Pflegeheimkosten auch im Falle einseitig abgebrochenen Kontaktes des Elternteils zum Kind von diesem zu tragen
Der XII. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 12. 02. 2014 (Az. XII ZB 607/12) entschieden, dass ein Elternteil, welches den Kontakt zu seinem volljährigen Kind einseitig abbricht, dennoch Anspruch auf Unterhalt haben kann. (sog. Elternunterhalt). Ein Vater hatte mit seiner damaligen Ehefrau und seinem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit zusammen gelebt. Im selben Jahr jedoch war die Ehe auseinander gegangen und der Sohn lebte fortan bei der Mutter. In der Folge kündigte der Vater gegenüber dem Sohn den Kontakt auf und bedachte diesen aus diesem Grunde auch ausdrücklich nicht in seinem Testament. Bevor er 2012 starb, lebte der Vater noch einige Jahre im Heim.
Die Stadt Bremen, welche für die Kosten eines Heimplatzes für den Vater aufgekommen war, wollte nach dessen Tod nunmehr den Sohn auf Zahlung von Unterhalt für den Zeitraum der Heimunterbringung in Anspruch nehmen. Diesem Begehren gab der BGH in seiner Entscheidung recht: Zwar stelle die Aufkündigung des familiären Bandes zu dem Kind nach Eintritt dessen in die Volljährigkeit eine Verfehlung dar; jedoch müsse Berücksichtigung finden, dass der Vater in den Jahren bis zur Volljährigkeit des Sohnes seinen elterlichen Pflichten nachgekommen war. Auch die Enterbung sei von der gesetzlich eingeräumten Testierfreiheit gedeckt. Im Ergebnis sei der Anspruch auf Unterhalt somit nicht verwirkt.
Im Falle der Unterbringung einer Person in einem Pflegeheim übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung die dadurch entstehenden Kosten nur anteilig. Der Rest des Unterhaltes muss, sofern das Vermögen des Versicherten selbst nicht ausreicht, im Zweifel von dem Ehepartner oder den Kindern aufgebracht werden. Dabei existiert zwar ein sog. Selbsterhalt, dh. eine Grenze, unterhalb derer das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten unangetastet bleiben muss; dennoch sind im Einzelfalle empfindliche finanzielle Belastungen des Angehörigen möglich, soweit nicht, wie auch der BGH im vorliegenden Falle nicht erkennen konnte, eine gröbliche Vernachlässigung oder schwere Verfehlung seitens des Unterhaltsberechtigten festgestellt werden kann.
Quelle: juris.bundesgerichtshof.de; spiegel.de/wirtschaft/soziales/bgh-urteil-zum-elternunterhalt-fragen-und-antworten-a-952986.html