Schadensersatz bei Falschberatung über Lehman-Zertifikate
Anleger, die nach falscher Beratung Zertifikate der US-Investmenbank Lehman Brothers gekauft haben, können in voller Höhe Schadensersatz für die inzwischen wertlosen Papiere vom Vermittler verlangen. Dies hat das Landgericht Hamburg aktuell durch - noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 23.06.2009 - 310 O 4/09 - entschieden. In diesem Fall hatte eine Sparkasse größere Mengen Lehman-Zertifikate gekauft, die nur mit einem großen Abschlag an Lehman Brothers zurückgegeben werden konnten. Wegen des erheblichen Eigeninteresses bei der Empfehlung gerade dieser Zertifikate bestand nach Auffassung des Gerichts eine besondere Aufklärungspflicht, dem die Sparkasse nicht nachgekommen war. Verschwiegen hatte der Vermittler seine Gewinnmarge und das Risiko beim Absatz der Papiere sowie die Tatsache, dass die Zertifikate nicht der deutschen Einlagesicherung unterliegen. Der fehlende Hinweis auf das Totalverlustrisiko begründe hingegen nicht per se eine Pflichtverletzung, wenn zur Zeit der Beratung dieses Risiko rein theoretischer Natur war.
Das Urteil ist ein Lichtblick für Lehman-Geschädigte. Jedoch gibt es bislang keine gefestigte Rechtsprechung im Hinblick auf die Pflicht einer Bank zur Offenlegung ihrer Gewinnmargen - anders ist es betreffend der direkten Provisionen der Bank vom Emittenten ("Kick-backs") Das Landgericht Frankfurt hatte in einem anderen Fall einen Beratungsfehler verneint und die Klage des Anlegers abgewiesen - Urteil vom 28.11.2008 - 2-19 O 62/08 -. Rechtskräftige Entscheidungen zu Lehman-Brothers-Schäden liegen noch nicht vor.
Katja Durach, Rechtsanwältin