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Ab 01.07.2007: Kindesunterhalt-Regelbeträge abgesenkt

Nach dem Scheitern der Unterhaltsreform hat das Bundesministerium der Justiz nun die neuen Regelbeträge bekannt gegeben. Diese gelten ab dem 01.07.2007 und bilden die Grundlage zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Die Regelbeträge sind zum ersten mal in der Geschichte abgesenkt worden. Somit wird es für alle Unterhaltspflichtigen mit dynamischen Titel günstiger. Die neuen Beträge allein berechtigen jedoch nicht zur Abänderung bei nicht dynamisierten Titeln. Denn die Wesentlichkeitgrenze ist nicht erreicht. Die Beträge sind - lediglich - um 2 bezw. 3 Euro gesunken.

Folgende Regelbeträge gelten ab 01.07.2007:

Alte Bundesländer:

Für ein Kind in der 1. Altersstufe 202 Euro

Für ein Kind in der 2. Altersstufe 245 Euro

Für ein Kind in der 3. Altersstufe 288 Euro

Neue Bundesländer:

Für ein Kind in der 1. Altersstufe 186 Euro

Für ein Kind in der 2. Altersstufe 226 Euro

Für ein Kind in der 3. Altersstufe 267 Euro

Gegenüber der geplanten und insoweit gescheiterten Reform ist die Kürzung zwar geradezu moderat. Geplant war die Einführung eines Mindestunterhalts für Kinder, der sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Steuerrecht (§ 32 VI S. 1 EstG) bemessen und auf den das hälftige Kindergeld angerechnet werden sollte. Dies hätte zu Absenkungen von 10 bis 20 Euro geführt.

Das eine wie das andere ist unverständlich. Denn angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten ist der existenzielle Mindestbedarf des Kindes sicher nicht gesunken.