Der BGH hat verbraucherfreundlich entschieden und die Klage einer Bank aus Darlehensvertrag durch Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08 abgewiesen. Im Streitfall hatte der Beklagte mit der klagenden Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung abgeschlossen und den Vertrag widerrufen. Vergeblich pochte die Bank auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages. Denn es fehlte nach Ansicht des BGH an einer dem Schutzzweck der § 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB genügenden qualifizierten Widerrufsbelehrung. Die Bank als Darlehensgeber hatte lediglich über den Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher wegen eines vorrangigen Widerrufsrechts in Bezug auf das Verbundgeschäft belehrt und der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts nur über die Erstreckungswirkung des Widerrufs bei verbundenen Geschäften. Dies ist irreführend. Sind Verbraucherdarlehen und finanziertes Geschäft verbundene Verträge i.S. des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts und nicht von denen des Darlehensvertrages lösen.
Anwalt in Hamm | Neuigkeiten
Anleger, die nach falscher Beratung Zertifikate der US-Investmenbank Lehman Brothers gekauft haben, können in voller Höhe Schadensersatz für die inzwischen wertlosen Papiere vom Vermittler verlangen. Dies hat das Landgericht Hamburg aktuell durch - noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 23.06.2009 - 310 O 4/09 - entschieden. In diesem Fall hatte eine Sparkasse größere Mengen Lehman-Zertifikate gekauft, die nur mit einem großen Abschlag an Lehman Brothers zurückgegeben werden konnten. Wegen des erheblichen Eigeninteresses bei der Empfehlung gerade dieser Zertifikate bestand nach Auffassung des Gerichts eine besondere Aufklärungspflicht, dem die Sparkasse nicht nachgekommen war. Verschwiegen hatte der Vermittler seine Gewinnmarge und das Risiko beim Absatz der Papiere sowie die Tatsache, dass die Zertifikate nicht der deutschen Einlagesicherung unterliegen. Der fehlende Hinweis auf das Totalverlustrisiko begründe hingegen nicht per se eine Pflichtverletzung, wenn zur Zeit der Beratung dieses Risiko rein theoretischer Natur war.
Das Urteil ist ein Lichtblick für Lehman-Geschädigte. Jedoch gibt es bislang keine gefestigte Rechtsprechung im Hinblick auf die Pflicht einer Bank zur Offenlegung ihrer Gewinnmargen - anders ist es betreffend der direkten Provisionen der Bank vom Emittenten ("Kick-backs") Das Landgericht Frankfurt hatte in einem anderen Fall einen Beratungsfehler verneint und die Klage des Anlegers abgewiesen - Urteil vom 28.11.2008 - 2-19 O 62/08 -. Rechtskräftige Entscheidungen zu Lehman-Brothers-Schäden liegen noch nicht vor.
Katja Durach, Rechtsanwältin
Der BFH hält nach einem aktuellen Urteil vom 26.03.2009 die gesetzliche Regelung, wonach Flugkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sind, für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber wahre mit dieser Regelung das objektive Nettoprinzip und trage damit dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Die Kläger hatten in ihrer Steuererklärung anstelle der tatsächlichen Flugkosten die Entfernungspauschale als abzugsfäfige Position eingesetzt. Denn die Pauschale ermöglichte einen erheblich höheren Abzug als die Aufwendungen für Billigflüge. Dem ist der BFH nicht gefolgt und hat zusätzlich argumentiert, der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat.
Katja Durach, Rechtsanwältin
Der BGH hat am 18.03.2009 grundlegend zu den Voraussetzungen und der Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts entschieden. Nach § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung kann Unterhalt wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für die Dauer von mindestens 3 Jahren verlangt werden. Die Dauer verlängert sich, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus verlängert sich der Anspruch, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Schließlich wird kein abrupter Wechsel in eine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt, sondern eine stufenweise Anpassung. Über das 3. Lebensjahr hinaus besteht allerdings nach Auffassung des BGH kein eigener Erziehungsanspruch der Eltern.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht vorrrangig auf das Alter des 7-jährigen Kindes abgestellt, indes keine Feststellungen zu den vorgenannten Voraussetzungen getroffen und keine Billigkeitsabwägung vorgenommen. Da dies allein Sache des Tatrichters ist, hat der BGH das Urteil aufgehoben den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Eine Befristung des Anspruchs nach § 1378 b BGB scheide aus, weil, § 1570 BGB bereits eine Sonderregelung für diese Billigkeitserwägung enthalte und ohnehin alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Der Höhe nach komme eine Begrenzung aber in Fällen in Betracht, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen.
Katja Durach, Rechtsanwältin
Durch Urteil vom 05.11.2008 hat der BGH erstmals einen Ehevertrag für sittenwidrig erklärt, der sich zu Lasten des unterhaltspflichtigen Ehemannes auswirkte. Entscheiden wurde, dass ein Ehegatte trotz einer vereinbarung in der Lage sein muss, seine eigene Existenz zu sichern, ohne der Sozialhilfe anheim zu fallen. Bereits bei Abschluss des Vertrages war im konkreten Fall für den Fall einer Scheidung eine einseitige und ungleiche Lastenverteilung offenkundig, ferner habe die vereinbarte Zahlung die Leistungsfähigkeit des Ehemannes von Beginn an überschritten. Die vom BGH vor einigen Jahren aufgestellten Grundsätze zur Überprüfung von Eheverträgen auf ihre Wirksamkeit hin gelten nicht nur für den unterhaltbegehrenden Ehegatten, sondern auch für den Unterhaltsschuldner (BGH Urteil vom 05.11.2008 - XII ZR 157/06).
Katja Durach, Rechtsanwältin
Zum 01.01.2009 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld geändert haben.
In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Die Regelungen wurden am Montag (05.01.) im Rahmen einer Pressekonferenz in Düsseldorf der Öffentlichkeit vorgestellt. Kleine Kinder erhalten danach zwei bis drei Euro mehr, für Kinder in der Altersgruppe der 6- bis 11-jährigen gibt es keine Änderung, am meisten profitieren die älteren Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sowie die volljährigen Kinder, sie erhalten zwischen 12,00 e und 39,00 € mehr monatlich.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009 sowie die Tabellen der vorhergehenden Jahre können Sie abrufen unter
Katja Durach, Rechtsanwältin
Das Bundesverfassungsgericht hat erfreulicherweise die Neuregelung zur "Pendlerpauschale", wonach Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit keine Werbungskosten mehr sind und nur zur Abgeltung "erhöhter" Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,30 € "wie Werbungskosten" anzusetzen ist, für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).
Die Einführung des sog. "Werkstorprinzips" wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des übermäßig verschuldeten Staatshaushaltes begründet. Dies ist keine tragfähige Begründung, die mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes in Einklang zu bringen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt die Besteuerung nach dem Prinzip der finanziellen Leiszungsfähigkeit. Entscheidend für die steuermindernde Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist grundsätzlich deren jeweiliger Veranlassungszusammenhang. Hier wurde allein auf die räumliche Entfernung einer kostenverursachenden Fahrt zur Arbeit abgestellt, was als Ausnahme innerhalb der geltenden Prinzipien des Steuerrechts hinreichend begründet sein muss. Als Ausnahmen hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausserfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch rein fiskalische Zwecke staatlicher Einkommenserhöhung.
Millionen Berufspendler können sich über diese Entscheidung und die hieraus folgenden demnächstigen Steuererstattungen freuen. Die ausführliche Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts können Sie unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-103.html aufrufen.
Katja Durach, Rechtsanwältin
In einer Kindergeldangelegenheit verwehrte das Amtsgericht Beratungshilfe mit der Begründung, Kindergeldangelegenheiten seien den Finanzgerichten zugeordnet. Zwar werde Beratungshilfe in Angelegenheiten des Sozialrechts, nicht aber in solchen des Steuerrechts gewährt.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Vorschrift des Beratungshilfegesetzes für verfassungswidrig, da mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren.
Bis zu einer verfassungsgemäßen neuen Gesetzesregelung ist auch für die Übergangszeit Beratungshilfe in Steuerangelegenheiten zu gewähren. (BVerfG Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06).
Katja Durach, Rechtsanwältin
Am 20.08.2008 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des Güterrechts beschlossen. Reformbedarf ergibt sich vorrangig aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Bedingungen und bei geltender Gestzeslage bestehender Manipulationsmöglichkeiten. Heute wird jede 3. Ehe geschieden. Die meisten Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, deren Ausgleich mit Scheidung verlangt werden kann. Danach erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Vermögenszuwachses während der Ehezeit. Der Ausgleichsanspruch ist nach derzeitiger Gesetzeslage aber auf die Hälfte des nach Abzug der Verbindlichkeiten zur Zeit der Rechtskraft der Ehescheidung vorhandenen Vermögens begrenzt. Damit wurde den Ausgleichsschuldnern Tor und Tür für illoyale Vermögensminderungen, Verschwendung, Verbrauch, Manipulationen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten geöffnet.
Das soll sich zukünftig ändern. Das neue Recht erklärt das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages zum maßgeblichen Zeitpunkt sowohl für die Berechnung als auch für die Entstehung der Ausgleichsforderung. Damit ist dem Pflichtigen die Möglichkeit genommen, nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens noch vorhandenes Vermögen beiseite zu schaffen und die Zugewinnausgleichsforderung leer laufen zu lassen.
Die Reform sieht ferner vor, dass auch bei Eheschließung vorhandene Schulden berücksichtigt werden, damit ist etwa eine Entschuldung für den Wert der Ausgleichsansforderung mitbestimmend .
Der Auskunftsanspruch bezieht sich künftig, anders als bisher, auch auf das - positive oder negative - Anfangsvermögen.
Das Gesetz soll zeitgleich mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 01.09.2009 in Kraft treten.
Katja Durach, Rechtsanwältin
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