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Unterhalt

Die Frage, ob der Tabellen- oder der Zahlbetrag des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts vorab abzugsfähig ist, war in der Rechtsprechung nach wie vor streitig. Die Leitlinien des OLG Hamm und die Düsseldorfer Tabelle gingen bis dato noch vom Tabellenbetrag aus. Dies, obwohl der BGH sich schon im Urteil vom 27.03.2009 für den Zahlbetrag ausgesprochen hat. Nun ist die streitige Frage geklärt. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil ausdrücklich bestätigt, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld gekürzten Zahlbetrag, und nicht mit dem Tabellenbetrag abzuziehen ist (BGH Urteil vom 24.06.2009 - XII ZR 161/08 -.

Katja Durach, Rechtsanwältin