Der XII. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 12. 02. 2014 (Az. XII ZB 607/12) entschieden, dass ein Elternteil, welches den Kontakt zu seinem volljährigen Kind einseitig abbricht, dennoch Anspruch auf Unterhalt haben kann. (sog. Elternunterhalt). Ein Vater hatte mit seiner damaligen Ehefrau und seinem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit zusammen gelebt. Im selben Jahr jedoch war die Ehe auseinander gegangen und der Sohn lebte fortan bei der Mutter.