BGH - Urteil vom 18.03.2009 zum Betreuungsunterhalt - XII ZR 74/08
Der BGH hat am 18.03.2009 grundlegend zu den Voraussetzungen und der Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts entschieden. Nach § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung kann Unterhalt wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für die Dauer von mindestens 3 Jahren verlangt werden. Die Dauer verlängert sich, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus verlängert sich der Anspruch, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Schließlich wird kein abrupter Wechsel in eine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt, sondern eine stufenweise Anpassung. Über das 3. Lebensjahr hinaus besteht allerdings nach Auffassung des BGH kein eigener Erziehungsanspruch der Eltern.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht vorrrangig auf das Alter des 7-jährigen Kindes abgestellt, indes keine Feststellungen zu den vorgenannten Voraussetzungen getroffen und keine Billigkeitsabwägung vorgenommen. Da dies allein Sache des Tatrichters ist, hat der BGH das Urteil aufgehoben den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Eine Befristung des Anspruchs nach § 1378 b BGB scheide aus, weil, § 1570 BGB bereits eine Sonderregelung für diese Billigkeitserwägung enthalte und ohnehin alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Der Höhe nach komme eine Begrenzung aber in Fällen in Betracht, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen.
Katja Durach, Rechtsanwältin