BGH: Erstausbildung und Unterhaltspflicht
Der BGH hat aktuell entschieden, dass die Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehört, den dieser vorrangig befriedigen darf, auch wenn er gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert unterhaltspflichtig ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372).
Hier hatte die unterhaltspflichtige Mutter die Kinder schon mit 16 bzw. 18 Jahren geboren und erst nach der Geburt der Kinder ihren Hauptschulabschluss erworben. Nach ihrer bisherigen Erwerbsbiografie ohne Berufsausbildung ist sie nur sehr eingeschränkt leistungsfähig. Seit Beginn der Betreuung der Kinder durch den Vater hatte sie sich über mehrere Jahre erfolglos um eine höher vergütete Erwerbstätigkeit bemüht und schließlich im Alter von 30 Jahren eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau begonnen. Erfreulicherweise hat der Senat dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass sich durch die Ausbildung die Erwerbsaussichten der Klägerin deutlich verbessern werden und sie sich letztlich eine sicherere Grundlage für den Kindesunterhalt verschafft. Weder der Zeitpunkt der Berufsausbildung noch das Alter der Klägerin begründe den Vorwurf einer unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit (BGH, Urteil vom 4.5.2011, XII ZR 70/09)
Katja Durach, Rechtsanwältin