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01.01.2008 : Neues Unterhaltsrecht

Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) in Kraft getreten.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist nun im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben. Dem Unterhalt minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder ist der Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Andererseits wurde das Altersphasenmodell korrigiert. Betreuungsunterhalt gibt es nach dem neuen Gesetz jetzt nur noch begrenzt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, ab dann wird eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils für zumutbar erachtet. Der Anspruch verlängert sich im Einzelfall nach Kindbezogenen Billigkeitsgründen oder aus Gründen der nachehelichen Solidarität.

In einer Vielzahl von Fällen bietet das Gesetz Anlass zur Prüfung der Unterhaltsansprüche und Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln. Hierzu ein wichtiger Hinweis: Die Herabsetzung von Unterhalt ist erst ab Rechtshängigkeit möglich, sofern der Unterhalt durch ein gerichtliches Urteil tituliert ist.

Ich berate Sie gerne und leite die notwendigen rechtlichen Schritte für Sie ein. Stimmen Sie baldmöglich einen Termin mit meiner Kanzlei ab.