Familienrecht

Neue Richtlinie zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs - Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021 aktualisiert

Die Düsseldorfer Tabelle bringt zum 01.01.2021 Neuerungen zur Berechnung des Bedarfs für den Kindesunterhalt.

Neben der Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder werden auch die Bedarfssätze für Volljährige angehoben. Die Bedarfssätze für Studierende bleiben hingegen unverändert.

Die Änderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf unter: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/202012...

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2018

Zum 01.01.2018 wird sich die Düsseldorfer Tabelle, die den Bedarf für den Kindesunterhalt darstellt, ändern. Die Änderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf unter: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/2017110...

Düsseldorfer Tabelle 2017 - Neues zu Unterhalt und Kindergeld

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2017 angepasst. Grundlage ist der durch Verordnung festgesetzte Mindestunterhalt minderjähriger Kinder bzw. privilegierter volljähriger Kinder. Die Tabellensätze stehen daher bereits fest, nicht jedoch die Zahlbeträge. Denn auf die Tabellensätze wird das an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, gezahlte Kindergeld hälftig bzw. bei volljährigen Kindern vollumfänglich angerechnet. Die Höhe des Kindergeldes hängt aber noch vom Gesetzgebungsverfahren zum Kindergeld ab. Geplant ist eine Erhöhung des Kindergeldes für 2017 geplant.

Unterhalt – Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2015

Die Selbstbehaltsätze der Düsseldorfer Tabelle sind zum 01.01.2015 erhöht worden. Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern (diejenigen, die unter 21 Jahre, noch in der allgemeinen Schulausbildung sind und im Haushalt eines Elternteils leben) ist ab dem 01.01.2015 von bisher 1.000,00 € auf 1.080,00 € gestiegen. Für nicht Erwerbstätige wurde der Selbstbehalt von bisher 800,00 € auf 880,00 € angehoben.

Pflegeheimkosten auch im Falle einseitig abgebrochenen Kontaktes des Elternteils zum Kind von diesem zu tragen

Der XII. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 12. 02. 2014 (Az. XII ZB 607/12) entschieden, dass ein Elternteil, welches den Kontakt zu seinem volljährigen Kind einseitig abbricht, dennoch Anspruch auf Unterhalt haben kann. (sog. Elternunterhalt). Ein Vater hatte mit seiner damaligen Ehefrau und seinem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit zusammen gelebt. Im selben Jahr jedoch war die Ehe auseinander gegangen und der Sohn lebte fortan bei der Mutter.

BGH: Erstausbildung und Unterhaltspflicht

Der BGH hat aktuell entschieden, dass die Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehört, den dieser vorrangig befriedigen darf, auch wenn er gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert unterhaltspflichtig ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372).

Neue Düsseldorfer Tabelle und Hammer Leitlinien, Stand 01.01.2011

Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien, im hiesigen Bereich die Hammer Leitlinien, sind von den Familiensenaten der jeweiligen Oberlandesgerichte erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erreichen. Sie stellen keine verbindlichen Regelungen dar, bieten jedoch Orientierungshilfen für die Lösung im Einzelfall.

BGH: Beschwerdeberechtigung bei Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts

Der BGH hat aktuell entschieden: Wenn der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird, kann der Vater des Kindes die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen. Wird dieser Antrag vom Familiengericht abgelehnt, ist der Vater auch beschwerdeberechtigt.
Beschluss vom 16.6.2010 - XII ZB 35/10 -

Katja Durach.Rechtsanwältin

Neue Unterhaltstabelle und Leitlinien Stand 01.01.2010

Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien, im hiesigen Bereich die Hammer Leitlinien, sind von den Familiensenaten der jeweiligen Oberlandesgerichte erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erreichen. Sie stellen keine verbindlichen Regelungen dar, bieten jedoch Orientierungshilfen für die Lösung im Einzelfall.

Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

Erfreulicherweise hat der XII. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung zum Problembereich der Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen geändert. Bisher wurde ein Rechtsverhältnis eigener Art, vergleichbar den sogenannten "ehebedingten Zuwendungen" angenommen. Folge war, dass Schwiegereltern Zuwendungen an das Schwiegerkind, wenn dieses und das eigene Kind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, nicht zurückfordern konnten. Hieran hält der Senat nicht mehr fest.