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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

20.01.2008
Katja Durach

Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) in Kraft getreten.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist nun im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben. Dem Unterhalt minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder ist der Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Andererseits wurde das Altersphasenmodell korrigiert. Betreuungsunterhalt gibt es nach dem neuen Gesetz jetzt nur noch begrenzt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, ab dann wird eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils für zumutbar erachtet. Der Anspruch verlängert sich im Einzelfall nach Kindbezogenen Billigkeitsgründen oder aus Gründen der nachehelichen Solidarität.

In einer Vielzahl von Fällen bietet das Gesetz Anlass zur Prüfung der Unterhaltsansprüche und Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln. Hierzu ein wichtiger Hinweis: Die Herabsetzung von Unterhalt ist erst ab Rechtshängigkeit möglich, sofern der Unterhalt durch ein gerichtliches Urteil tituliert ist.

Ich berate Sie gerne und leite die notwendigen rechtlichen Schritte für Sie ein. Stimmen Sie baldmöglich einen Termin mit meiner Kanzlei ab.

03.01.2008
Katja Durach

Der Kindesunterhalt wird von den Oberlandesgerichten nach Einkommensgruppen und Altersstufen unterteilt in Tabellen festgelegt. In Nordrhein-Westfalen richten sich die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle. Mit dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2008 wurden die Tabellenbeträge abgesenkt. Dies liegt daran, dass der Mindestbedarf minderjähriger Kinder jetzt in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert wurde. Es findet wieder die Verrechnung des Kindergeldanteils statt, die Beträge in den alten und neuen Bundesländern sind einheitlich festgelegt. Der Unterhalt minderjähriger Kinder hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Tabelle finden Sie auf der Seite des OLG Düsseldorf, über folgenden link.

Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Reform, wie vorgegeben, tatsächlich den Belangen der Kinder gerecht wird. Was zuvor mit höheren Beträgen als Lebensminimum für Kinder festgelegt war, soll nun mit niedrigeren Beträgen gedeckt sein? In vielen Fällen wird durch den Vorrang des Kindesunterhalts kein Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen sein. Nur dieser führt aber als Sonderausgabe zur steuerlichen Entlastung. D.h. unter dem Strich sinkt das Netto-Familien-Einkommen, das für die Deckung der Ausgaben zweier Haushalte und des Kindesunterhalts ausreichen muss, während die Inflation fortschreitet. Ist das etwa kindeswohlorientiert?

21.11.2007
Katja Durach

Am 09. November 2007 hat der Deutsche Bundestag nun doch die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Es soll zum 01.01.2008 in Kraft treten. Änderungen waren erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr dieses Jahres entschieden hat, dass die unterschiedliche Dauer des Unterhalts für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist.

Das Gesetz soll dem Kindeswohl dienen. Merkwürdig mutet dann allerdings an, dass die Tabellensätze erneut sinken, nachdem sie bereits zum 01.07.2007 bereits abgesenkt wurden (von 199,00 € auf 196,00 € und im Zuge der Reform auf 188,00 € !) Wie der Mindestbedarf durch immer niedrigeren Unterhalt bei gleichzeitig exorbitant steigenden allgemeinen Lebenshaltungskosten, Strom, Gas und Wasser gedeckt werden soll, bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers. Die zugunsten minderjähriger Kinder geänderte Rangfolge wiegt dies nicht auf.

Das Gesetz sieht die Stärkung der Eigenverantwortung nach Scheidung vor. Im Zuge der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder wird der Betreuungsunterhaltsanspruch auf das zeitlich eingeschränkte Niveau des bisherigen Anspruchs der Mutter des nichtehelichen Kindes zurückgeschraubt, wobei jetzt allerdings die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten vor Ort eine Rolle spielen sollen.

Eigenverantwortung, strengere Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche wegen Kindesbetreuung: die Entscheidung, das Kind auch über das dritte Lebensjahr hinaus persönlich zu erziehen und zu betreuen, die elterliche Verantwortung persönlich wahrzunehmen, wird damit von Staats wegen ad absurdum geführt, mag die Einschränkung des Betreuungsunterhalts andererseits Zweitfamilien zugute kommen und der Gelichstellung aller Mütter dienen. Erziehung wird ab dem 3. Lebensjahr des Kindes zur gesellschaftlichen Aufgabe und Herausforderung, denn Eltern müssen ja arbeiten, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Das, was man unter "Kindeswohl" versteht, wird neu definiert werden müssen und das bisherige Rest-Familiensystem dürfte in Trennungs- und Scheidungsfällen ausgedient haben.

Eigenverantwortung: dies bedeutet gleichzeitig die Befristung von Unterhaltsansprüchen als Regelfall.

Die Gewinner des Gesetzes sind die Väter, die Verlierer sind die Mütter - dies jedenfalls auf der Basis der gegenwärtigen gesellschafts-, wirtschafts- und arbeitsmarktrechtlichen Realität. Woher allerdings die fehlenden Arbeitsplätze und Kinderbetreuungsmöglichkeiten kommen sollen bleibt im Dunkeln.

17.09.2007
Katja Durach

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2007-09-17 12:50:23

Der BFH hat erfreulicherweise im Beschluss vom 23.08.2007 im Verfahren VI B 42/07 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale geäußert. Vorausgegangen war ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem FG Niedersachsen. Das Gericht hatte zugunsten des Steuerpflichtigen die Eintragung eines Freibetrages ohne Kürzung der anfallenden Fahrtkosten um 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte angeordnet.

Damit steht die Entscheidung in der Hauptsache aber keinesfalls fest. Zwar hat der BFH einer Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts entlehnt "wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts", im übrigen hat er zur materiellen Rechtslage jedoch keine Stellung bezogen. Für die ernsthaften Zweifel waren allein die einander widersprechenden Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte ausschlaggebend.

Die Finanzverwaltung wird auf den Beschluss voraussichtlich durch Vorläufigkeitsfestsetzungen oder antragsabhängiger Aussetzung der Vollziehung reagieren. Für den Fall, dass die Kürzung der Pendlerpauschale im Ergebnis allerdings für verfassungsgemäß angesehen werden sollte, müssen die insoweit zu Unrecht ersparten Steuern einschließlich hierauf entfallender Zinsen in Höhe von 6 % später nachgezahlt werden.

24.08.2007
Katja Durach

Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes, dass im Wesentlichen zum 01.01.2008 in Kraft treten soll, wird die Abgeltungssteuer gesetzlich verankert. Diese soll zwar erst zum 01.01.2009 eingeführt werden. Wegen der weitreichenden Auswirkungen der Abgeltungssteuer - insbesondere bei der Anlage in Aktien - besteht aber vielfach vor dem 01.01.2009 Handlungsbedarf. Daher folgende Kurzübersicht:

Zukünftig ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der von den Banken einbehaltenen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % abgegolten - der Steuerabzug erfolgt direkt an der Quelle. In der Steuererklärung sind Kapitaleinkünfte - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht mehr anzugeben. Die technische Abwicklung übernehmen die Banken. Das Steuerverfahren wird also vereinfacht.

Die Abgeltungssteuer wird ausschließlich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben. das sind im Wesentlichen Zinsen. Der Vorteil ist der Steuersatz von 25 % - gegenüber dem bisherigen Höchstsatz von 45 %.

Andererseits wird das sog. Halbeinkünfteverfahren auf Dividenden abgeschafft. Hierdurch ergibt sich eine höhere Steuerbelastung. Zukünftig sind die ausgeschütteten Gewinnanteile (Dividenden) nicht mehr nur zur Hälfte, sondern zu

100 % steuerpflichtig.

Ausserdem werden alle privaten Veräußerungs- und Spekulationsgewinne, unabhängig von einer Haltefrist, erfasst. Damit gibt es in Deutschland erstmals eine vollständige Besteuerung von Vermögenszuwächsen im Privatvermögen.

Das sog. Fondsprivileg wird abgeschafft. Das bedeutet, die ausgeschütteten Erträge aus Wertpapiergeschäften , die bisher beim Privatanleger steuerfrei sind, unterliegen künftig der 25%igen Abgeltungssteuer.

Auch bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen unterfällt die Differenz zwischen Versicherungsleistung und den eingezahlten Beträgen der Abgeltungssteuer von 25 %. Besonderheiten gelten nur für bestimmte begünstigte Versicherungsverträge.

Verluste werden nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet. Da zudem die Banken die Abgeltungssteuer einbehaltenkann selbst ein Verlusausgleich zwischen Verlusten und Gewinnen bei verschiedenen Banken nur durch Antragsveranlagung erreicht werden.

Verluste aus anderen Einkunftsarten können hingegen mit gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet werden - ebenso auf Antrag.

Der Abzug von Werbungskosten wie Kontoführungs- und Depotgebühren entfällt. Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag werden zusammengefasst zum Sparer-Pauschbetrag von 810,00 €.

Nach wie vor kann der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. So kann es sein, dass die Kapitalerträge auch zukünftig vollständig zur Auszahlung gelangen.

Fazit: Vorteile bringt die Abgeltungssteuer für den Kapitalanleger der Zinspapiere hält oder in festgeld oder ähnliche Anlagen investiert. Der Verlierer der Anlageprodukte ist vor allem die Aktie, durch Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens und Abschaffung der Steuerfreiheit außerhalb der Spekulationsfrist. Veräußerungsgewinne aus Investitionen während der Übergangsphase bis zum 01.01.2009 in Dach- und Zielsparfonds sind jedoch auch künftig hinsichtlich der Fondsanteile steuerfrei. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten sind gegeben und im Einzelfall zu überdenken.

16.07.2007
Katja Durach

Vor der 7. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Frankfurt werden in erster Instanz ca. 2.500 Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom u.a. geführt, an denen ca. 17.000 Kläger beteiligt sind.

Einige der Kläger werden in diesen Verfahren von mir anwaltlich vertreten.

Die 7. Kammer hatte aufgrund Musterfeststellungsanträgen geschädigter Anleger hinsichtilich des einem großen Teil der Klagen zugrundeliegenden Prospektes vom 26.05.2000 am 11.07.2006 einen Vorlagebeschluss nach § 4 Abs. 1 KapMuG erlassen. Im April des Jahres wurde bereits ein Kläger für das Musterverfahren bezgl. des Börsenprospektes vom 25.06.1999 bestimmt.

Jetzt war über die Aussetzung der Einzelverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim OLG Frankfurt geführten Musterverfahrens zu entscheiden.

Aktuell liegt mir ein erster Aussetzungsbeschluss vor. Die Aussetzung führt zur Beiladung im genannten Musterprozeß, sofern der einzelne Kläger seine Klage nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung des Aussetzungsbeschlusses zurücknimmt. Nimmt er am Musterverfahren teil, gehören die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des einzelnen Prozesses.

Das Landgericht hat erfreulicherweise sämtliche Einwendungen der Deutschen Telekom - Verjährung, mangelnde Aktivlegitimation, unsubstantiierte Anspruchsbegründung - im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung zurückgewiesen.

13.07.2007
Katja Durach

Die Leitlinien zum Unterhaltsrecht vom 01.07.2005 gelten fort. Eine Überarbeitung der Leitlinien wird im Hinblick auf die angekündigte, wenngleich zunächst gescheiterte Unterhaltsreform zurückgestellt. Eine Anpassung erfolgte nur im Hinblick auf die neue Düsseldorfer Tabelle und die aktuelle BGH-Rechtsprechung.

Näheres ist unter www.olg-hamm.nrw.de und dort unter dem Link "Service" und sodann "Hammer Leitlinien" nachzulesen. Dort finden Sie auch die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.Juli 2007.

14.06.2007
Katja Durach

Nach dem Scheitern der Unterhaltsreform hat das Bundesministerium der Justiz nun die neuen Regelbeträge bekannt gegeben. Diese gelten ab dem 01.07.2007 und bilden die Grundlage zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Die Regelbeträge sind zum ersten mal in der Geschichte abgesenkt worden. Somit wird es für alle Unterhaltspflichtigen mit dynamischen Titel günstiger. Die neuen Beträge allein berechtigen jedoch nicht zur Abänderung bei nicht dynamisierten Titeln. Denn die Wesentlichkeitgrenze ist nicht erreicht. Die Beträge sind - lediglich - um 2 bezw. 3 Euro gesunken.

Folgende Regelbeträge gelten ab 01.07.2007:

Alte Bundesländer:

Für ein Kind in der 1. Altersstufe 202 Euro

Für ein Kind in der 2. Altersstufe 245 Euro

Für ein Kind in der 3. Altersstufe 288 Euro

Neue Bundesländer:

Für ein Kind in der 1. Altersstufe 186 Euro

Für ein Kind in der 2. Altersstufe 226 Euro

Für ein Kind in der 3. Altersstufe 267 Euro

Gegenüber der geplanten und insoweit gescheiterten Reform ist die Kürzung zwar geradezu moderat. Geplant war die Einführung eines Mindestunterhalts für Kinder, der sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Steuerrecht (§ 32 VI S. 1 EstG) bemessen und auf den das hälftige Kindergeld angerechnet werden sollte. Dies hätte zu Absenkungen von 10 bis 20 Euro geführt.

Das eine wie das andere ist unverständlich. Denn angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten ist der existenzielle Mindestbedarf des Kindes sicher nicht gesunken.

24.05.2007
Katja Durach

Inzwischen gibt es bezüglich der Regelung über die Gebührenpflicht von verbindlichen Auskünften der Finanzämter ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12.03.2007. Die Gebühren für verbindliche Auskünfte werden danach als "steuerliche Nebenleistungen" qualifiziert, die die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern.

Das bedeutet, dass die Gebühren steuerlich nicht abzugsfähig sind, weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben. Die Gebühren für Auskünfte des Finanzamtes zur Klärung streitiger Fragen sind daher aus versteuertem Einkommen zu zahlen. Es sind reine Privatausgaben. Ob man da nicht lieber direkt den Rat des Steuerberaters oder des Steueranwalts einholt? Zumal diese Berufsgruppen anders als das Finanzamt die Interessen des Steuerbürgers an geringstmöglicher steuerlicher Belastung vertreten.

08.05.2007
Katja Durach

Studenten können in Bezug auf die unbegrenzte Abzugsfähigkeit ihrer Studienkosten Hoffnung hegen.

Nachdem das FG Niedersachsen eine Klage auf Anerkennung der Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abgewiesen hat, hat der BFH durch Beschluss vom 21.03.2007 die revision zugelassen - VI R 14/07.

Derzeit können solche Kosten nur als Sonderausgaben bis zu 4.000,00 € jährlich abgezogen werden. Die Frage ist jedoch, ob diese Kosten nicht zu den - im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit vorweggenommenen - unbegrenzt abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören. Hierüber wird der BFH nun - hoffentlich im Sinne der Studierenden - entscheiden.