Unterhalt

Düsseldorfer Tabelle 2017 - Neues zu Unterhalt und Kindergeld

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2017 angepasst. Grundlage ist der durch Verordnung festgesetzte Mindestunterhalt minderjähriger Kinder bzw. privilegierter volljähriger Kinder. Die Tabellensätze stehen daher bereits fest, nicht jedoch die Zahlbeträge. Denn auf die Tabellensätze wird das an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, gezahlte Kindergeld hälftig bzw. bei volljährigen Kindern vollumfänglich angerechnet. Die Höhe des Kindergeldes hängt aber noch vom Gesetzgebungsverfahren zum Kindergeld ab. Geplant ist eine Erhöhung des Kindergeldes für 2017 geplant.

Unterhalt

Die Frage, ob der Tabellen- oder der Zahlbetrag des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts vorab abzugsfähig ist, war in der Rechtsprechung nach wie vor streitig. Die Leitlinien des OLG Hamm und die Düsseldorfer Tabelle gingen bis dato noch vom Tabellenbetrag aus. Dies, obwohl der BGH sich schon im Urteil vom 27.03.2009 für den Zahlbetrag ausgesprochen hat. Nun ist die streitige Frage geklärt.

BGH - Urteil vom 18.03.2009 zum Betreuungsunterhalt - XII ZR 74/08

Der BGH hat am 18.03.2009 grundlegend zu den Voraussetzungen und der Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts entschieden. Nach § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung kann Unterhalt wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für die Dauer von mindestens 3 Jahren verlangt werden. Die Dauer verlängert sich, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

Unterhalt: Minderung des Selbstbehalts

Der BGH hat zu einem häufig umstrittenen Thema eine Entscheidung getroffen. Danach kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen um die durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH Urteil vom 09.01.2008 - XII ZR 170/05).

Katja Durach, Rechtsanwältin

01.01.2008 : Neues Unterhaltsrecht

Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) in Kraft getreten.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist nun im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben. Dem Unterhalt minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder ist der Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Andererseits wurde das Altersphasenmodell korrigiert. Betreuungsunterhalt gibt es nach dem neuen Gesetz jetzt nur noch begrenzt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, ab dann wird eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils für zumutbar erachtet.