Vertragspartner des Reiseveranstalters diesen nicht mit den

Eintrittskarten für das Fußballspiel beliefert habe, sei mit Blick darauf

unerheblich, daß der Reiseveranstalter sich zu deren Bereitstellung

verpflichtet habe. Das Beschaffungsrisiko treffe allein ihn.

BGH,

Urteil vom 16. April 2002

- X ZR 17/01 -

II. Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber – ein unlauterer

Wettbewerb?

Dem erwerbswirtschaftlichen Handeln von Gemeinden werden durch die

Gemeindeordnungen der Bundesländer Schranken gesetzt. Diese Vorschriften

sollen die Gemeinden vor den Gefahren einer zu weit gehenden

unternehmerischen Tätigkeit schützen und zugleich verhindern, daß sie ihre

Erwerbstätigkeit zu sehr zu Lasten privater Unternehmen ausdehnen. Nach der

Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte können sich private Unternehmen

jedoch nur in engen Grenzen mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen dagegen

wenden, daß Gemeinden derartige Vorschriften verletzen.

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofes hatte über die sehr umstrittene Frage zu entscheiden, ob

ein Wettbewerber aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von einem städtischen Unternehmen verlangen kann, keine Arbeiten für privateAuftraggeber zu übernehmen und auszuführen, wenn es mit einer solchen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung (hier: Art. 87 der Bayer. Gemeindeordnung, BayGO) verstößt.

Dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt

zugrunde: Die beklagten Stadtwerke der Landeshauptstadt München wurden im

Jahre 1998 aus einem städtischen Eigenbetrieb in eine GmbH im Alleinbesitz

der Stadt umgewandelt. Seitdem führt die Beklagte auch für private

Auftraggeber Elektroarbeiten aus, darunter auch das Aufstellen und das

Entfernen von Verteilerschränken für die "fliegenden Bauten" auf der Auer

Dult und auf dem Oktoberfest.

Die Klägerin, ein Unternehmen des Elektrohandwerks, hat Unterlassungsklage

erhoben, weil die Übernahme privater Auftragsarbeiten durch die Stadtwerke

nicht mit den Vorschriften zur Begrenzung der erwerbswirtschaftlichen

Tätigkeit der Gemeinden vereinbar sei. Das Landgericht und das

Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten

hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht vertreten, daß eine

erwerbswirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde nicht schon deshalb als

unlauterer Wettbewerb gegenüber privaten Konkurrenten angesehen werden

könne, weil sie der Gemeinde nach Kommunalrecht untersagt sei. Ansprüche aus dem UWG richteten sich gegen unlauteres Wettbewerbsverhalten auf dem Markt.

Sie hätten nicht den Sinn, Wettbewerbern zu ermöglichen, andere unter

Berufung darauf, daß ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt

fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen

verhindern wolle, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berührten.

Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, das auch die Freiheit des

Wettbewerbs schütze, sei vielmehr jede Belebung des Wettbewerbs, wie sie

unter Umständen auch vom Marktzutritt der öffentlichen Hand ausgehen könne,

grundsätzlich erwünscht. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten, die einer

Gemeinde nach Art. 87 BayGO untersagt sein könnten, seien als solche nicht

unlauter, und zwar auch dann nicht, wenn sie von einer Gemeinde ausgeübt

würden. Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer

Gemeinde könne sich zwar gerade auch aus ihrer Eigenschaft als

öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft und der damit verbundenen

besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den

Verbrauchern, ergeben - etwa wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der

erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt würden, die amtliche Autorität

oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung

mißbraucht werde oder der Bestand des Wettbewerbs auf dem einschlägigen

Markt gefährdet werde. Auf derartige Umstände stelle die Gemeindeordnung

aber nicht ab.

Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung könne sich nur auf die Art und Weise

der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen. Davon sei die

allgemeinpolitische und wirtschaftspolitische Frage zu unterscheiden, ob

sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen dürfe

und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt seien oder gesetzt werden sollten.

Die Lösung dieser Frage sei Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung sowie

der parlamentarischen Kontrolle und für die Gemeinden und Landkreise

gegebenenfalls der Kommunalaufsicht, nicht aber der ordentlichen Gerichte

bei der ihnen zustehenden Beurteilung von Wettbewerbshandlungen nach dem

UWG. Dies gelte auch dann, wenn besondere Vorschriften zur Einschränkung der

erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand erlassen worden

seien. Denn auch diese regelten nur den Zugang zum Wettbewerb und sagten

nichts darüber aus, wie er auszuüben sei.

BGH,

Urteil vom 25. April 2002

- I ZR 250/00 -

III. Keine Verunglimpfung der Steinbauweise durch den Slogan "DIE STEINZEIT IST VORBEI!"

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofes hat heute über die Frage entschieden, ob die Verwendung des Werbeslogans "DIE 'STEINZEIT' IST VORBEI!" die Steinbauweise pauschal herabsetzt und damit gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig ist.

Kläger ist der Interessenverband der Bayerischen Ziegelindustrie. Die

Beklagte stellt Häuser in ökologischer Holzrahmen-Bauweise her. Im Rahmen

der Errichtung eines solchen Hauses stellte die Beklagte auf dem

Baugrundstück ein Werbeschild mit der Überschrift "DIE 'STEINZEIT' IST

VORBEI!" auf. Der Kläger hat darin eine pauschale Herabsetzung der Bauweise

mit Ziegelsteinen erblickt und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch

genommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die

Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, aufgrund der Verwendung

des Wortes "vorbei" verstehe der angesprochene Verkehr den Werbeslogan

dahin, daß die Steinbauweise erledigt, unüblich und unzeitgemäß sei. Eine

solche unwahre Charakterisierung der Konkurrenzprodukte sei unsachlich,

pauschal herabsetzend und damit wettbewerbsrechtlich unlauter.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß das vom Oberlandesgericht

zugrunde gelegte Verkehrsverständnis nicht mit der allgemeinen

Lebenserfahrung in Einklang stehe. Es liege wesentlich näher anzunehmen, daß

zum Ausdruck habe gebracht werden sollen, die Zeit, in der man Häuser nur

aus Stein zu bauen pflegte, sei vorbei, und daß man heute Häuser auch aus

anderen Materialien, etwa aus Holz, bauen sollte. Auf der Grundlage dieses

Verkehrsverständnisses nehme der durchschnittlich informierte und

verständige Verbraucher, auf dessen Sicht es maßgebend ankomme, nicht an,

die Beklagte wolle suggerieren, daß die Steinbauweise "vorüber" im Sinne von

antiquiert und überholt sei. Der verständige Verbraucher nehme die

Werbeaussage nicht wörtlich, weil er die Doppelsinnigkeit des Begriffs

"STEINZEIT", das Wortspiel sowie den Sprachwitz des gesamten Slogans

erkenne.

BGH,

Urteil vom 25. April 2002

- I ZR 272/99 -

BGB – Allgemeiner Teil und Allgemeines Schuldrecht

hier: §§ 162, 269 I, 270 IV, 364 II BGB

Amtliche Leitsätze:

1.

Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist i. H. des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und lässt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre.

2.

Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit i. d. R. nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.

3.

Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet (§ 843 ZPO), können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.

Aus den Gründen:

Der BGH stellt noch einmal klar, daß, wenn der Schuldner eine Zahlungsverpflichtung mittels Scheck erfüllt, es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, sondern den der Leistungshandlung abzustellen ist.

Leistungsort bleibt der Wohnsitz des Schuldners (§ 270 IV, 269 I BGB).

Das gilt allerdings nur dann, wenn die in dem Scheck verkörperte Leistung des Schuldners dem Gläubiger zugeflossen, der darin bezeichnete Betrag ihm also ausbezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet ist.

Der Empfänger hat den Scheck nur erfüllungshalber erhalten.

Erfüllung konnte erst mit dessen Einlösung eintreten.

Leugnet der Scheckempfänger wahrheitswidrig den Erhalt des Schecks und legt er das Papier auch nicht alsbald zur Einlösung vor, so kann er sich nicht darauf berufen, daß er den Scheck nicht habe einlösen können und daß deshalb Erfüllung nicht eingetreten sei.

Es gilt der Rechtsgedanke des § 162 BGB.

BGH,

Urteil vom 07.03.2002,

- XI ZR 253/00 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (Maklerrecht)

hier: § 652 I S. 1 BGB – Zum Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen dem Verkäufermakler und dem Käufer

Amtlicher Leitsatz:

Zwischen dem Verkäufermakler und dem Käufer kommt nach vorangegangener Ablehnung des Vertragsschlusses durch den Käufer ein Maklervertrag nur zustande, wenn der Makler, insbesondere durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen gegenüber dem Käufer, eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er auch Makler der anderen Seite sein will.

Aus den Gründen:

Der Kläger, der von den Beklagten Zahlung einer Maklerprovision verlangte, war Verkäufermakler.

Er machte die Beklagten auf die Möglichkeit des Erwerbs einer Doppelhaushälfte aufmerksam, der Beklagte zu 2) wies jedoch darauf hin, daß er und die Beklagte zu 1) den Nachweis nicht benötigten, weil ihnen das Objekt bereits bekannt sei. Dennoch übersandte der Kläger noch am selben Tage das Exposé, in welchem auch ein Hinweis auf die zu zahlende Courtage enthalten war. Die Beklagten reagierten auf das Schreiben nicht.

Dann vereinbarte der Kläger telefonisch mit dem Beklagten zu 2) eine Innenbesichtigung, die auch stattfand.

Das OLG hat den Beklagten zu 2) zur Zahlung einer Maklerprovision verurteilt.

Die Revision führte zur vollständigen Abweisung der Klage.

Die BGH-Richter entschieden, daß der schon von der Verkäuferseite eingeschaltete Makler, wenn er mit einem Interessenten in Kontakt tritt und im Erfolgsfall von dem Interessenten eine Provision verlangen will, eindeutig zum Ausdruck bringen muß, daß er auch Makler der anderen Seite sein will.

Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen.

Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, daß er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluß eines Maklervertrages annehmen will.

Im vorliegenden Fall hatte das OLG allerdings nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Beklagte zu 2) den Kläger bereits darauf hingewiesen hat, daß er einen Nachweis nicht mehr benötige und auf die Zusendung des Exposés nicht reagiert hatte.

Darin liege eine Ablehnung des Provisionsverlangens und daran habe sich auch bis zur Innenbesichtigung des Hauses nichts geändert.

BGH,

Urteil vom 11.04.2002,

- III ZR 37/01 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (Bereicherungsrecht)

hier: §§ 812, 818 II, III BGB – Anspruch des Verkäufers auf Aufhebung oder Übertragung einer vor Eigentumsübertragung zu Gunsten des Käufers bestellten Grundschuld

Amtliche Leitsätze:

1.

Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, der zu Gunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eigentumsübertragung mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Übertragung der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung bereit ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 376).

2.

Reicht die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüber anderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u. a. ) zur Ablösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf deren Aufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zug um Zug.

BGH,

Urteil vom 15.03.2002,

- V ZR 396/00 -

GmbHG, HGB

hier: § 35 GmbHG, §§ 74 ff HGB – Zum Schicksal einer Karenzentschädigung bei Freistellung eines GmbH-Geschäftsführers von seinen Dienstpflichten nach ordentlicher Kündigung

Amtliche Leitsätze:

1.

Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht allein dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird.

2.

Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbewerbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätigkeit eingerichtet hat.

BGH,

Urteil vom 04.03.2002,

- II ZR 77/00 -

AGBG

hier: § 6 III AGBG – Festhalten am Vertrage als unzumutbare Härte für den Verwender

Amtlicher Leitsatz:

Das Festhalten am Vertrag kann für den Verwender einer nach § 9 AGBG unwirksamen Klausel unzumutbar i. S. des § 6 III AGBG sein, wenn feststeht, daß er den Vertrag ohne die Klausel nicht geschlossen hätte.

Aus den Gründen:

Der Kläger verkaufte zwei Wiesengrundstücke zum Preis von 40,00 DM pro m².

Die Parteien fügten dem notariellen Vertrage später eine Nachzahlungsklausel des Inhalts hinzu, daß der Käufer für den Fall einer Bebauung des Grundbesitzes innerhalb von 10 Jahren den Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis von 40,00 DM pro m² und dem dann geltenden Verkehrswert nachzahlen solle.

Später berief sich der Kläger auf die Bebaubarkeit des Grundbesitzes und einen Verkehrswert von nunmehr 765,00 DM und verklagte den Beklagten auf Nachzahlung.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Der BGH hob auf und verwies zurück. Das OLG meinte, die Nachzahlungsklausel sei nach § 9 AGBG unwirksam, im übrigen sei der Vertrag aber wirksam, weil das Festhalten an ihm für den Kläger keine unzumutbare Härte i. S. des § 6 III AGBG bedeute.

Dem widersprach der BGH.

Unzumutbar könne das Festhalten am Vertrage dann sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört werde. Allerdings genüge nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders, sondern es sei eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich, die das Festhalten am Vertrage für ihn unzumutbar mache.

Das gelte jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der Klausel nicht ohne weiteres vorhersehbar war.

Einen solchen Fall hielt der BGH hier für gegeben.

Es wäre unbillig und widerspräche der Zielsetzung des AGBG, der Beklagten einen Vorteil zu belassen, der das Vertragsgefüge völlig einseitig zu ihren Gunsten verschiebe.

BGH,

Urteil vom 22.02.2002,

- V ZR 26/01 -

VVG, AUB 88

hier: § 12 I VVG, § 7 I (1) AUB 88 – Rechtsfolge der Leistungsablehnung des Versicherers

Amtlicher Leitsatz:

Die Leistungsablehnung des Versicherers bewirkt nur, daß der ihm zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, daß ein noch nicht entstandener Anspruch fällig wird.

Aus den Gründen:

Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf die Invaliditätsleistung sind in § 7 I (1) AUB 88 geregelt (Unfall, der den Versicherungsfall darstellt, unfallbedingte Invalidität, und zwar innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, ärztliche Feststellung spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten).

Nach § 198 S. 1 BGB beginnt die Verjährung eines Anspruchs im Zeitpunkt seiner erstmaligen Entstehung. Hierunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Vorher kann die Verjährung nicht beginnen.

§ 12 I S. 2 VVG weicht davon nur insoweit und zu Gunsten des Versicherungsnehmers ab, als für den Beginn der Verjährung nicht schon die Entstehung des Anspruchs, sondern erst seine Fälligkeit in dem Sinne maßgebend ist, daß nicht nur auf Feststellung, sondern auf sofortige Leistung geklagt werden kann.

§ 11 I VVG enthält allerdings zu Gunsten des Versicherers besondere Fälligkeitsregelungen.

Mit der Leistungsablehnung stellt der Versicherer klar, daß keine weiteren Feststellungen zur Entschließung über den erhobenen Anspruch erforderlich sind; dann aber besteht kein Grund, die Fälligkeit weiter hinauszuschieben. Die Leistungsablehnung bewirkt demgemäß nur, daß der dem Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, daß ein noch gar nicht entstandener Anspruch fällig wird.

BGH,

Urteil vom 27.02.2002,

- IV ZR 238/00 -

ZPO

hier: § 518 II Nr. 2 ZPO (EG-ZPO § 26 Nr. 5)

Amtlicher Leitsatz:

Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei als „Berufungsbeklagte“ allein rechtfertigt es nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, für und gegen wen die Berufung eingelegt wird.

Aus den Gründen:

Im entschiedenen Fall war der Berufungsschrift an das OLG eine Ablichtung der angefochtenen Entscheidung des LG beigefügt.

Das hielt das OLG als Berufungsinstanz nicht für ausreichend, weil sich Eingang und weiterer Text der Berufungsschrift widersprächen.

Dem folgte der BGH nicht.

Zwar seien an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers strenge Anforderungen zu stellen, was aber nicht bedeute, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers nur durch dessen ausdrückliche Benennung zu erzielen wäre. Sie könne auch durch Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden.

Das OLG habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß die Berufungsschrift der Klägerin jedenfalls in Verbindung mit der ihm vorliegenden Kopie des angefochtenen Urteils den genannten Voraussetzungen genügte.

BGH,

Urteil vom 14.02.2002,

- VII ZR 363/01 -

ZPO

hier: §§ 286, 287 ZPO – Übergehen eines Beweisantritts zu einer Haupttatsache

Amtlicher Leitsatz:

Der Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden.

Aus den Gründen:

Das OLG hatte seiner Entscheidung unstreitige Indiztatsachen zugrundegelegt, ohne dem Beweisantritt des Klägers zu einer Haupttatsache nachzugehen.

Das billigte der BGH nicht.

Er entschied, daß das Berufungsgericht die Erhebung der von dem Kläger für seine Behauptung angetretenen Beweise auf keinen Fall mit der Begründung ablehnen durfte, das Gegenteil sei bereits erwiesen.

Die Ablehnung einer Beweisaufnahme mit dieser Begründung sei eine verbotene vorweggenommene Würdigung des nicht erhobenen Beweises (BGHZ 53, 245, 260 m. w. N.).

Das gilt auch für den Fall der Anwendbarkeit des § 287 ZPO, soweit es um den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung von Vertragspflichten und dem Eintritt eines Schadens geht.

Für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität gilt zwar § 287 I S. 2 ZPO, der die Bindung des Richters an Beweisanträge lockert und die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme grundsätzlich in sein Ermessen stellt.

„ Es würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offenstünde.

BGH,

Versäumnisurteil vom 19.03.2002,

- XI ZR 183/01 -

Steuerrecht

§ 370 a AO – Verbrechenstatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung

Nach § 370 a AO wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für sich oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Anders als bei der „normalen“ Steuerhinterziehung liegt angesichts des Mindeststrafmaßes von einem Jahr bei der Steuerhinterziehung nach § 370 a AO ein Verbrechen vor (§ 12 I StGB).

Die weite Definition für ein gewerbsmäßiges Handeln – und somit der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung – lässt befürchten, daß zukünftig eine Vielzahl von Steuerpflichtigen in einem erheblichen Umfang unangemessen kriminalisiert wird. Das Tatbestandsmerkmal „gewerbsmäßig“ wird rein subjektiv als Absicht des Täters, sich durch eine wiederholte Begehung des Grunddeliktes eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen, interpretiert.

Werden also beispielsweise über Jahre hinweg Zinseinnahmen nicht erklärt, liegt aufgrund der dauerhaften Begehung der Steuerhinterziehung eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung nach § 370 a AO vor.

Folgende Konsequenzen sind zu beachten:

- die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Herabsetzung der

Mindeststrafe in minderschweren Fällen sieht § 370 a AO nicht vor;

- eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist nicht möglich, da diese ausdrücklich auf

§ 370 AO beschränkt ist;

- eine Einstellung nach §§ 153 ff StrafprozeßO ist rechtlich nicht zugelassen;

- eine Ahndung durch Strafbefehl scheidet aus;

- eine Anklage muß zumindest vor dem Schöffengericht stattfinden (§ 25 GVG);

- dem Beschuldigten muß ein Pflichtverteidiger gestellt werden (§ 140 I Nr. 2

StrafprozeßO);

- es dürfen verdeckte Ermittler eingesetzt werden (§ 110 a StrafprozeßO);

- Telekommunikationsüberwachung nach § 100 a StrafprozeßO und großer

Lauschangriff (§ 100 c StrafprozeßO) sind i. V. m. Geldwäscheverdacht (§ 261

StGB) möglich;

- die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung ist automatisch vor Tat der Geldwäsche

(§ 261 I S. 2 Nr. 1 StGB).

In der Sitzung des Bundesfinanzausschusses vom 24.04.2002 beantragte die FDP-Fraktion die Rücknahme des § 370 a AO. Die FDP hat sich den Standpunkt des DSTV zu eigen gemacht und darauf verwiesen, daß durch eine Umgestaltung des Gesetzes in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung, wie im Allgemeinen Strafrecht nicht unüblich, auch die Möglichkeit der Selbstanzeige (§ 371 AO) erhalten bliebe.

Dies sei insbesondere aus fiskalischen Gründen erforderlich. Zudem laufe der steuerliche Berater dann nicht Gefahr, sich durch die Annahme von Honoraren für seine Beratungsleistungen der Geldwäsche strafbar zu machen.

Nach der geltenden Gesetzeslage kann der Berater den Steuerpflichtigen nicht mehr angemessen vertreten, da auch eine Geldwäschestrafbarkeit des steuerlichen Beraters möglich ist (s. BGH, Urteil vom 04.07.2001 in WISTRA 2001, S. 379 ff).

Selbst dann, wenn der steuerliche Berater den Mandanten in von ihm vorgeworfenen gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung unabhängigen steuerlichen Fragen berät, könnte er an einer Geldwäschehandlung beteiligt sein und müsste damit nach dem neuen § 11 III Geldwäschegesetz den Mandanten sofort wegen Geldwäscheverdachts anzeigen.

Eingabe des Deutschen Steuer-

beraterverbandes e. V.,

(DSTV) vom 18.03.2002,

§ 370 a AO – Verbrechenstatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung

Nach § 370 a AO wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für sich oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Anders als bei der „normalen“ Steuerhinterziehung liegt angesichts des Mindeststrafmaßes von einem Jahr bei der Steuerhinterziehung nach § 370 a AO ein Verbrechen vor (§ 12 I StGB).

Die weite Definition für ein gewerbsmäßiges Handeln – und somit der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung – lässt befürchten, daß zukünftig eine Vielzahl von Steuerpflichtigen in einem erheblichen Umfang unangemessen kriminalisiert wird. Das Tatbestandsmerkmal „gewerbsmäßig“ wird rein subjektiv als Absicht des Täters, sich durch eine wiederholte Begehung des Grunddeliktes eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen, interpretiert.

Werden also beispielsweise über Jahre hinweg Zinseinnahmen nicht erklärt, liegt aufgrund der dauerhaften Begehung der Steuerhinterziehung eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung nach § 370 a AO vor.

Folgende Konsequenzen sind zu beachten:

- die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Herabsetzung der

Mindeststrafe in minderschweren Fällen sieht § 370 a AO nicht vor;

- eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist nicht möglich, da diese ausdrücklich auf

§ 370 AO beschränkt ist;

- eine Einstellung nach §§ 153 ff StrafprozeßO ist rechtlich nicht zugelassen;

- eine Ahndung durch Strafbefehl scheidet aus;

- eine Anklage muß zumindest vor dem Schöffengericht stattfinden (§ 25 GVG);

- dem Beschuldigten muß ein Pflichtverteidiger gestellt werden (§ 140 I Nr. 2

StrafprozeßO);

- es dürfen verdeckte Ermittler eingesetzt werden (§ 110 a StrafprozeßO);

- Telekommunikationsüberwachung nach § 100 a StrafprozeßO und großer

Lauschangriff (§ 100 c StrafprozeßO) sind i. V. m. Geldwäscheverdacht (§ 261

StGB) möglich;

- die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung ist automatisch Vortat der Geldwäsche

(§ 261 I S. 2 Nr. 1 StGB).

In der Sitzung des Bundesfinanzausschusses vom 24.04.2002 beantragte die FDP-Fraktion die Rücknahme des § 370 a AO. Die FDP hat sich den Standpunkt des DSTV zu eigen gemacht und darauf verwiesen, daß durch eine Umgestaltung des Gesetzes in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung, wie im Allgemeinen Strafrecht nicht unüblich, auch die Möglichkeit der Selbstanzeige (§ 371 AO) erhalten bliebe.

Dies sei insbesondere aus fiskalischen Gründen erforderlich. Zudem laufe der steuerliche Berater dann nicht Gefahr, sich durch die Annahme von Honoraren für seine Beratungsleistungen der Geldwäsche strafbar zu machen.

Nach der geltenden Gesetzeslage kann der Berater den Steuerpflichtigen nicht mehr angemessen vertreten, da auch eine Geldwäschestrafbarkeit des steuerlichen Beraters möglich ist (s. BGH, Urteil vom 04.07.2001 in WISTRA 2001, S. 379 ff).

Selbst dann, wenn der steuerliche Berater den Mandanten in von der vorgeworfenen gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung unabhängigen steuerlichen Fragen berät, könnte er an einer Geldwäschehandlung beteiligt sein und müsste damit nach dem neuen § 11 III Geldwäschegesetz den Mandanten sofort wegen Geldwäscheverdachts anzeigen.

Eingabe des Deutschen Steuer-

beraterverbandes e. V.,

(DSTV) vom 18.03.2002,

§ 19 EStG – Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge

Zur Frage, ob Zahlungen in einen Pensionsfonds, was die Umwandlung von jährlichen Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) angeht, auch insoweit – zumindest im Jahre 2002 – steuerfrei sind, als die Vereinbarung über die Gehaltsänderung auf bereits erdiente Anteile entfällt, hat das BMF dahin Stellung genommen, daß die Entgeldumwandlung zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn die Vereinbarung über die Gehaltsänderung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst. Das gilt ab dem 01.01.2002, und zwar für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.

BMF,

Schreiben vom 07.12.2001,

- IV C 5 – S 2333 – 110/01 -

§ 173 I S. 1 Nr. 1 AO – Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen bei beiderseitigem Verschulden

Die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 I S. 1 Nr. 1 AO ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekanntgewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muß der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben. Andernfalls trifft den Steuerpflichtigen für das Versäumnis die Verantwortung mit der Folge, daß der Steuerbescheid geändert werden kann. In dem Zusammenhang stellt der Senat fest, daß das FA regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit von Steuererklärungen ausgehen

kann und lediglich bei Unklarheiten und Zweifelsfragen zum Handeln verpflichtet ist.

BFH,

Urteil vom 24.01.2002,

- XI R 2/01 -

§§ 16, 24, 34 EStG – Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabeerklärung und Betriebsverpachtung

1.

Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34 EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. von § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 I S. 1 Nr. 1 EStG.

2.

Ein originärer wie ein derivativer Geschäftswert ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe im Rahmen der Verpachtung des Gewerbebetriebes nicht anzusetzen.

3.

Sowohl ein selbst geschaffener als auch ein entgeldlich erworbener Geschäftswert ist nicht privatisierbar. Er kann nicht durch Erklärung des Steuerpflichtigen in das Privatvermögen überführt werden, weil er nur im Rahmen eines gewerblichen Betriebs denkbar ist.

4.

Ein Geschäftswert besteht im Fall der Betriebsverpachtung im ganzen in der Hand des Verpächters unabhängig davon, wie dieser von seinem Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabeerklärung und Betriebsfortführung Gebrauch macht. Der Geschäftswert geht nicht unter, sondern wird vom Verpächter dem Pächter zusammen mit dem übrigen verpachteten Betriebsvermögen, mit dem er eine untrennbare Organisationseinheit bildet, zur Nutzung überlassen.

5.

Einen „gemeinen Wert“ (= Einzelveräußerungspreis) können nur Einzel-Wirtschaftsgüter haben, nicht hingegen der Geschäftswert, welcher als sog. Gesamtwirtschaftsgut nicht isoliert, sondern nur zusammen mit den übrigen wesentlichen Grundlagen der betrieblichen Organisationseinheit veräußert werden kann.

6.

Ein Steuerpflichtiger kann im Zuge einer Betriebsveräußerung oder –aufgabe zurückbehaltene ungewisse betriebliche Forderungen und Verbindlichkeiten, jedenfalls solange die Ungewißheit fortdauert, nicht in das Privatvermögen überführen.

7.

Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen steht der Betrieb einschließlich des Geschäftswertes auch während der Verpachtung allein im wirtschaftlichen Eigentum des Verpächters. Er ist dem Pächter lediglich (auf Zeit) zur Nutzung überlassen. Das gilt auch in Bezug auf den während der Pachtzeit neu gebildeten und den alten Firmenwert schrittweise surrogierenden Geschäftswert. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Verpächter einen (vertraglich geregelten) Anspruch auf Wertausgleich gegen den Verpächter haben sollte.

Mit dieser Entscheidung fasst der BFH seine bisherigen Grundsätze aus verschiedenen Urteilen der vergangenen Jahrzehnte zusammen.

BFH,

Urteil vom 30.01.2002,

- X R 56/99 -

Hinweis zu § 14 I a UStG – Erforderliche Angabe der Steuernummer

Die ab dem 01.07.2002 nach § 14 I a UStG erforderliche Angabe der Steuernummer in der vom leistenden Unternehmer auszustellenden Rechnung dient der besseren Kontrolle des Vorsteuerabzuges. Im Gegensatz zu den Angaben in der Rechnung nach § 14 I UStG (Nettobetrag, USt-Betrag und Bruttobetrag) ist die Angabe der Steuernummer nach § 14 I a UStG nicht notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Bericht des Finanzausschusses

des Deutschen Bundestages

vom 23.11.2001,

BT-Drucksache 14/7471

Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsförderung: Erhöhung der Zinsen für ERP-Darlehen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat eine Änderung von ERP-Richtlinien veröffentlicht. Danach werden die Zinsen für ERP-Darlehen jeweils um 0,25 Prozentpunkte für neu zugesagte Kredite angehoben. Der Zins für die Eigenkapitalhilfedarlehen erhöht sich um 0,25 % für das 6. bis einschließlich 10. Jahr der Kreditlaufzeit. Unverändert bleibt die Zinskondition in der Kreditvariante des ERP-Innovationsprogramms (einschließlich Haftungsfreistellung).

Bekanntgabe vom 02.04.2002,

Bundesanzeige Nr. 66 vom 09.04.2002, S. 7373

Vertretungsbefugnis von Steuerberatern vor Sozialgerichten

Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der mit der Gehaltsbuchhaltung betraut ist, ist nicht berechtigt, vor dem Sozialgericht als Prozeßbevollmächtigter bei der Anfechtung von Beitragsbescheiden eines prüfenden Rentenversicherungsträgers aufzutreten. Dies folgt daraus, daß der in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG geforderte unmittelbare Zusammenhang, der in Ausnahmefällen das geschäftsmäßige Betreiben fremder Rechtsangelegenheiten zulässt, nicht vorliegt.

Ein unmittelbarer Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn der Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater ohne die rechtliche Bearbeitung seine eigentliche nach dem Berufsrecht begrenzte Aufgabe nicht sachgemäß erledigen kann. An einem solchen Zusammenhang fehlt es jedoch hier, da die berufliche Angelegenheit des Wirtschaftsprüfers bzw. des Steuerberaters auch ohne die Rechtsbesorgung sinnvoll wahrgenommen werden kann.

BayLSG,

Beschluß vom 04.08.2000,

- L 4 B 38/00 KR -

Familienrecht

§§ 1603, 1606 III S. 2 BGB – Zum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil, dessen eigener angemessener Unterhalt in einer neuen Ehe gesichert ist

Die aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Einkommen von 580,00 – 630,00 DM erzielende Kindesmutter schuldet ihrem Kind den jeweiligen Mindestunterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle abzgl. des hälftigen Kindergeldes. Die Barunterhaltspflicht ist nicht gem. § 1603 I BGB ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Senats ist der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen ihren Ehemann schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 I BGB zu berücksichtigen.

Der Umstand der Wiederheirat des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist unterhaltsrechtlich beachtlich. Das Gesetz stellt in § 1603 auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ab und bemisst seine Unterhaltspflicht danach, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Es ist also die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Unterhaltsschuldnerin in der neuen Ehe zu berücksichtigen.

Auszugehen ist von dem gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute, von dem beiden Ehegatten je die Hälfte zusteht. Unter diesem Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall der Eigenbedarf der Kindesmutter trotz ihrer eigenen geringen Einkünfte gedeckt. Das Berufungsgericht hat den angemessenen Selbstbehalt der Beklagten mit Rücksicht auf die Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem neuen Ehemann geringer als mit monatlich mindestens 1.800,00 DM bemessen. Dies ist sachgerecht und nicht zu beanstanden.

Mangels Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts entfiel auch nicht die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 II S. 3 BGB, der das Kind betreuende Vater kommt deshalb nicht als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter i. S. dieser Vorschrift in Betracht.

BGH,

Urteil vom 20.03.2002,

- XII ZR 216/00 -

08.11.2001
Katja Durach

Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs

I. Bundesgerichtshof zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden.

Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot.

Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden

Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen

Mindestverkaufspreis. Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite

gab der Beklagte zusätzlich gegenüber dem Auktionsveranstalter die in den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits

zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste

Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu

diesem Preis ab und war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis

von 39.000,- DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage Übereignung des

PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.

Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764) hat der vom

Landgericht Münster (JZ 2000, 730) zunächst abgewiesenen Klage

stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die

Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung über die Revision

des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit der Begründung

bestätigt, ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145

ff. BGB zustande gekommen.

Er hat zunächst darauf hingewiesen, daß Willenserklärungen auch per

Mausklick abgegeben werden können, und sodann ausgeführt, der Beklagte habe

nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten

abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluß eines Kaufver

trages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, daß der Beklagte die

von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der

zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem

Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet

habe. Der Bundesgerichtshof hat betont, es habe zur Auslegung der Erklärung

des Beklagten keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

des Auktionsveranstalters bedurft, da die bei der Freischaltung gesondert

abgegebene Erklärung unmißverständlich gewesen sei. Aus diesem Grunde sei

auch eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand des

AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen; denn die Willenserklärung des

Beklagten habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert,

individuellen Charakter.

BGH,

Urteil vom 07.11.2001,

- VIII ZR 13/01 -

II. Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern

gegen Landwirte nach dem Sortenschutzgesetz

Der unter anderem für das Sortenschutzrecht zuständige X. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofes hat zu den Voraussetzungen des in § 10 a Abs. 6

Sortenschutzgesetz (SortG) geregelten Auskunftsanspruchs von

Sortenschutzinhabern gegenüber Landwirten und zur Frage der

Prozeßführungsbefugnis einer mit der Wahrnehmung von Sortenschutzrechten

von Pflanzenzüchtern betrauten GmbH Stellung genommen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die die Rechte einer Vielzahl von

Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten

wahrnimmt. Ihre Gesellschafter sind verschiedene Züchter und seit dem 19.

April 2000 auch der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. (BDP). Bis

auf drei Züchter sind alle Pflanzenzüchter, deren Sortenschutzrechte noch

Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, Mitglieder im BDP. Die

Sortenschutzinhaber, deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend

gemacht werden, haben die Klägerin jeweils u.a. ermächtigt, im eigenen

Namen die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten

zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen. Die Klägerin hat von dem

Beklagten, der als Landwirt tätig ist, verlangt, ihr Auskunft darüber zu

erteilen, ob und in welchem Umfang er hinsichtlich im einzelnen

aufgeführter Sorten in der Vegetationsperiode 1997/98 Nachbau betrieben

habe. Nachbau ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 10 a Abs. 2 SortG) die

Verwendung von Erntegut als Vermehrungsmaterial, das durch den Anbau von

Vermehrungsmaterial geschützter Sorten im eigenen Betrieb gewonnen wurde.

Gemäß § 10 a Abs. 6 SortG sind Landwirte, die von der Möglichkeit des

Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter gegenüber

den Sortenschutzinhabern zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus

verpflichtet.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, nicht nur für die von ihr betreuten

EU-Sorten, sondern auch für die nationalen Sorten Auskunft über den Nachbau

und dessen Umfang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau

der betroffenen Sorte aufzeigen zu müssen. Der Beklagte ist demgegenüber

der Meinung, daß jedenfalls für das nationale Sortenschutzrecht ein

tatsächlich durchgeführter Nachbau Voraussetzung für die Auskunftspflicht

sei.

Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben,

die Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten dagegen verneint.

Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin

blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Hinsichtlich der drei Unternehmen, die weder Gesellschafter der Klägerin

noch Mitglieder des BDP sind, hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen

einer gewillkürten Prozeßstandschaft und damit die Zulässigkeit der Klage

verneint, da die Klägerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der

Rechtsverfolgung von Ansprüchen von Nichtmitgliedern habe. Im übrigen wäre

die Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin, Rechte von

Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, auch mit den

Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht zu vereinbaren, die

Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen entsprechende

Tätigkeiten nur für ihre Mitglieder erlauben (Art. 1 §§ 3 Nr. 7, 7 RBerG).

In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des

Berufungsgerichts bestätigt, daß das deutsche Sortenschutzgesetz die

Auskunftspflicht des Landwirts entsprechend den bei Verletzungen

gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen an die Benutzungshandlung des tatsächlichen Nachbaus bindet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann ein weitergehender Auskunftsanspruch weder aus gemeinschaftsrechtlichen

Regelungen noch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

hergeleitet werden. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch läßt sich auch nicht

aus anderen Fallgestaltungen folgern, in denen die Rechtsprechung dem

Auskunftsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat.

Da das Berufungsgericht nicht feststellt, daß der Beklagte von der

Möglichkeit zum Nachbau tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist es

rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin kein

Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG zusteht.

BGH,

Urteil vom 13.11.2001,

- X ZR 134/00 -

III. Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger gegenüber gewerblichen Kreditgebern

Der u.a. für Bank- und Bürgschaftsrecht zuständige XI. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofes hat entschieden: Die von der Rechtsprechung für die

Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten

Grundsätze gelten nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für andere

gewerbliche oder berufliche Kreditgeber im Sinne des

Verbraucherkreditgesetzes.

Der damals gerade 18 Jahre alte, einkommens- und vermögenslose Kläger

verpflichtete sich zur Rückzahlung eines seinem Vater gewährten, mit 10% zu

verzinsenden Darlehens von 35.000 DM und einer Laufzeit von unter 3

Monaten. Deswegen unterwarf er sich in einer notariellen Urkunde der

sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsabwehrklage, mit der er

die Sittenwidrigkeit seiner Haftungsübernahme geltend macht, ist in den

Vorinstanzen mit der Begründung erfolglos geblieben, die für

Kreditinstitute bestehende Obliegenheit, die Bonität des Mithaftenden zu

prüfen, treffe die Beklagte nicht. Auf die Revision des Klägers hat der

Bundesgerichtshof der Klage stattgegeben und dazu u.a. ausgeführt:

Die beklagte Kapitalgesellschaft befasse sich gewerbsmäßig mit der

Vermittlung von Finanzierungen und Bausparverträgen. Sie betreibe daher -

wenn auch nur im weiteren Sinne - Geldgeschäfte und unterliege als

gewerblicher Kreditgeber dem Verbraucherkreditgesetz. Damit seien die für

die Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme naher Angehöriger gegenüber

Kreditinstituten maßgebenden Kriterien auch für die Beklagte anwendbar. Die

vom Kläger übernommene Verpflichtung sei danach wegen krasser finanzieller

Überforderung sittenwidrig. Es sei nicht konkret zu erwarten gewesen, daß

der Kläger bis zum Ende der Darlehenslaufzeit in die Lage kommen werde,

wenigstens die laufenden Zinsen aufzubringen.

BGH,

Urteil vom 13.11.2001,

- XI ZR 82/01 -

BGB – Besonderes Schuldrecht

hier: § 839 BGB – Schutzpflicht der Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im ZV-Verfahren

Amtlicher Leitsatz:

Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in ZV-Verfahren schützt auch den Meistbietenden; er ist mithin „Dritter“ i. S. des § 839 BGB.

Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen Gewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird (Achtung: Insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Aus den Gründen:

Der Kläger blieb in einem Termin mit einem Gebot von 620.000,00 DM Meistbietender. Der ihm erteilte Zuschlag war auf Erinnerung einer beteiligten Firma gemäß § 83 Nr. 1 ZVG aber wieder aufgehoben worden, weil die Vorschrift des § 43 II ZVG verletzt sei.

In einem späteren Versteigerungstermin, bei dem der Kläger nicht anwesend war, ist der Zuschlag rechtskräftig einem Dritten für ein Meistgebot von 500.000,00 DM erteilt worden. Der Kläger nahm den beklagten Freistaat aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Das OLG hatte seine weitergehende Klage auf Ersatz eines entgangenen Gewinns abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos. Nach ständiger Rechtsprechung bestehen die Amtspflichten des das Zwangsversteigerungsverfahren leitenden Beamten zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch gegenüber dem Meistbietenden; er ist mithin Dritter i.S. des § 839 BGB.

Der Dritte hat aber nicht ohne weiteres Anspruch auf Ausgleich aller ihn durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile, weil der Umfang des Schadensersatzanspruchs vom Schutzzweck der Amtspflicht abhängt.

Mit der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens erzeugt das Versteigerungsgericht daher in einer solchen Fallgestaltung kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß sich etwaige Gewinnaussichten eines Bieters auch realisieren lassen; dieser Umstand fällt vielmehr in dessen alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich.

Die noch in dem Urteil vom 02.10.1986 – VersR 1987, 256 f – vertretene gegenteilige Auffassung hat der Senat aufgegeben.

Im entschiedenen Fall konnte der Meistbietende also nur Ersatz der ihm durch den fehlgeschlagenen Ersteigerungsversuch entstandenen Kosten verlangen.

BGH,

Urteil vom 13.09.2001,

- III ZR 228/00 -

Familien- und Erbrecht

§ 1904 BGB – Abbruch der künstlichen Ernährung des Betreuten

Leitsatz:

Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung kommt, wenn überhaupt, in Betracht, wenn der Wille des nicht bewußtlosen Betroffenen eindeutig feststellbar ist. Eine solche Feststellung ist allenfalls möglich, wenn der Wille in jüngerer Zeit geäußert worden ist, beispielsweise durch eine unmißverständliche Patientenverfügung oder durch ernstzunehmende wiederholte Äußerungen gegenüber Vertrauenspersonen.

OLG Düsseldorf,

Beschluß vom 27.03.2001,

- 25 WX 128/00 (LG Duisburg,

22 T 248/00; AG Oberhausen,

12 XVII 17/00)

§§ 1606 III, 1629 II S. 2 BGB – Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes bei

gleichmäßiger Betreuung durch beide Elternteile

Leitsätze:

1.

Für die Anwendung des § 1629 II S. 2 BGB reicht es aus, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend betreut und versorgt. Es genügt, daß der Anteil eines Elternteils an der Betreuung den Anteil des anderen geringfügig übersteigt.

2.

Praktizieren die Eltern bei der Betreuung des minderjährigen Kindes ein striktes Wechselmodell mit im wesentlichen gleichen Anteilen, ist der Bedarf des Kindes konkret nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu ermitteln, die durch den ständigen Wechsel des Kindes von einem in den anderen Haushalt entstehen. Für den so ermittelten Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Betreuung.

OLG Düsseldorf,

Urteil vom 12.01.2001,

- 6 UF 71/00 -

(rkr.; AG Wuppertal,

22 F 234/99 )

§§ 1601 ff, 1611 BGB – Kürzung des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes auf einen der Billigkeit entsprechenden Beitrag

In einem aktuellen Rechtsstreit nimmt die volljährige mittlerweile an einer psychischen Krankheit erkrankte Tochter ihre Mutter auf Unterhalt in Anspruch. Der Senat hatte zu prüfen, ob die Bedürftigkeit durch eigenes sittliches Verschulden bedingt war und ob infolgedessen ein gänzlicher Ausschluß in Betracht kam oder der in Anspruch genommene Elternteil lediglich einen billigen Beitrag zum Unterhalt der Tochter zu leisten hat.

Der Senat ist zu der Auffassung gelangt, es sei gemäß § 1611 BGB nur ein billiger Beitrag zum Unterhalt zu leisten. In den Gründen ist im wesentlichen ausgeführt:

„Bei einem sittlichen Verschulden handelt es sich nach der Definition der Rechtsprechung um eine Vorwerfbarkeit von erheblichem Gewicht. Es liegt vor, wenn das Verhalten, das die Bedürftigkeit herbeigeführt hat, sittliche Mißbilligung verdient. Der Bedürftige muß in vorwerfbarer Weise anerkannte Gebote der Sittlichkeit außer Acht gelassen haben (BGH, FamRZ 1985, S. 275).

Es sei nicht allein darauf abzustellen, ob die Bedürftigkeit auf Krankheit beruhe. Vielmehr sei an die Lebensführung bis zur Krankheit anzuknüpfen und zu fragen, inwieweit die Bedürftigkeit darauf beruhe.

Nach Auffassung des Senats stellt es einen Verstoß gegen die Gebote der Sittlichkeit dar, wenn man anders lebe und auf die allgemein übliche, auf Vorsorge gegen Risiken bedachte Lebensführung verzichte, weil diese Risiken auf Kosten der Eltern in Kauf genommen werden. Ein dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden entsprechendes Verhalten bestehe im Geben und Nehmen, Rechten stünden Pflichten gegenüber. Wer von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung verlange, müsse seine so erworbene Qualifikation auch entsprechend einsetzen.

Wer bewußt Risiken eingehe, könne dies tun, aber nicht auf Kosten der Eltern.

Wer dennoch so handele, verdiene sittliche Mißbilligung.

OLG Hamm,

Urteil vom 19.10.2001,

- 11 UF 36/01 -

(noch nicht rkr.)

§§ 601, 670, 677, 683, 812 BGB – Kein Erstattungsanspruch des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Leistungen bei Wohnungsaufbau

Leitsatz:

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der in die kraft Wohnrechts im Hause des Vaters genutzte Wohnung der Lebensgefährtin gezogen ist, hat für seine Arbeitsleistungen beim Ausbau der Wohnung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft durch Tod der Partnerin keinen Erstattungsanspruch gegen deren Vater aus Leihe, GoA oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Senat führt in den Entscheidungsgründen im einzelnen aus, daß der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein Besitzrecht allein von seiner Partnerin aufgrund des ihr eingeräumten lebenslänglichen Wohnrechtes ableitet und nicht vom Eigentümer-Elternteil der Partnerin.

Ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Schwiegervater komme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Allein der Umstand, daß er die Aufnahme des Partners der Tochter geduldet habe, lasse nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen schließen. Hieran ändere sich auch nichts durch Leistungen des Partners beim Ausbau der Wohnung. Auch bzgl. der übrigen Ansprüche fehle es an einem schuldrechtlichen oder einem sonstigen Leistungsverhältnis zwischen den Parteien.

OLG Hamm,

Urteil vom 16.01.2001,

- 29 U 54/00 -

(rkr.; LG Bielefeld,

8 O 375/98)

AGBG

hier: § 1 I AGBG

Amtlicher Leitsatz:

In Bauverträgen sind vorformulierte Vertragsbedingungen nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn der Verwender im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht der Mehrfachverwendung hatte.

Aus den Gründen:

Im entschiedenen Fall ging es um Vertragsbedingungen, die von einem Notar vorformuliert waren.

Dazu stellt der Senat zunächst fest, daß Vertragsklauseln, die auf Standardformulierungen eines Notars beruhen, nicht schon allein deshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (Hinweis auf BGH, NJW 1991, 843).

Grundsätzlich muß die Vertragspartei des Verwenders, die sich im Individualprozeß auf den Schutz des AGBG beruft, die Voraussetzungen für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darlegen und beweisen.

Abweichend von diesem Grundsatz genügt der Erwerber seiner Darlegungslast schon durch die Vorlage des mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrages, wenn der Vertragspartner gewerblich als Bauträger tätig ist und der Vertrag Klauseln enthält, die typischerweise in Bauträgerverträgen verwendet werden.

BGH,

Urteil vom 13.09.2001,

- VII ZR 487/99-

VerbrKrG

hier: § 13 III, § 3 II Nr. 1, § 4 I S. 4 und 5, § 6 VerbrKrG

Amtliche Leitsätze:

1.

Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das VerbrKrG geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 III VerbrKrG zu Gunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamtschuldner haftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine Anwendung.

2.

§ 3 II Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken, daß § 4 I S. 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingsverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen ist.

BGH,

Urteil vom 12.09.2001,

- VIII ZR 109/00 -

GmbHG

hier: § 35 GmbHG, § 626 II BGB – Abmahnung als Voraussetzung der Wirksamkeit der Kündigung eines Dienstvertrages aus wichtigem Grund

Amtliche Leitsätze:

1.

Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grunde setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus.

2.

Für die 2-Wochen-Frist in Lauf setzende Kenntnis i. S. des § 626 II BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (vgl. BGHZ 139, 89).

Aus den Gründen:

Der BGH hat mit dieser Entscheidung sein Urteil vom 14.02.2000 – ZiP 2000, 667 – bestätigt.

Danach bedarf der Geschäftsführer einer GmbH keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats, daß er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat.

Vielmehr hat er sich ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu verhalten.

Was die Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 II BGB angeht, so genügte im entschiedenen Fall die Kenntnis des Vorsitzenden des Aufsichtsrats selbst dann, wenn der Aufsichtsrat wesentliche Einzelheiten des zu beanstandenden Geschäfts kannte, aus Rechtsgründen nicht.

Für die Kenntnis i. S. von § 626 II BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugten und bereiten Gremiums an; das ist bei der Beklagten der Aufsichtsrat als Plenum und nicht etwa dessen Vorsitzender.

BGH,

Urteil vom 10.09.2001,

- II ZR 14/00 -

ZPO, BGB

hier: §§ 138 I, 287, 444 ZPO, §§ 252, 675, 667 BGB – Zur Darlegungs- und Beweislast bei vertragswidrig vorenthaltener Rückgabe von Unterlagen durch den rechtlichen Berater eines Mandanten

Amtliche Leitsätze:

1.

Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies nach den Umständen dazu führen, daß an die Substantiierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind.

2.

Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nach ausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führende Beweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vom rechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters.

Aus den Gründen:

Die Klägerin, die sich mit dem An- und Verkauf bestimmter Artikel an Großabnehmer befaßt, beauftragte den Beklagten mit der Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten. Der Beklagte – Steuerberater – hatte die Einkommensteuererklärung und die Bilanzen zu erstellen. Ein von der Klägerin beabsichtigtes Geschäft scheiterte an der Zwischenfinanzierung einer Volksbank deshalb, weil die Klägerin die von dem Kreditinstitut angeforderten Bilanzen nicht hat vorlegen können.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Der BGH hob auf und verwies zurück.

Der BGH warf dem Steuerberater eine besonders schwere Pflichtverletzung vor, weil der Beklagte einer vertraglichen Aufgabe zur Wahrung der Interessen seiner Mandantin zuwider gehandelt hatte und ihm dabei zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel.

„Läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Geschäftsunterlagen mit ihrer Hilfe den Beweis hätte führen können, daß ihr der Kredit gewährt worden wäre, so geht die Ungewißheit über diesen Punkt zu Lasten des Beklagten, der ihr den Beweis durch Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht unmöglich gemacht hat.“

BGH,

Urteil vom 27.09.2001,

- IX ZR 281/00 -

ZPO (Familienprozeßrecht)

hier: §§ 642 I, 767 I ZPO – Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder

Amtlicher Leitsatz:

Für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder ist auch nach Einführung des § 642 I ZPO im Jahre 1998 das Gericht des ersten Rechtszuges des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Titel geführt hat, ausschließlich zuständig (§§ 767 I, 802 ZPO).

BGH,

Urteil vom 22.08.2001,

- XII ARZ 3/01 -

ZPO

hier: §§ 233, 519 II S. 3 ZPO – Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Amtlicher Leitsatz:

Der Anwalt kann bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich erwarten, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 II S. 3 ZPO vorgebracht worden ist.

Aus den Gründen:

Trotz restriktiver Praxis des Berufungsgerichts bei Verlängerungsanträgen, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch mitgeteilt worden war, hat der BGH im entschiedenen Fall Wiedereinsetzung gewährt, weil die Hinweise des Senatsvorsitzenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügten.

Der Anwalt, der erstmalig und unter Darlegung eines erheblichen Grundes i. S. des § 519 I S. 3 ZPO die Fristverlängerung beantragt, darf deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, daß der Vorsitzende sie auch gewähren wird.

BGH,

Beschluß vom 18.09.2001,

- VI ZB 26/01 -

Steuerrecht

§ 21 EStG – Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei Gebäudemodernisierung

Die Frage, ob Aufwendungen für die Gebäudemodernisierung sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand oder lediglich abschreibungsfähige Herstellungskosten darstellen, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Das schleswig-holsteinische Finanzgericht hat hierzu folgende Leitsätze zusammengefaßt:

1.

Es spricht nicht gegen die Annahme von Vollverschleiß, wenn das Gebäude vor Beginn der Baumaßnahmen noch für gelegentliche Übernachtungen genutzt worden ist.

2.

Eine wesentliche Verbesserung ist anzunehmen bei Erneuerung der für die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Substanz, insbesondere der Geschoßdecken, der Treppen und des gesamten Dachstuhls.

FG Schleswig-Holstein,

Urteil vom 16.02.2001,

- V 231/98 -

Fördergebietsgesetz – Umqualifizierung von Erhaltungsaufwendungen in anschaffungsnahen Herstellungsaufwand

Werden Erhaltungsaufwendungen, die im Rahmen des § 10 i I S. 1 Nr. 2 a EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden, in anschaffungsnahen Herstellungsaufwand umqualifiziert, kann der Steuerpflichtige diese Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG einbeziehen.

Alternativ ist möglich, die anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen wie Sonderausgaben gemäß § 7 FördG abzuziehen. Dabei kann der Steuerpflichtige die auf zwischen dem 31.12.1990 und dem 01.01.1999 durchgeführte Arbeiten entfallenden Aufwendungen ab dem Jahr der Zahlung verteilt auf insgesamt 10 Jahre, maximal 40.000,00 DM, wie Sonderausgaben abziehen. Die diesen Betrag übersteigenden Ausgaben können bei einer als einheitlich zu beurteilenden Baumaßnahme dann aber nicht noch in die Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG einbezogen werden.

Verfügung der OFD Berlin vom 13.06.2001,

- St 175 – F 1988 c / 1/01 -

§ 7 i EStG – Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

Eine Steuervergünstigung nach § 7 i I S. 1 EStG kommt nur bei Baumaßnahmen an oder in einem Gebäude in Betracht, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Eine Vergünstigung für Herstellungskosten an baulich selbständigen Anlagen, die nicht Teil des Denkmals selbst sind, scheidet aus, wie das Bundesverwaltungsgericht nunmehr im Anschluß an die Rechtsprechung des BFH entschieden hat.

BVerwG,

Beschluß vom 18.07.2001,

- 4 B 45/01 -

§§ 48, 48 b EStG - Steuerabzug für Bauleistungen - Freistellungsbescheinigung

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl 2001 I S. 2267) wird ab dem 01.01.2002 zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Dieser kann unterbleiben, wenn der jeweilige in- oder ausländische Auftragnehmer der Bauleistung seinem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Diese ist von den für den Auftragnehmer zuständigen Finanzämtern auf formlosen Antrag hin zu erteilen. Die Freistellungsbescheinigung kann projektbezogen oder auch zeitraumbezogen für längstens 3 Jahre erteilt werden.

Das Verfahren zur Erteilung der Freistellungsbescheinigung wird derzeit noch beim Bundesamt für Finanzen entwickelt. Soweit das Verfahren noch nicht endgültig bekannt ist, insbesondere vorgesehene Sicherheitsnummern noch nicht vorliegen, werden die Freistellungsbescheinigungen derzeit von den Finanzämtern noch nicht erteilt.

Vordrucke zur Anmeldung des Steuerabzuges und zum Antrag auf Erstattung des Steuerabzuges werden erst nach bundeseinheitlicher Abstimmung bekannt gemacht.

Ein Muster der künftigen Freistellungsbescheinigung liegt einer Verfügung der OFD Karlsruhe bei.

Verfügung der OFG Karlsruhe vom 04.10.2001,

- F 2303 A – 29 – St 322 -

§ 116 III S. 4 FGO – Verlängerung der Begründungsfrist für Nichtzulassungsbeschwerde

Der BFH hat festgestellt, daß die 2-monatige Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nur einmal um einen Monat verlängert werden kann.

BFH,

Beschluß vom 21.09.2001,

- IV B 118/01 -

31.10.2001
Katja Durach

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs

Kein Kindergeld während der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes

Seit 1996 gehört die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes auch dann nicht mehr zu den für die Zahlung von Kindergeld begünstigten Zeiträumen, wenn durch die Aufnahme des Dienstes eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist. Stattdessen hat der Gesetzgeber einen Verlängerungstatbestand eingeführt. Danach ist für ein Kind, das den gesetzlichen Wehrdienst geleistet hat, das Kindergeld bei Arbeitslosigkeit über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus und im Falle der Berufsausbildung über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus zu gewähren, längstens jedoch entsprechend der Dauer des Grundwehrdienstes. Der BFH hat nun mit Beschluß vom 04.07.2001 VI B 176/00 entschieden, daß es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn während der Ableistung des Grundwehrdienstes kein Kindergeld gezahlt wird. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Freistellung von existenznotwendigem Unterhaltsaufwand für das Kind greift nicht durch, weil für solche Aufwendungen nach dem Soldatengesetz der Bund aufkommt. In Übereinstimmung hiermit hat der BGH schon vor Jahren entschieden, daß Eltern ihrem wehrdienstleistenden Kind nur in Ausnahmefällen unterhaltsverpflichtet sind.

BFH,

Entscheidung vom 04.07.2001,

- VI B 176/00 -

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Beratung durch Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht

Ein Steuerberater, der neben einem FA für Steuerrecht in das Verfahren zur steuerneutralen Umwandlung einer Gesellschaft einbezogen ist, hat seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Darauf, daß der ebenfalls als Berater eingeschaltete Fachanwalt seinen Beratungspflichten nachkommt, darf der Steuerberater sich nicht verlassen; denn wenn sich der eine Berater auf den anderen verläßt, ist die Erreichung des vom Mandanten angestrebten Ziels gefährdet (etwas anderes kann gelten, wenn der Steuerberater den vom Mandanten als „Spezialisten“ eingeschalteten Fachanwalt lediglich „zu begleiten“ hat. Dann hat er den Mandanten vor Fehlleistungen des Spezialisten nur zur warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen und zugleich annehmen muß, daß der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht erkennt – so BGH, Urteil vom 04.05.20000, XI ZR 142799 -).

BGH,

Urteil vom 19.07.2001,

- IX ZR 246/00 -

Fehlerhafte Beratung durch den Hersteller

Berät der Hersteller eines Geräts den Planer einer technischen Anlage über Eigenschaftungen und Einsatzmöglichkeiten des Geräts für diese Anlage und handelt es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung i. S. des § 675 II BGB, so unterliegen Schadensersatzansprüche des Planers wegen fehlerhafter Beratung der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Der Zusammenhang der Beratung mit einem späteren Kaufvertrag zwischen dem beratenden Hersteller und einem Dritten führt in einem solchen Fall nicht zur entsprechenden Anwendung der kurzen kaufrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 I BGB im Verhältnis zwischen Planer und Hersteller.

BGH,

Urteil vom 27.06.2001,

- VIII ZR 227/00 -

BGB

hier: §§ 823, 278 (Haftung eines Belegkrankenhauses und des Urlaubsvertreters in einer Gemeinschaftspraxis)

Amtliche Leitsätze:

1.

Der Träger eines Belegkrankenhauses hat für die Fehler einer bei ihm angestellten Hebamme einzustehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können.

2.

Ist ein grober Fehler zur Herbeiführung eines Gesundheitsschadens geeignet, so kommt eine Einschränkung der sich hieraus ergebenden Beweislastumkehr unter dem Blickpunkt einer Vorschädigung des Patienten nur dann in Betracht, wenn – was zur Beweislast der Behandlungsseite steht – eine solche Vorschädigung festgestellt ist und gegenüber einer durch den groben Fehler bewirkten Mehrschädigung abgegrenzt werden kann.

3.

Die Haftung nach den Grundsätzen zur Gemeinschaftspraxis (Senatsurteil BGHZ 142, 126 ff) besteht auch dann fort, wenn die Ärzte als Belegärzte im gleichen Krankenhaus tätig sind und die in der Praxis begonnene Behandlung dort fortgesetzt wird.

4.

Wird bei der stationären Behandlung im Krankenhaus die belegärztliche Behandlung vom Urlaubsvertreter fortgesetzt, so ist dieser – wenn keine Gemeinschaftspraxis vorliegt – grundsätzlich Erfüllungsgehilfe des ursprünglich behandelnden Arztes (§ 278 BGB).

BGH,

Urteil vom 16.05.2000,

- VI ZR 321//98 -

Arzthaftungsrecht

hier: §§ 611, 612 – Aufklärung von Krebspatienten

Leitsätze:

Der Arzt ist gehalten, den Patienten klar und eindeutig über die wahre Situation und die realistischen Chancen einer Krebstherapie aufzuklären. Jede im Vorfeld des Vertragsschlusses verschleiernd wirkende oder die realistisch erreichbare Situation verzerrende Maßnahme begründet eine Aufklärungspflichtverletzung.

Bei der Aufklärungspflichtverletzung besteht eine Vermutung dafür, daß sich der Patient bei – unterstellter – sachgerechter Aufklärung „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Diese Vermutung wird nicht mit dem Hinweis ausgeräumt, daß ein sog. „austherapierter“ Patient jede denkbare Chance ergriffen hätte.

OLG Hamm,

Urteil vom 14.03.2001,

- 3 U 197/00 -

rkr.; LG Münster – 11 O 1093/99 -

Steuerrecht

Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG n. F.

Es ging um die Anfrage, ob verheiratete Elternpaare die den Betreuungsfreibetrag übersteigenden tatsächlichen Betreuungskosten bis zu 3.000,00 DM pro Kind und Jahr auch dann nach § 33 c EStG n. F. steuerlich geltend machen können, wenn der eine Elternteil z. B. freiberuflich tätig ist und der andere Elternteil einer steuerfreien 630,00 DM-Beschäftigung nachgeht.

Hierzu wird gemäß BT-Drucks. 14/6851 S. 14 wie folgt Stellung genommen:

Voraussetzung für die Berücksichtigung ist nach § 33 c EStG in der ab 2002 geltenden Fassung u. a., daß der Steuerpflichtige und der mit ihm zusammenlebende Elternteil entweder erwerbstätig ist, sich in der Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Voraussetzung ist nicht, daß es sich um eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit handelt, ausreichend ist auch eine steuerfreie 630,00 DM-Beschäftigung und eine freiberufliche Erwerbstätigkeit. Mit dieser Änderung durch das zweite Gesetz zur Familienförderung soll ein zusätzlicher Beitrag für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet werden, der insbesondere Frauen die Aufnahme einer Berufstätigkeit erleichtern soll.

§ 3 Nr. 39 EStG – Erzielung weiterer (positiver) Einkünfte bei freigestellten Einkünften aus geringfügigem Beschäftigungsverhältnis

Erzielt ein Arbeitnehmer neben freigestellten Einkünften aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis weitere positive Einkünfte (etwa infolge einer Festanstellung), geht die Steuerfreiheit der zuvor freigestellten Einkünfte verloren. Insoweit kann infolge eines Hinweises in dem amtlichen Vordruck für eine Freistellungsbescheinigung nicht wirksam eingewandt werden, das FA habe über diese Rechtsfolge nicht hinreichend informiert.

FG Saarland,

Beschluß vom 13.09.2001,

- 1 V 216/01 -

§ 33 a III EStG – Aufwendungen für Beschäftigung einer Haushaltshilfe

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe setzen zwar nicht voraus, daß die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Jedoch sind im Rahmen familiärer Beziehungen gewährte Hilfen nicht begünstigt. In diesem Fall war bei der Beschäftigung der Schwiegermutter des Steuerpflichtigen u. a. von Bedeutung, daß die Tätigkeit ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung erfolgt und weit unterhalb des üblichen Verdienstes bar entlohnt wurde.

FG Saarland,

Urteil vom 29.08.2001,

- 1 K 3/99 -

§ 10 Nr. 7 EStG - Ausländisches Studium zur Erlangung des „Master of law“

Strebt ein Steuerpflichtiger als Berufsziel die Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei an, handelt es sich bei Aufwendungen für ein ausländisches Studium zur Erlangung des „Master of law“, das nach dem 1. juristischen Staatsexamen und vor der Tätigkeit als Referendar im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird, nicht um Fortbildungskosten für ein Zweitstudium, sondern mangels Abschlusses einer Berufsausbildung um Ausbildungskosten, deren Abzugsfähigkeit auf einen Betrag bis zu 1.800,00 DM beschränkt ist (§ 10 Nr. 7 EStG). Es handelt sich auch nicht um vorweggenommene Fortbildungskosten im Zusammenhang mit dem danach aufgenommenen Vorbereitungsdienst.

Hessisches FG,

Urteil vom 02.04.2001,

- 9 K 4334/99

Revision eingelegt,

AZ beim BFH: VI R 67/01

§ 20 EStG – Fahrtaufwendungen zu Aktionärsversammlungen

Auch wenn ein Aktionär Hauptversammlungen vornehmlich zwecks Sicherung der Werthaltigkeit eines Aktienstammrechts besucht, stellen seine Fahrtaufwendungen im Regelfall vollumfänglich abzugsfähige Werbungskosten dar, weil ein werthaltiges Stammrecht auch entsprechend werthaltige Dividendeneinnahmen sichert.

FG Saarland,

Urteil vom 31.05.2001,

- 1 K 114/00, rkr. -

Körperschaftssteuer – Gemeinnützigkeit der universalen Kirche

Eine nach § 5 I Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft kann dann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn der Satzungszweck „Förderung der Religion“ nicht hinreichend bestimmt ist, um die Tätigkeit des Vereins i. S. des § 60 AO prüfen zu können. Auch die Bezugnahme auf die Lehren von Jesus Christus und des Heiligen Franz von Asisi reicht nicht aus, um hinreichend Klarheit über den eigentlichen Satzungszweck zu verschaffen.

FG Nürnberg,

Urteil vom 29.08.2000,

- I 78/99, rkr. -

§§ 4 Nr. 12 a, 15, 16 UStG – Vorsteuerabzug für Annahme bei ausbleibender Leistung

Leitsätze:

1.

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt.

2.

Leistet der Unternehmer für die Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist, so ist für den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung abzustellen.

3.

Ist eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit gemäß § 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 II Nr. 1 UStG ausgeschlossen, im letztgenannten Fall nicht.

Bei späterer Erstattung einer Anzahlung, die für einen steuerpflichtigen Ausgangsumsatz bezweckt war, ist gemäß § 17 UStG eine Berichtigung vorzunehmen.

BFH,

Urteil vom 17.05.2001,

- V R 38/00 -

16.09.2001
Katja Durach

BGB – Allgemeines Schuldrecht, Allgemeiner Teil

hier: §§ 305, 249 BGB – Zu den Anforderungen an ein selbständiges Garantieversprechen

Amtlicher Leitsatz:

Die dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vom Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG gegebene Versicherung, er werde bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der KG Kapital nachschießen, so daß der Lieferant auf jeden Fall „sein Geld bekomme“, kann ein selbständiges Garantieversprechen (§ 305 BGB) darstellen; im Falle der Nichteinhaltung ist der Versprechensgeber dem anderen Teil zur Schadloshaltung (§§ 249 ff BGB) verpflichtet.

Aus den Gründen:

Das OLG hatte die rechtliche Tragweite der von ihm als bewiesen erachteten zweimaligen Zusicherung des Beklagten hinsichtlich eines Nachschusses von Geldern zur Begleichung der Forderungen des Klägers bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin verkannt.

Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Erklärungsempfängers war eine solche Zusicherung des Beklagten dahin zu verstehen, daß dieser in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin die Gewähr für die Erfüllung sämtlicher Forderungen des Klägers aus den Futtermittellieferungen in der Weise übernommen hat, daß er bei der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin die dafür benötigten Geldmittel nachschießen werde. Die stillschweigende Annahme dieses Garantieversprechens war in der Weiterbelieferung der Gemeinschuldnerin bis zum Konkurs zu sehen.

BGH,

Urteil vom 18.06.2001,

- II ZR 248/99 -

KO, BGB

hier: § 82 KO, §§ 254, 255, 278, 421 BGB – Zu den rechtlichen Folgen der Verfälschung eines Überweisungsauftrags durch den Angestellten eines Konkursverwalters

Amtliche Leitsätze:

1.

Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen Überweisungsauftrag, so daß der überwiesene Betrag nicht einem Massegläubiger, sondern ihm selbst zufließt, muß sich der Konkursverwalter dieses Verhalten gemäß § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, dem Konkusverwalter zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben.

2.

Durch die Ausführung des betrügerischen ge- oder verfälschten Überweisungsauftrags kann die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen das kontoführende Kreditinstitut zustehenden Anspruchs auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes geschädigt sein.

Der Konkursverwalter schuldet der Masse dann vollen Schadensersatz; jedoch steht ihm in analoger Anwendung des § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung des der Masse zustehenden Anspruchs auf das entsprechende Kontoguthaben zu.

Aus den Gründen:

Die Haftung des Konkursverwalters für seine Erfüllungsgehilfen ist jedenfalls im Rahmen der internen Verantwortlichkeit anerkannt. Hierfür genügt ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren.

In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwider handeln, um eigene Vorteile zu erzielen

(vgl. zuletzt BGH NJW 1997, 2236 ff).

Eine blanko geleistete „Oberschrift“ begründet nicht den Rechtsschein, daß die darunter stehende Erklärung vom Aussteller herrührt. Der Blankettgeber braucht deshalb ein abredewidrig ausgefülltes Blankett in einem solchen Falle nicht gegen sich gelten zu lassen.

Falls der Angestellte des Konkursverwalters also die betrügerischen Vermögensverschiebungen durch Fälschungen des Namenszugs des Beklagten auf

den Überweisungsformularen bewirkt hat, hat die Bank das Fälschungsrisiko zu tragen.

BGH,

Urteil vom 19.07.2001,

- IX ZR 62/00 -

VVG, HVB

hier: Vorbemerkung zu § 149 VVG, § 3 A HaftpflichtVB – Pflichtverletzung durch den Haftpflichtversicherer bei Widerruf eines dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleichs

Amtlicher Leitsatz:

Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er beabsichtigt, Deckung zu verweigern.

Aus den Gründen:

Wenn der Versicherer von seiner alleinigen Prozeßführungsbefugnis Gebrauch macht, wenn auch unter dem Vorbehalt der Deckungsablehnung je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses, dann hat er nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 119, 276 ff) im Haftpflichtprozeß die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde.

Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Versicherten und denen des Versicherers – etwa wegen eines Risikoausschlusses oder einer Obliegenheitsverletzung – einmal nicht zu vermeiden ist.

Das gilt auch dann, wenn sich der Haftpflichtversicherer entschließt, den Versicherungsschutz zu versagen oder das ernsthaft in Erwägung zieht.

BGH,

Urteil vom 18.07.2001,

- IV ZR 24/00 -

VVG

hier: § 12 III VVG – Wahrung der Klagefrist des § 12 III VVG auch durch eine Teilklage für den gesamten Leistungsanspruch

Amtlicher Leitsatz:

Die Klagefrist des § 12 III VVG kann durch eine Teilklage für den gesamten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden.

Das gilt nicht nur, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, sondern auch, wenn es sich aus den Gesamtumständen ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte.

Aus den Gründen:

Das OLG hatte die Rechtsprechung des BGH nicht beachtet.

Der BGH hat die fristwahrende Wirkung der Teilklage zunächst für den Fall erklärt, daß der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, weil dann der Versicherer erkennen könne, daß der Kläger auf dem Gesamtanspruch aus dem Versicherungsfall beharre, und sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen könne.

Später hat der BGH diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß die Frist auch dann gewahrt wird, wenn der Kläger nicht ausdrücklich kenntlich gemacht hat, daß er nur eine Teilklage erheben wollte, wenn sich dies aber aus den Gesamtumständen ergibt (vgl. etwa BGH VersR 1991, 450 und VersR 2001, 326).

In der Praxis ist zu beachten, daß eine Teilklage die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Teilanspruchs unterbricht. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch seinem ganzen Umfang nach dargelegt und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vorbehalten wird. Die Anwendung des zur Klagefrist des § 12 III VVG entwickelten Grundsatzes, wonach eine Teilklage die Frist bzgl. des gesamten Anspruchs wahrt, kommt für die Verjährungsunterbrechung nicht in Betracht (vgl.

BGH VersR 1959, 22 unter 2); Prölls-Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 Rn 19).

BGH,

Urteil vom 27.06.2001,

- IV ZR 130/00 -

AGBG

hier: § 9 AGBG – Unwirksamkeit der Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe

Amtlicher Leitsatz:

Die Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe:

„Bei vorübergehender Abwesenheit (z. B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich 3 Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiter zu zahlen“

hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.

BGH,

Urteil vom 05.07.2001,

- III ZR 310/00 -

SGB VII

hier: § 106 III 3. Alternative SGB VII – Haftungsprivilegierung auch zu Gunsten eines versicherten Unternehmers

Amtlicher Leitsatz:

Die Haftungsprivilegierung i. S. des § 106 III 3. Alternative SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

Aus den Gründen:

Der Ehemann der Klägerin hatte den Beklagten, einen selbständigen Tierarzt, der ebenfalls gesetzlich unfallversichert war, zu dem Reitstall gerufen, wo der Beklagte bei einer Stute einen Zwillingsträchtigkeit feststellte.

Bei dem Versuch, eine der beiden Schwangerschaften zu beenden, zog sich die Klägerin schwerste Verletzungen dadurch zu, daß die Stute plötzlich nach hinten absetzte und die Klägerin gegen eine eiserne Anbindungsstange drückte.

Aufgrund einer nachfolgenden Embolie kam es zu einer schweren Hirnschädigung; die Klägerin befindet sich seitdem im Wachkoma. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII an.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß der Beklagte ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen habe, weil er ihre Verletzungen fahrlässig verursacht habe.

Der BGH bestätigte das Urteil des OLG.

Der Senat stellte zunächst fest, daß es sich jedenfalls um eine vorübergehende gemeinsame Betriebsstätte der Unternehmen des Ehemanns der Klägerin und den Beklagten i. S. des § 106 III 3. Alternative SGB VII handelte. Die betrieblichen Tätigkeiten – Versuch der Beendigung einer Trächtigkeit durch den Beklagten und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins – seien Aktivitäten gewesen, die bewußt und gewollt ineinandergegriffen und miteinander verknüpft waren. Sie ergänzten sich gegenseitig und die Klägerin unterstützte den Beklagten, der seine Tätigkeit nicht ausführen konnte, ohne daß das Pferd von einer anderen Person fixiert wurde.

Die Haftungsfreistellung kommt nur allerdings nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i. S. des § 106 III SGB VII eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

BGH,

Urteil vom 03.07.2001,

- VI ZR 198/00 -

ZPO

hier: § 411 IV ZPO – Fristsetzung in unmißverständlicher Form

Amtlicher Leitsatz:

Das Gericht muß die Frist nach § 411 IV S. 2 ZPO wegen der damit verbundenen einschneidenden Folgen für die Partei in unmißverständlicher Form setzen.

Einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, muß das Gericht stattgeben, es sei denn, der Antrag ist verspätet oder rechtsmißbräuchlich gestellt worden.

BGH,

Urteil vom 22.05.2001,

- VI ZR 268/00 -

ZPO

hier: § 130 Nr. 6 ZPO – Zu den Anforderungen an den Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einem bestimmenden Schriftsatz

Amtlicher Leitsatz:

Zu den Anforderungen an den Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einem bestimmenden Schriftsatz

Aus den Gründen:

Im entschiedenen Fall ging es um die Frage der Echtheit der Unterschrift eines Rechtsanwalts unter der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung; beide Unterschriften wichen in ihrem Erscheinungsbild deutlich voneinander ab.

Das OLG hatte die Echtheit der Unterschrift unter der Berufungseinlegung als nicht erwiesen angesehen und deshalb die Berufung als unzulässig verworfen.

Die Revision hatte Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1997, 3380) ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können.

Zwar ist nachvollziehbar, daß die Bedenken des OLG gegen die Urheberschaft des Rechtsanwalts in erster Linie auf der Verschiedenartigkeit der beiden Unterschriften beruhten.

„Jedoch hat der BGH schon früher bei der Bewertung voneinander abweichender Unterschriften einen verhältnismäßig großzügigen Maßstab angelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, daß die Unterschrift einer Person erfahrungsgemäß verschieden ausfallen könne, je nachdem, ob sie unter Zeitdruck oder sonst ungünstigen Verhältnissen oder ob sie in Ruhe und Sorgfalt geleistet worden sei“.

Schon deshalb erschien es dem BGH im entschiedenen Fall bedenklich, ohne konkrete Anhaltspunkte den Verdacht einer Beteiligung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an einer Unterschriftsfälschung ernsthaft zu erwägen. Eben darauf lief aber die Beurteilung des OLG hinaus.

BGH,

Urteil vom 24.07.2001,

- VIII ZR 58/01 -

Steuerrecht

§ 33 a EStG – Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten einer Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten, die eine Lebensgefährtin für den mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden körperbehinderten Partner leistet, können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a III S. 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sein. Ein förmlicher Dienst- oder Arbeitsvertrag ist für die steuerliche Anerkennung in diesem Fall nicht notwendig, insbesondere dann nicht, wenn nur geringe Beträge für die übernommenen Arbeiten geleistet werden bzw. steuermindernd abgezogen werden können.

Nachträglich zur Veröffentlichung

bestimmtes BFH-Urteil vom

13.01.2000

- III R 36/95 -

§ 64 II EStG – Anspruchsvoraussetzung für Kindergeld bei noch nicht endgültig vollzogener Haushaltsaufnahme

Beim Wechsel eines Kindes von einem zum anderen Elternteil kann das Kind nach § 64 II S. 1 EStG auch dann schon in den neuen Haushalt aufgenommen sein, wenn der Wechsel noch nicht endgültig ist, das Kind aber für einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden Elternteil betreut und unterhalten wird. Formale Gesichtspunkte, z. B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden. Ein Obhutsverhältnis im vorgenannten Sinne besteht allerdings dann nicht, wenn sich das Kind nur vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien, bei einem Elternteil befindet.

BFH,

Urteil vom 20.06.2001,

- VI R 224/98 -

Pauschale Km-Sätze bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ab dem 01.01.2002

Nach einem BMF-Schreiben vom 20.08.2001 gelten ab 01.01.2002 für Fahrtkosten, die nach R 38 I – III LStR als Reisekosten anerkannt werden, folgende pauschale Km-Sätze für die Benutzung eines privaten Fahrzeugs:

1.

Bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer;

2.

Bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer;

3.

Bei einem Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer;

4.

Bei einem Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.

Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen werden, erhöht sich der Km-Satz nach Nr. 1 um 0,02 € und der Km-Satz nach Nr. 2 um 0,01 €.

BMF-Schreiben vom

20.08.2001,

- IV C 5 – F 2353-312/01 -

§ 78 EStG i. V. m. § 370 AO – Beginn der Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung

Für den Beginn der Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung muß der Anknüpfungspunkt der Beendigung der Tat zu Gunsten des Steuerpflichtigen soweit wie möglich vorgezogen werden. Er ist demzufolge auf den Beginn und nicht auf das Ende der Veranlagungsarbeiten zu legen.

Nur so können Zweifel über den hypothetischen Veranlagungszeitpunkt nicht zu Ungunsten des Täters ausschlagen.

OLG Hamm,

Beschluß vom 02.08.2001,

- 2 WF 156/01 -

Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden

Nach der Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für eine Ayurveda-Behandlung nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.

Zwar können Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden Krankheitskosten darstellen, aber nur dann, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden. Aufwendungen für Maßnahmen, denen die objektive Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit fehlt, sind nicht notwendig und damit auch nicht zwangsläufig, so daß sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der USt-Betrag, nicht aber das Nettoentgelt ausgewiesen ist, grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Nach der bisherigen Vereinfachungsregelung konnte der Vorsteuerabzug auch vorgenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller in der Rechnung Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) angegeben und zusätzlich den Steuerbetrag vermerkt hat. Diese Vereinfachungsregelung kann nur noch bis zum 31.12.2001 angewendet werden. Danach ist der leistende Unternehmer bei Umsätzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmer auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die sowohl das Entgelt (Nettorechnungsbetrag) als auch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten.

BMF-Schreiben vom

05.06.2001,

- IV B 7 – S 7280/18/01

(BStBl I S. 360) -

Besorgung der Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten

Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen i. S. des Art. 1 § 1 RBerG dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen Beistandsleistung beruht (§ 1353 I S. 2 BGB).

Dem steht nicht entgegen, daß die Hilfe nur aufgrund eines förmlichen Vertrages erbracht und von der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme abhängig gemacht wird. Eine Beschränkung auf unentgeltliche Tätigkeiten von Angehörigen wie in § 6 Nr. 2 StberG für die Hilfeleistung in Steuersachen ist dem RBerG nicht zu entnehmen und erscheint auch durch dessen Zweck nicht geboten.

BGH,

Urteil vom 26.07.2001,

- III ZR 172/00 -