Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2008
Der Kindesunterhalt wird von den Oberlandesgerichten nach Einkommensgruppen und Altersstufen unterteilt in Tabellen festgelegt. In Nordrhein-Westfalen richten sich die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle. Mit dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2008 wurden die Tabellenbeträge abgesenkt. Dies liegt daran, dass der Mindestbedarf minderjähriger Kinder jetzt in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert wurde. Es findet wieder die Verrechnung des Kindergeldanteils statt, die Beträge in den alten und neuen Bundesländern sind einheitlich festgelegt. Der Unterhalt minderjähriger Kinder hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Tabelle finden Sie auf der Seite des OLG Düsseldorf, über folgenden link.
Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Reform, wie vorgegeben, tatsächlich den Belangen der Kinder gerecht wird. Was zuvor mit höheren Beträgen als Lebensminimum für Kinder festgelegt war, soll nun mit niedrigeren Beträgen gedeckt sein? In vielen Fällen wird durch den Vorrang des Kindesunterhalts kein Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen sein. Nur dieser führt aber als Sonderausgabe zur steuerlichen Entlastung. D.h. unter dem Strich sinkt das Netto-Familien-Einkommen, das für die Deckung der Ausgaben zweier Haushalte und des Kindesunterhalts ausreichen muss, während die Inflation fortschreitet. Ist das etwa kindeswohlorientiert?