Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
Erfreulicherweise hat der XII. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung zum Problembereich der Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen geändert. Bisher wurde ein Rechtsverhältnis eigener Art, vergleichbar den sogenannten "ehebedingten Zuwendungen" angenommen. Folge war, dass Schwiegereltern Zuwendungen an das Schwiegerkind, wenn dieses und das eigene Kind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, nicht zurückfordern konnten. Hieran hält der Senat nicht mehr fest.
Vielmehr sind diese Zuwendungen jetzt als Schenkungen zu qualifizieren. Die Übertragung von Vermögenswerten an ein Schwiegerkind erfolgt regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig nicht mehr selbst an dem Gegenstand zu partizipieren. Geschäftsgtundlage der Schenkung ist dabei, dass die Ehe mit dem eigenen Kind Bestand hat, dieses also dauerhaft in den Genuss der Schenkung kommt. Mit der Ehescheidung entfällt diese Geschäftsgrundlage und es wird die Möglichkeit der - zumindest partiellen - Rückabwicklung eröffnet, und dies unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen ( BGH-Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06 -).
Katja Durach, Rechtsanwältin