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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

16.08.2001
Katja Durach

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof zur Verjährung von “Uraltdarlehen” bei Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR gegenüber dem Darlehensnehmer

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Wer von einem Rechtsnachfolger der ehemaligen DDR auf Rückzahlung von landwirtschaftlichen Entschuldungsdarlehen in Anspruch genommen wird, kann sich auch für die Zeit auf Verjährung berufen, für die

wegen Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR ein Leistungsverweigerungsrecht bestand.

Die Landschaft der Provinz Sachsen und eine Spar- und Darlehenskasse, die ihren Sitz im heutigen Sachsen-Anhalt hatte, gewährten der Urgroßmutter bzw. dem Großvater der Beklagten ab 1911 mehrere Darlehen, die an dem gleichfalls dort gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Darlehensnehmer grundpfandrechtlich gesichert wurden. Aufgrund von zwischen 1934 und 1938 nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 durchgeführten Entschuldungsverfahren wurde festgelegt, daß auf die Darlehen Raten in jeweils gleichbleibender Höhe zu entrichten waren, die sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile enthielten. Nachdem der Vater der Beklagten, der das landwirtschaftliche Anwesen nebst Verbindlichkeiten übernommen hatte, die damalige DDR verlassen hatte, wurden die Grundstücke von der DDR entschädigungslos enteignet und “in Volkseigentum überführt”. Dadurch sind die dinglichen Sicherheiten erloschen. Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen im Juli 1995 einen Teil der früheren landwirtschaftlichen Grundstücke auf die Beklagten als Erben ihres Vaters.

Die Bundesrepublik Deutschland verlangt als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen DDR von den Beklagten die Rückzahlung des Darlehenskapitals. Die Beklagten berufen sich u.a. auf Verjährung. Der Bundesgerichtshof hob das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Berufungsgerichts auf und bestätigte die Klagabweisung durch das Landgericht.

Es könne dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche noch bestünden und ob sie der Bundesrepublik Deutschland zustünden. Denn jedenfalls seien die vor dem 1. Januar 1993 fällig gewordenen Ansprüche nach den anzuwendenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Zustellung des Mahnbescheids im Dezember 1997 verjährt gewesen.

Zumindest durch die zwischen 1934 und 1938 durchgeführten Entschuldungsverfahren seien die ursprünglichen Darlehensforderungen in Annuitätendarlehen umgewandelt worden, die durch die Pflicht zur Entrichtung gleichbleibender Raten gekennzeichnet seien. Die Tilgungsanteile solcher Darlehen verjährten gemäß § 197 BGB als Zuschlag zu den Zinsen in vier Jahren.

Verjährung sei selbst dann eingetreten, wenn die Beklagten wegen der früheren Enteignungsmaßnahmen die Rückzahlung des Darlehenskapitals bis zur Rückgabe der Grundstücke im Juli 1995 hätten verweigern können. Da dieses Leistungsverweigerungsrecht seinen Grund in den Enteignungsmaßnahmen der früheren DDR gehabt habe, die sich die Bundesrepublik Deutschland als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen müsse, sei auch der Zeitraum vor der Rückgabe der Grundstücke bei der Berechnung der Verjährungsfrist zu berücksichtigen.

BGH,

Urteil vom 12.06.2001,

- XI ZR 283/00 -

Anm.:

Das vollständige Urteil liegt hier vor und kann jederzeit abgerufen werden.

BGB – Allgemeiner Teil, StGB

hier: §§ 134 BGB, 203 I Nr. 3 StGB – Zur Nichtigkeit eines Vertrages über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei

Amtlicher Leitsatz:

Der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Erwerber in die bisher bestehende (Außen-) Sozietät eintritt, während der Veräußerer als freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 203 I Nr. 3 StGB i. V. m. § 134 BGB nichtig.

Aus den Gründen:

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats verletzt ein Vertrag über die Veräußerung einer Anwalts- oder Steuerberatungskanzlei, in der sich der Veräußerer zur Übergabe der Mandantenakten ohne Einwilligung der betroffenen Mandanten verpflichtet, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht und die dem Veräußerer nach § 203 StGB auferlegte Schweigepflicht.

Ein Rechtsanwalt darf allerdings einen rechtskundigen Mitarbeiter mit der Besorgung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheit betrauen, ohne damit ein Mandantengeheimnis unbefugt zu offenbaren.

In einer Anwaltssozietät erstreckt sich das erteilte Mandat i. d. R. auf alle Sozietätsmitglieder, selbst wenn diese erst später in die Sozietät eintreten.

Ob der betreffende Rechtsanwalt nur als freier Mitarbeiter in die Sozietät aufgenommen wird, ist dabei unerheblich; für die Einbeziehung in das Mandatsverhältnis kommt es allein darauf an, daß er nach außen als Mitglied der Sozietät in Erscheinung tritt (vgl. BGH, WM 2000, 1342).

Da somit alle Sozietätsmitglieder aufgrund des bestehenden Mandatsverhältnisses zur Einsichtnahme in die Mandatsakten berechtigt sind und von Anfang an der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen, scheidet ein unbefugtes Offenbaren eines Geheimnisses i. S. des § 203 I Nr. 3 StGB ihnen gegenüber seitens der bisherigen Sozietätsmitglieder aus.

BGH,

Urteil vom 13.06.2001,

- VIII ZR 176/00 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (AmtshaftungsR); BauNVO

hier: §§ 839 BGB, 15 BauNVO – Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung

Amtlicher Leitsatz:

Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: Geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).

Aus den Gründen:

Die Kläger beabsichtigten, zwei im Gebiet der beklagten Stadt belegene Grundstücke mit einer Wohnanlage in Form eines 4-Seiten-Hofes und zwei Einfamilienhäusern zu bebauen.

Die beklagte Stadt erteilte die Baugenehmigung, die Kläger begannen unverzüglich mit den Bauarbeiten.

Nördlich an das Baugelände grenzt ein im Eigentum des Landkreises F. stehendes Grundstück an, das an den Betreiber einer Rindermastanlage verpachtet ist.

Die Rechtsvorgänger des Landkreises F. legten gegen die den Klägern erteilte Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragen die Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht statt. Daraufhin untersagte die beklagte Stadt die Fortführung der Bauarbeiten und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Bauarbeiten sind daraufhin eingestellt worden. Die gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde der Kläger wies das OVG zurück. Das Regierungspräsidium hob die Baugenehmigungen auf. Hiergegen legten die Kläger kein Rechtsmittel ein. Sie machten nunmehr gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche und Ansprüche aus anderen Rechtsgründen auf Schadensersatz geltend.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Zwar habe das OLG die Maßstäbe, die an die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens der Kläger anzulegen sind, zutreffend festgestellt. Die Reichweite des maßgeblichen Rücksichtnahmegebots, das das Maß der zumutbaren Beeinträchtigungen, die im vorliegenden Falle in der Geruchsbelästigung bestehen, bestimmt, sei im wesentlichen von der normativ vorgesehenen Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Dorfgebiet geprägt. In diesem Umfang sei der Betrieb vor weiteren Auflagen geschützt. Darauf habe eine sich annähernde, geplante und empfindsame Bebauung Rücksicht zu nehmen. Damit ergebe sich zugleich, daß Maßstab für die Zumutbarkeit von Nachteilen und Belästigungen deren Ortsüblichkeit sei.

Dieser Maßstab liege dabei unterhalb der Grenze, von der ab Immissionen durch Gerüche eine Gesundheitsgefahr darstellen oder die Nutzung eines Grundstücks in einer Weise einschränken, die mit der Gewährung privatnützigen Eigentums nicht mehr zu vereinbaren sind.

„Ob Belästigungen i. S. des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen“.

Aufgehoben und zurückverwiesen hat der BGH das Urteil des OLG deshalb, weil das OLG im Rahmen der Beweiswürdigung zwei Sachverständigengutachten nicht hinreichend gegeneinander abgewogen und nicht zu erkennen gegeben hat, daß sich nach Herausarbeitung der abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ergeben.

BGH,

Urteil vom 21.06.2001,

- III ZR 313/99 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (Bereicherungsrecht, Deliktsrecht)

hier: §§ 812, 826 BGB – Zum Bereicherungsausgleich beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die darlehensgewährende Bank

Amtliche Leitsätze:

1.

Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die darlehensgewährende Bank zur Überweisung des Darlehensbetrages auf das Konto eines Dritten, vollzieht sich der Bereicherungsanspruch i. S. des § 812 BGB grundsätzlich auch dann innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, wenn sich die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berechtigung zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anweisenden irrt.

2.

Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall der Dritte gegenüber der Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB haftet.

Aus den Gründen:

Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. BGH, NJW 1999, 2890 ff und Urteil vom 20.03.2001 – noch nicht veröffentlicht).

Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos: So hat der BGH wiederholt entschieden, daß dem Angewiesenen jedenfalls ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger zusteht, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt und dem Anweisungsempfänger dieser Umstand bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist. Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als eigene Leistung zugerechnet werden und der Empfänger kann die Zahlung aus seiner Sicht aufgrund seiner Kenntnis vom Fehlen einer Anweisung auch nicht als Leistung des vermeintlich Anweisenden ansehen. Eine weitere Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz wird in entsprechender Anwendung des § 822 BGB dann angenommen, wenn es im Deckungsverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt, im Valuta-Verhältnis die Leistung unentgeltlich bewirkt ist und die Verpflichtung des Anweisenden zur Herausgabe des Erlangten – aus Rechtsgründen – ausgeschlossen ist.

Schließlich ist ein Durchgriff des Zuwendenden auf den Zuwendungsempfänger ausnahmsweise in dem Fall für zulässig erachtet worden, in dem ein „Doppelmangel

in der Bereicherungskette“ vorlag, d. h. sowohl das Deckungs- als auch das Valuta-Verhältnis mangelhaft waren.

BGH,

Urteil vom 24.04.2001,

- VI ZR 36/00 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (ArzthaftungsR); ZPO

hier: §§ 823 BGB, 286 ZPO – Zur Bejahung eines groben Behandlungsfehlers ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen

Amtlicher Leitsatz:

Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen, erst recht nicht entgegen dessen fachlichen Ausführungen, aus eigener Wertung bejahen.

Aus den Gründen:

Der BGH hat in einem folgenreichen Fall, in dem dem behandelnden Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen war, dem OLG vorgeworfen, einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung ohne hinreichende Grundlagen in den Darlegungen des medizinischen Sachverständigen angenommen zu haben.

„Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können. Es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen“.

Im übrigen weist der BGH darauf hin, daß die Tatsache, daß das Vorgehen eines Arztes nach der Ansicht des Gutachters nicht dem anerkannten ärztlichen Standard entspricht, also „einfach“ behandlungsfehlerhaft war, nicht die Bewertung als grob fehlerhaft rechtfertigt. Zwar könne auch eine Gesamtbetrachtung mehrerer „einfacher“ Behandlungsfehler dazu führen, daß das ärztliche Vorgehen zusammengesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist. Auch für diese Feststellung bedarf es aber hinreichend sicherer medizinischer Grundlagen.

Schließlich waren auch die Ausführungen des OLG zur Beweislastumkehr in der Kausalitätsfrage nach Ansicht der BGH-Richter fehlerhaft:

Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet dann eine Beweiserleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes als

fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde.

BGH,

Urteil vom 29.05.2001,

- VI ZR 120/00 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (Bürgschaft)

hier: §§ 765, 138 I BGB – Zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines einkommensschwachen Bürgen

Amtlicher Leitsatz:

Ein einkommensschwacher Bürge ist wirtschaftlich nicht krass überfordert, wenn er die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des von ihm bewohnten Eigenheims zu tilgen vermag.

Aus den Gründen:

Die beklagte Bürgin, die sich für ihren Sohn, Inhaber einer Firma, verbürgt hatte, war hälftige Eigentümerin eines bebauten Grundstücks; die andere Hälfte gehörte einer ungeteilten Erbengemeinschaft, an der sie wieder zur Hälfte beteiligt war.

Sie wohnte auf dem Grundstück.

Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma des Sohnes nahm die klagende Bank die Bürgin in Anspruch, die ihre Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung anfocht.

Das LG hatte der Klage in der Hauptsache stattgegeben, das OLG hat den Zahlungsanspruch abgewiesen. Der BGH hob auf und verwies zurück.

Der BGH macht zunächst darauf aufmerksam, daß nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und XI. Senats eine Vermutung dafür, daß das Kreditinstitut als Gläubiger die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, nur dann in Betracht kommt, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, weil das Hausgrundstück, an welchem die Beklagte wirtschaftlich zu ¾ beteiligt war, bei Abgabe der Bürgschaftserklärung unstreitig jedenfalls 200.000,00 DM wert war. Damit deckte der Anteil der Beklagten die Hauptsumme der Bürgschaft wertmäßig voll ab. „Das schließt eine Überforderung aus: Der Einsatz des letzten vorhandenen Vermögensguts zur Sicherung der Verbindlichkeiten eines nahen Angehörigen ist nicht ohne weiteres sittlich verwerflich“.

§ 138 I BGB hat - entgegen der Auffassung der Beklagten – sogar dann nicht regelmäßig den Zweck, das Eigenheim eines Bürgen auf Dauer zu erhalten, wenn dessen Einkommen die Pfändungsfreibeträge nur in begrenztem Umfang übersteigt.

Im übrigen kann eine Bürgschaft, die den Bürgen nicht finanziell krass überfordert, nur aufgrund besonders erschwerender und dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände, das Gepräge der Sittenwidrigkeit erlangen. Auch daran fehlte es im entschiedenen Fall.

BGH,

Urteil vom 26.04.2001,

- IX ZR 337/98 -

BGB - Familienrecht

hier: § 1603 II S. 2 BGB – Zur Bestimmung des Begriffs „allgemeine Schulausbildung“

Amtlicher Leitsatz:

Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes i. S. d. § 1603 II S. 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses).

Aus den Gründen:

Was unter dem Begriff „allgemeine Schulausbildung“ zu verstehen ist, ist der Vorschrift des § 1603 II S. 2 BGB nicht zu entnehmen.

Der BGH hält es für sachgerecht, den Begriff unter Heranziehung der zu § 2 I Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen.

BGH,

Urteil vom 10.05.2001,

- XII ZR 108/99 -

GmbHG

hier: §§ 30, 31, 32 a und 32 b – Nutzungsentschädigungsanspruch des Gesellschafters als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe

Amtlicher Leitsatz:

Der durch den in der Krise der Gesellschaft erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag entstandene Nutzungsentschädigungsanspruch des Gesellschafters teilt das Schicksal des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe einzuordnen.

BGH,

Urteil vom 02.07.2001,

- II ZR 264/99 -

KO, BGB

hier: §§ 82 KO, 826 BGB – Konkursspezifische Pflichten des Konkursverwalters gegenüber dem Prozeßgegner

Amtliche Leitsätze:

1.

Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechtsmittel.

2.

Zur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Massearmut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.

Aus den Gründen:

Der Beklagte nahm in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter die jetzige Klägerin, eine Sparkasse, auf Auszahlung eines Guthabens der Gemeinschuldnerin in Anspruch.

Seine Klage ist in zweiter Instanz abgewiesen worden.

Die Klägerin fiel mit ihrem Kostenerstattungsanspruch gegen die unzulängliche Masse überwiegend aus und nahm wegen ihres Kostenschadens den Beklagten persönlich in Anspruch.

Das LG hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt; das OLG gab seiner Klage statt.

Die Revision des Beklagten hatte in vollem Umfang Erfolg.

Ein Anspruch aus § 82 KO besteht nach Ansicht des BGH nicht.

„Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses der Masse keine konkursspezifischen Pflichten zum Schutze der Kosteninteressen seines Gegners, die aus Rücksicht auf diesen Zweck seine Amtsbefugnisse im Vergleich zur Entschließungsfreiheit eines anderen Klägers beschränken“.

Konkursspezifische Pflichten lassen sich auch nicht aus dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 57, 60 KO herleiten, weil das mit der Grundwertung der neueren Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Konkursverwalters bei drohender Masseunzulänglichkeit nicht vereinbar wäre.

Eine Haftung des Konkursverwalters kommt nur in Betracht, wenn er ihm von der Konkursordnung abverlangte, also konkursspezifische Pflichten verletzt hat. Dazu gehören nicht Pflichten, die dem Konkursverwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten obliegen.

Wenn der Konkursverwalter danach schon nicht auf die regelmäßig vorhandenen, im allgemeinen bekannten Gefahren von Geschäften mit einer Konkursmasse hinweisen muß, so gilt das, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erst recht für von ihm begründete Prozeßrechtsverhältnisse.

Deshalb darf er im Grundsatz auch für den Vertretenen klagen, ohne sich der Gefahr einer persönlichen materiellen Kostenerstattungspflicht auszusetzen, nur weil er die Erfolgsaussichten der Klage fahrlässig überschätzt und damit das Risiko einer Kostenhaftung der Masse unterschätzt.

Eine Ersatzpflicht des Konkursverwalters für den gegnerischen Kostenschaden folgt im Regelfalle auch nicht aus § 826 BGB.

Das Mittel der Klage zur Durchsetzung einer streitigen Rechtsposition ist im allgemeinen rechtlich nicht zu mißbilligen, so daß ohne Hinzutreten besonderer Umstände eine materielle Kostenhaft nach § 826 BGB bei Aktivprozessen des Konkursverwalters ausscheidet.

BGH,

Urteil vom 26.06.2001,

- IX ZR 209/98 -

16.07.2001
Katja Durach

I. Bundesgerichtshof zur Sachverständigenhaftung

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Haftung eines in einem behördlichen Verfahren von der Behörde zugezogenen Sachverständigen gegenüber einem Dritten zu entscheiden. Die Klägerin ist Mehrheitsaktionärin eines teilkonzessionierten Kreditinstituts. Dieses Kreditinstitut beantragte Ende 1992 beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen eine Vollbankerlaubnis. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ordnete vor der Entscheidung über diesen Antrag gegenüber der Klägerin eine Sonderprüfung nach § 44 b KWG an, mit der die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, beauftragt wurde. Der Prüfbericht der Beklagten befaßte sich u.a. mit einem von der Klägerin angebotenen Vermögensanlagemodell. Auf Beanstandungen der Klägerin hin korrigierte die Beklagte ihre in dem Prüfbericht in Bezug auf das Vermögensanlagemodell enthaltene Aussage teilweise. Die Klägerin hielt die Korrekturen für unzureichend und meint, der Beklagten seien bei der Erstattung des Gutachtens schwere Fehler unterlaufen; sie verlangte mit ihrer Klage Schadensersatz wegen der nach ihrer Ansicht fehlerhaften gutachterlichen Äußerung der Beklagten, daß bei dem von der Klägerin angebotenen Vermögensanlagemodell ein Anlageerfolg von über 18 bzw. 14 % erzielt werden müsse, um im zehnten Jahr den vom Anleger eingezahlten Betrag auszahlen zu können. Den Schaden sieht sie darin, daß die beantragte Vollbankerlaubnis bisher nicht erteilt wurde. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision zurückgewiesen. Er hat insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zugezogenen Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte verneint. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die stillschweigend Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages insbesondere bei Verträgen anzunehmen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, wie z.B. ein öffentlich bestellter Sachverständiger, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen. In die Schutzwirkung eines Vertrages über die Erstattung eines Gutachtens durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zum Wert eines Grundstücks sind danach alle diejenigen einbezogen, denen das Gutachten nach seinem erkennbaren Zweck für Entscheidungen über Vermögensdispositionen vorgelegt werden soll. Dies gilt jedoch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht in gleicher Weise in Fällen, in denen eine Behörde im Rahmen der ihr im öffentlichen Interesse obliegenden Verwaltungsaufgaben einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Durch diese Form der Sachverhaltsaufklärung wird der Dritte nicht ohne weiteres in den Schutzbereich des Vertrages der Behörde mit dem von ihr zugezogenen Sachverständigen einbezogen.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 -

II. Bundesgerichtshof zur Unterlassung von Industrielärmimmissionen bei späterer Wohnbebauung in der Nachbarschaft Der für Grundstücks- und Nachbarrechtsfragen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über den Anspruch auf Unterlassung von Lärmimmissionen einer Hammerschmiede zu entscheiden. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das sie im Jahr 1990 erworben und mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut haben. Das Grundstück liegt am Rand eines allgemeinen Wohngebiets. In einer Entfernung von etwa 160 m betreibt die Beklagte in einem Industriegebiet seit mehr als 30 Jahren - im jetzigen Umfang seit 1986 - eine behördlich genehmigte Hammerschmiede. Die Betriebszeit beträgt werktäglich acht Stunden; die vom Schmieden mit Riemenfallhämmern verursachten Lärmimmissionen, welche die in öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgelegten Richtwerte nicht überschreiten, dauern ca. zwei bis fünf Stunden täglich an. Das Berufungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Lärmimmissionen trotz Einhaltens der Richtwerte als wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des klägerischen Grundstücks angesehen, die nicht geduldet werden müsse. Dem Umstand, daß die Kläger erst lange nach Inbetriebnahme der Hammerschmiede ihr Grundstück erworben und bebaut haben, hat es keine Bedeutung beigemessen. Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch auf Unterlassung der Lärmimmissionen verneint, selbst wenn die Benutzung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigt sein sollte. Das Berufungsgericht habe nämlich den Umstand, daß die Beklagte die Hammerschmiede schon seit mehr als 30 Jahren betreibe, während die Kläger ihr Grundstück erst vor etwa 10 Jahren erworben und bebaut hätten, nicht ausreichend berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats liefere zwar die zeitliche Priorität dem Störer keinen Rechtfertigungsgrund für die Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbarn. Aus dem sogenannten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringe aber nach Treu und Glauben eine Pflicht zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme, die dazu führen könne, daß die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werde. Das gelte insbesondere dann, wenn sich jemand - wie hier die Kläger - in Kenntnis der Sachlage bewußt der Gefahr von Geräuschbelästigungen aussetze und sodann deren Unterlassung verlange. Denn wer trotz der Möglichkeit, sich auf die vorgefundene Situation einzustellen, gleichsam “sehenden Auges” erst die Konfliktlage zwischen Industrie- und Wohnnutzung schaffe, könne sich später nicht auf die sich aus der wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ergebenden Rechte berufen, wenn die Immissionen die zulässigen Richtwerte nicht überschreiten. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2001 - V ZR 246/00 -

BGB – Allgemeiner Teil hier: § 151 BGB – Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsangebots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks Amtlicher Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsangebots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag in krassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht („Erlaßfalle“; im Anschluß an BGHZ 111, 97, 101 ff.). Die Klägerin verlangt einen für längere Zeit rückständigen Mietzins von 147.890,00 DM nebst Zinsen nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses. Der Beklagte teilte mit, daß er den Rückstand „trotz aller Bemühungen … vertragstreu zu sein“ nicht werde begleichen können. In seinem Schreiben heißt es ferner: „Da ich bemüht bin, auch diese Angelegenheit im Rahmen meiner finanziellen Möglichkeiten abzuschließen, überreiche ich Ihnen in der Anlage einen V-Scheck über 1.000,00 DM zur endgültigen Erledigung obiger Angelegenheit. Eine Antwort auf dieses Schreiben erwarte ich nicht, eine Antwort ist auch nicht notwendig, da ich meine, daß insofern alles besprochen ist.“ Die Klägerin löste den V-Scheck ein. Sie verrechnete die Zahlung in Höhe von 70,00 DM auf vorgerichtliche Mahnkosten und im übrigen auf einen näher bezeichneten Teil der Zinsen auf die Hauptforderung; insoweit erklärten beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das LG gab der nach Teilerledigung noch anhängigen Klage statt. Das OLG wies die Klage mit der Begründung ab, mit der Einlösung des Schecks habe die Klägerin das Angebot des Beklagten zum Abschluß eines Abfindungsvertrages angenommen, so daß die Klageforderung erloschen sei. Der BGH hob auf und verwies zurück. Das OLG hatte bei der Würdigung der Einlösung des Schecks als Betätigung eines wirklichen Annahmewillens der Klägerin gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoßen und maßgebliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls unzureichend berücksichtigt (§ 286 ZPO). Das Angebot des Beklagten entspricht dem Muster, das in Rechtsprechung und Literatur als „Erlaßfalle“ bezeichnet wird. Schon die Rechtsprechung der Instanzgerichte hat bei einem krassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrittenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungs- oder Erlaßvertrages in zahlreichen Fällen verneint (es folgen Nachweise). Im entschiedenen Fall war zu berücksichtigen, daß das im Mißverhältnis zwischen Gesamtforderung und Abfindungsangebot zu sehende Indiz gegen eine bewußte Betätigung des Annahmewillens umso stärkeres Gewicht hat, je krasser dieses Mißverhältnis ist und daß in gleichem Maße die Anforderungen an die Redlichkeit, die der Rechtsverkehr vom Angebotsempfänger im Hinblick auf die bestimmungsmäßige Verwendung des Schecks erwarten darf, bis hin zur Unbeachtlichkeit dieser Verwendungsbestimmung relativiert werden können, insbesondere vor dem Hintergrund, daß es zunächst der säumige Schuldner selbst ist, der sich nicht vertragstreu verhält. Hier machte die angebotene Abfindung gerade mal 0,68 % der Hauptforderung (ohne Zinsen) aus. Ein Abfindungsvertrag war damit nicht zustande gekommen, so daß die Forderung der Klägerin nicht erloschen ist.

BGH, Urteil vom 10.05.2001 - XII ZR 60/99 -

BGB – Allgemeines Schuldrecht, Kaufrecht hier: §§ 276, 434, 440 I BGB – Zum Schadensersatzanspruch bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Verkäufer u. a. Amtliche Leitsätze:

1. Verletzt ein Verkäufer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch, daß er den Käufer über einen Umstand nicht ordnungsgemäß unterrichtet, der einen Rechtsmangel darstellt, so werden auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nicht durch die Gewährleistungsansprüche wegen des Rechtsmangels ausgeschlossen

2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann ausnahmsweise auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn feststeht, daß ohne das schädigende Verhalten ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. Läßt sich diese Feststellung nicht treffen, so kann der Geschädigte, der an dem Vertrag festhalten will, als Ersatz des negativen Interesses verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen. Aus den Gründen: Die Kläger und eine GmbH kauften von dem Beklagten zwei gewerblich genutzte Grundstücke. Das Eigentum wurde umgeschrieben. Eine etwa 4.000 qm große Teilfläche eines der Grundstücke war durch Vertrag vom 21.12.1979 an eine KG vermietet, die dort einen Auto- und Reifenservicebetrieb eingerichtet hatte. Die Vertragsurkunde bestimmt unter § 3 eine Befristung des Mietverhältnisses bis zum 31.12.1994, wobei der Mieterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Mietverhältnisses um einmal fünf Jahre eingeräumt wurde. Die Kläger hatten das Grundstück erworben, um dort ein Boardinghouse zu errichten. Im Oktober 1993 verhandelten sie mit der KG über eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages. Sie erfuhren erst da – so behaupten sie, daß der Beklagte der Mieterin durch eine Vereinbarung vom Mai 1993 eine weitere Option auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses um nochmals fünf Jahre nach dem 31.12.1999 eingeräumt hatte. Man einigte sich sodann auf die „Entmietung“ einer Hoffläche von etwa 1.000 qm, und die Klägerin errichtete das Boardinghouse. Sie verlangte von dem Beklagten die Zahlung von 300.000,00 DM als Schadensersatz, weil er mit der Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses bis Ende 2004 einen Mangel des Grundstücks arglistig verschwiegen habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH hob auf und verwies zurück. Die weitere Verlängerungsoption stellt einen Rechtsmangel dar. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus c.i.c. hatte das OLG aber unrichtig beurteilt. Ein solcher Anspruch kann auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn ohne das schädigende Verhalten mit einem Dritten oder auch demselben Vertragspartner ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. Die Kläger haben vorgetragen, bei Kenntnis des weiteren Optionsrechts wäre ein um 300.000,00 DM niedrigerer Kaufpreis vereinbart worden. Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens ist nicht durch die Vorschriften der §§ 440 I, 326 I BGB ausgeschlossen. Er folgt aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet wird und ist vom tatsächlichen Zustandekommen eines Vertrages und seiner Wirksamkeit weitgehend unabhängig. Dieser Schadensersatzanspruch kann das Erfüllungsinteresse auch übersteigen. Dagegen knüpft der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 440 I, 325 ff. BGB an die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten an, die erst durch den Vertragsschluß festgelegt werden. Dem zuletzt genannten Schadensersatzanspruch kommt Vorrang gegenüber einem Anspruch aus c.i.c. nicht zu. Bei einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens sind die Kläger so zu stellen, wie sie bei Offenbarung der für ihren Kaufentschluß maßgeblichen Umstände ständen. Schaden ist dann der Betrag, um den sie im Streitfall wegen der fehlenden Mitteilung über das weitere Optionsrecht der Mieterin das Grundstück zu teuer erworben haben. Ob der Vertragsgegner sich auf einen Vertragsabschluß zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte; verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers.

BGH, Urteil vom 06.04.2001 - V ZR 394/99 -

BGB – Besonderes Schuldrecht hier: § 765 BGB – Zur Bürgschaft auf erstens Anfordern Amtlicher Leitsatz: Wird in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Hauptschuldners über ihm erbrachte Leistungen vorausgesetzt, braucht der Bürge ohne Vorlage einer solchen Urkunde grundsätzlich auch dann nicht zu leisten, wenn der Hauptschuldner – eine GmbH – inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist. Aus den Gründen: Die Beklagte übernahm gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf den Generalunternehmervertrag, den die Klägerin mit einer Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH geschlossen hatte, eine unbefristete Bürgschaft, in der es heißt: „… übernehmen wir … für die Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber dadurch entstehen, daß der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungen … nach Vorlage der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers über die erbrachten Bauleistungen … nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrage von 750.000,00 DM. Wir verpflichten uns, auf erste schriftliche Anforderung an den Auftragnehmer zu leisten.“ Die Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft bezahlte Rechnungen der Klägerin nicht, die Klägerin stellte die Arbeiten ein und berechnete nach Auftragskündigung den restlichen Werklohn. Die Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft ist inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im HR gelöscht. Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten aufgrund ihrer Bürgschaft 750.000,00 DM.

Das LG wies die Klage ab, das OLG gab ihr in der Hauptsache statt. Das Rechtsmittel führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: Wird in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern – wie hier – die Vorlage bestimmter, in der Bürgschaftsurkunde genau umschriebener Urkunden vorausgesetzt, braucht der Bürge nur zu zahlen, wenn der Gläubiger die Urkunde vorlegt (vgl. z. B. BGH, WM 1995, 8339). Solche formalen Merkmale dienen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern auch der inhaltlichen Eingrenzung der Haftung. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern soll dem Gläubiger keine Erleichterung bringen, wenn darin ein urkundlicher Nachweis der Forderung sowie ihre Berechtigung ausdrücklich vereinbart ist. Der Gläubiger muß also die in der Bürgschaft bezeichnete Urkunde beibringen. Er kann den Hauptschuldner auf Abgabe der erforderlichen Erklärung auch dann verklagen, wenn der Hauptschuldner im HR als vermögenslos gelöscht worden ist. Besteht ein berechtigtes Interesse an einer von der gelöschten GmbH abzugebenden Erklärung, ist nämlich diese Gesellschaft zum Zweck der prozessualen Durchsetzung des Anspruchs als existent anzusehen. Der Senat äußert sich dann noch zu den Voraussetzungen einer Umdeutung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in eine gewöhnliche Bürgschaft.

BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 317/98 - BGB –

Besonderes Schuldrecht (Deliktsrecht) hier: § 852 II BGB – Zum Begriff der Verhandlungen i. S. des § 852 II BGB (gleichlautend mit dem Leitsatz)

Aus den Gründen: Immer wieder kommt es zu prozessualen Auseinandersetzungen darüber, was unter dem Begriff der „Verhandlungen“ i. S. des § 852 II BGB zu verstehen ist. Der BGH hat ständig entschieden, daß dieses „Verhandeln“ weit zu verstehen ist. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft ohne eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (zuletzt BGH vom 20.02.2001 – VI ZR 179/00 (noch nicht veröffentlicht)). BGH, Urteil vom 08.05.2001 - VI ZR 208/00 - Familienrecht § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO; § 31 Abs.1 Nr. 3 BRAGO - Keine Beweisgebühr ohne anhängigen Sorgerechtsantrag bei Anhörung der Eheleute zur elterlichen Sorge Leitsatz: Die Anhörung der Eheleute zur elterlichen Sorge gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt ohne gleichzeitige Anhängigkeit eines Antrages zur Regelung der elterlichen Sorge ohne Auswirkung auf den Wert des Scheidungsbundverfahrens, so dass die in diesem Rahmen entfaltete anwaltliche Tätigkeit keine Beweisgebühr auslöst. OLG Hamm Beschluss vom 21.09.2000 – 2 WF 371/00 – ( AG Tecklenburg) – 1 F 11/00- ( AG Tecklenburg) Hammer Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle Es gibt eine neue Fassung der Hammer Leitlinien, die die Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle herausgeben. Die vorliegende Fassung, gültig ab 01. Juli 2001, in Euro ab 01. Januar 2002 wurde durchgehend überarbeitet und in Teilbereichen ergänzt sowie neu strukturiert. Die Leitlinien stellen keine verbindlichen Regelungen dar, sie schränken die richterliche Unabhängigkeit nicht ein. Ihr Ziel ist aber die Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Unterhaltssachen im gesamten OLG-Bezirk. Sie können die Hammer Leitlinien abrufen unter www.olg-hamm nrw.de und dort unter der Rubrik „Service“.

ZPO hier: § 233 ZPO – Zur Verpfichtung des Rechtsanwalts, anläßlich eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Einhaltung der Berufungsfrist zu überprüfen

Amtlicher Leitsatz: Es besteht keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, anläßlich eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen. Aus den Gründen: Der BGH hält zunächst an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß der Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen den Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt wird, eigenverantwortlich auf der Grundlage der Handakten zu prüfen hat. Bei Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muß aber die Einhaltung der Berufungsfrist nicht geprüft werden. Die Berufungsfrist ist in dieser Zeit in aller Regel längst verstrichen. Der Ablauf der Berufungsfrist ist für die Frage der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Bedeutung. Die Begründungsfrist beginnt unabhängig von der Wahrung der Berufungsfrist mit der Einlegung der Berufung (§ 519 I 2. HS ZPO). Daher bedeutet es eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen, von einem Rechtsanwalt zu verlangen, daß er bei der Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch die Einhaltung der Berufungsfrist prüfen müsse (offen gelassen noch in BGH NJW RR 1997, 759).

BGH, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 434/00 -

ZPO hier: § 727 ZPO – Zur Anwendbarkeit auf vorläufig vollstreckbare Urteile Amtlicher Leitsatz: § 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbare Urteile Anwendung. Aus den Gründen: Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Das OLG hat ihren Anspruch, teilweise Zug um Zug gegen Beseitigung von Restfeuchte, zugesprochen. Der Beklagte hat das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des OLG mit der Revision angefochten. Die Rechtspflegerin des BGH hat der Rechtsnachfolgerin der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung, § 727 ZPO sei im Falle vorläufig vollstreckbarer Urteile nicht anwendbar. Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat festgestellt, daß § 727 ZPO für sämtliche Vollstreckungstitel (§ 795 ZPO) gilt. Die Vorschrift findet auch für vorläufig vollstreckbare Urteile Anwendung (ganz herrschende Meinung; vgl. etwa Zöller/Stöber ZPO, 22. Aufl. § 727 RN 25).

BGH, Beschluß vom 23.05.2001 - VII ZR 469/00 -

Steuerrecht § 10 III EStG – Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen durch § 10 III EStG ist nach Auffassung des FG Köln verfassungsgemäß. Die unterschiedlichen Versorgungssysteme für Selbständige, Beamte und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer rechtfertigen eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die steuerrechtliche Regelung des Vorwegabzugs und dessen Kürzung.

FG Köln, Urteil vom 16.12.1999, - 2 K 8306/98 - (nicht rkr.; Rev. eingelegt beim BFH – XI R 17/00) § 31 V EstG i. V. m. § 36 II S. 1

EStG – Anrechnung von Kindergeld Aufgrund mehrerer Anfragen im Zusammenhang mit dem geänderten § 1612 b BGB und seine Auswirkung auf die Anrechnung von Kindergeld bei der sog. „Günstigerprüfung“ nach o. g. Vorschrift hat die OFD Berlin folgende Hinweise gegeben: § 1612 b BGB regelt die zivilrechtliche Anrechnung des Kindergeldes bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen. Eine Änderung hat das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts“ vom 02.11.2000 gebracht. Danach wird das Kindergeld insoweit nicht angerechnet, als 135 % des Regelsatzes nicht erreicht werden. Praktisch bedeutet das, daß das Kindergeld lediglich teilweise, gestaffelt bis zum Tabellensatz nach Einkommensgruppe 6 (= 135 % des Regelsatzes) angerechnet wird. Dies führt bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen zu einer höheren Unterhaltsverpflichtung. Die Änderung des Kindesunterhaltsrechts hat jedoch keine Auswirkung auf das Steuerrecht, hier verbleibt es bei dem gesetzlich festgelegten Halbteilungsgrundsatz. Das dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zustehende Kindergeld wird also auch dann i. H. v. 50 v. H. des Kindergeldes angerechnet, wenn unterhaltsrechtlich die Anrechnung nur zu einem geringeren Anteil vorgenommen wird. OFD Berlin, Verfügung vom 14.03.2001, - St 179 – S 2282 – 5/01 - Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen der Bruttobetrag und die Umsatzsteuer, nicht aber das Entgelt aufgeführt ist Der BFH hat entschieden, daß eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der USt-Betrag, nicht aber das Entgelt ausgewiesen ist, grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach der Vereinfachungsregelung von Abschnitt 202 Abs. 4 S. 2 UStR soll der Vorsteuerabzug hingegen vorgenommen werden können, wenn der Rechnungsaussteller in der Rechnung Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) angegeben und zusätzlich den Steuerbetrag vermerkt hat. Hierzu und zu dem Urteil des BFH vom 27.07.2000 – V R 55/99 – liegt nunmehr ein BMF-Schreiben vor. Danach soll das Urteil des BFH über den Einzelfall hinaus anwendbar sein. Danach ist der leistende Unternehmer bei Umsätzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf Verlangen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die sowohl das Nettoentgelt, als auch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 14 I S. 1 und 2 UStG). Die Vereinfachungsregel kann jedoch noch bis zum 31.12.2001 angewendet werden. BMF-Schreiben vom 05.06.2001 - IV B 7 – S 7280-18/01 - Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit Nach der Richtlinie 93/104 EG des Rates vom 23.11.1993 darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro 7-Tage-Zeitraum 48 Stunden, einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. Die maßgebliche Arbeitszeit i. S. der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der vorgenannten Richtlinie ist die gesamte Zeitspanne, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Arbeitszeit ist auch Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit. Davon zu unterscheiden ist die Ruhezeit. Zeiten der Rufbereitschaft, in denen die Arbeitnehmer frei über ihre Zeit verfügen können und eigenen Interessen nachgehen können, gelten als Ruhezeit. Die Entscheidung, die insbesondere für Ärzte und Krankenhäuser von Bedeutung ist, hat das Arbeitsgericht Gotha durch Beschluß vom 03.04.2001 - 3 Bv 1/01 – n. rkr., DB 2001, 1254 im Anschluß an EuGH, Urteil vom 03.10.2000- Rs.C-303/89, NZA 2000, 1227 getroffen.

Wirtschaftsrecht Betrug durch Einstellung von Mitarbeitern durch vermögenslose Firma Die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Einbringung von Dienstleistungen einzusetzen, kann zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehören, wenn solche Leistungen üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden. Ein Arbeitgeber, der Mitarbeiter einstellt, ohne sie (ausreichend) bezahlen zu können, kann sich deshalb wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar machen, wenn ihm die eigene Leistungsunfähigkeit bewußt ist. Unerheblich ist hierbei, ob der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, seine Arbeitskraft anderweitig gewinnbringend einzusetzen.

BGH, Urteil vom 18.01.2001, - 4 StR 315/00 -

Kosten für Unfall eines betrieblichen Pkw auf Privatfahrt Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auch privat genutzt, sind grundsätzlich die darauf entfallenden Aufwendungen als Wert der privaten Nutzung dem betrieblichen Gewinn hinzuzurechnen (sog. Nutzungsentnahme).

Bei der Nutzung eines betrieblichen Pkw kann dieser Wert entweder nach den anteiligen tatsächlichen Fahrzeugkosten oder mit einer Pauschalregelung (sog. 1 v. H.-Methode) ermittelt werden. Für den Fall, daß ein betrieblicher Pkw auf einer Privatfahrt zerstört oder erheblich beschädigt wird, stellt sich die Frage, mit welchem Wert die Entnahme anzusetzen ist. Nach der bisherigen Praxis liegt eine Nutzungsentnahme lediglich i. H. des Restbuchwertes des Pkw vor; Schadensersatzleistungen (z. B. von Versicherungen) sind dabei als Betriebseinnahme zu erfassen, soweit sie diesen Restbuchwert übersteigen. Dieser Praxis ist jetzt der VIII. Senat des BFH entgegengetreten. Nach Auffassung des Gerichts muß die anzusetzende Entnahme den vollständigen durch die private Nutzung hervorgerufenen Wertverzehr umfassen. Dieser besteht in der Differenz zwischen den tatsächlichen Werten des beschädigten Pkw vor und nach dem Unfall. Der BFH begründet diese Auffassung damit, daß in der Vergangenheit steuermindernd vorgenommene Abschreibungen über den Entnahmesatz rückgängig gemacht werden sollen. Wie ebenfalls klargestellt wird, sind z. B. Versicherungsleistungen für einen Unfall auf einer Privatfahrt nicht gewinnerhöhend, sondern als private Einnahme zu behandeln. Beispiel: Unternehmer U. erleidet mit einem betrieblichen Pkw einen Unfall auf einer privaten Urlaubsfahrt. Der Pkw ist voll abgeschrieben (Erinnerungswert: 1 DM); der Zeitwert betrug vor dem Unfall 20.000,00 DM und nach dem Unfall 5.000,00 DM. U. veräußert den Pkw unrepariert zum Zeitwert von 5.000,00 DM und schafft einen Neuwagen an. Die Vollkaskoversicherung erstattet einen Betrag von 10.000,00 DM. Bisherige Praxis: Versicherungsleistung 10.000,00 DM Veräußerungsgewinn (5.000,00 DM ./. 1,00 DM) 4.999,00 DM Gewinnerhöhung 14.499,00 DM Neue Auffassung des BFH: Nutzungsentnahme (20.000,00 DM ./. 5.000,00 DM) 15.000,00 DM Versicherungsleistung –,– DM Veräußerungsgewinn (5.000,00 DM ./. 1,00 DM) 4.999,00 DM Gewinnerhöhung 19.999,00 DM Das Gericht hat auch zu dem Sachverhalt Stellung genommen, daß der Pkw repariert und weiterhin im Unternehmen genutzt wird. Dabei entstehende Reparaturkosten wären danach – entgegen der bisherigen Praxis – grundsätzlich betrieblich veranlaßt und als Betriebsausgaben abzugsfähig. Da der VIII. Senat des BFH mit diesem Beschluß von der früheren Rechtsprechung abweicht, hat er diese Problematik dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die endgültige Klärung dieser Frage bleibt daher abzuwarten.

10.06.2001
Katja Durach

hier: § 549 I BGB, § 28 I HGB – Rechtsfolgen des Eintritts des Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns bei Fortführung des Geschäfts

Amtlicher Leitsatz:

Der Eintritt des Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft Gesetzes dazu, daß die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.

Aus den Gründen:

Der Leitsatz entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BGH, der das Schrifttum weitgehend gefolgt ist (BGH, Urteile vom 10.06.1958, ZMR 1959, 8, 9 und vom 21.12.1966 – NJW 1967, 821).

Der Senat hat offengelassen, ob die §§ 25, 28 HGB generell zu einem Vertragsübergang kraft Gesetzes führen können oder nicht. Jedenfalls bei Mietverträgen ist ein solcher Vertragsübergang auf einen neuen Mieter ohne Mitwirkung des Vermieters ausgeschlossen.

Bei Mietverträgen sind nämlich die besonderen Regeln des Mietrechts zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch den Mieter an Dritte zu beachten. Nach § 549 I BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen. Der Mieter ist deshalb ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, an einen Dritten unterzuvermieten und dem Dritten auf diese Weise Gebrauchsrechte einzuräumen.

Diese Regelung würde unterlaufen, wenn der Mieter mit dem Dritten ohne Mitwirkung des Vermieters statt eines Untermietvertrages einen Gesellschaftsvertrag abschließen, den Dritten auf diese Weise zum Mitmieter machen und ihm dem Vermieter gegenüber ein Gebrauchsrecht einräumen könnte.

Deshalb ist die Aufnahme eines Gesellschafters in das auf einem vermieteten Grundstück vom Mieter betriebene Unternehmen als ein Fall von Untervermietung anzusehen.

Diese Grundsätze gelten nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht nur für eine offene Handelsgesellschaft, sondern auch für eine (Außen-)gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH WM 2001, 408).

BGH,

Urteil vom 25.04.2001,

- XII ZR 43/99 -

09.06.2001
Katja Durach

hier: § 43 b BRAO – Zur Verwendung einer Kanzleibezeichnung (übereinstimmend mit dem amtlichen Leitsatz)

Aus den Gründen:

Der Antragsteller ist Mitglied einer Anwaltssozietät, deren Mitglieder nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig sind. Die Sozietät verwendet Briefbögen, auf denen rechts oben in einer Spalte die Namen der vier beteiligten Rechtsanwälte angeordnet sind, mit Zusätzen darunter (bei zweien „Fachanwalt für Arbeitsrecht“, bei einem Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht“). In einer rechts daneben angeordneten Spalte ist unter der Überschrift „G, T und Kollegen“ (nur noch angegeben): „Kanzlei für Arbeitsrecht“.

Die Antragsgegnerin, eine Anwaltskammer, hat dem antragstellenden Mitglied der Sozietät untersagt, den zuletzt genannten Zusatz zu führen. Dem dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH stattgegeben. Der erkennende Senat des BGH hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hiergegen zurückgewiesen.

Der BGH hatte sich zum zweiten Male mit § 7 BORA zu befassen und sich zur Auslegung dieser Bestimmung zu äußern.

Er hat die Auffassung vertreten, daß die in § 7 BORA angelegte „Qualifikationsleiter von Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwaltsbezeichnung“ nicht in dem Sinne abschließend ist, daß dem Anwalt verwehrt ist, mit anderen Begriffen auf Teilbereiche seiner Berufstätigkeit hinzuweisen. Der Senat verneint eine abschließende Regelung, soweit es sich nicht um personenbezogene Beschreibungen der Berufstätigkeit handelt („Kanzlei für Arbeitsrecht“).

BGH,

Beschluß vom 12.02.2001,

- AnwZ (B) 11/00 -

09.06.2001
Katja Durach

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam. Die beklagte Deutsche Telekom AG vertreibt Telefonkarten zum Preis von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate in entsprechendem Umfang führen kann. Während die früher ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis...(Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, sind die Telefonkarten nicht mehr zum Zwecke des Telefonierens verwendbar; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge verfallen ersatzlos.

Gegen die Verwendung dieser Klausel wendet sich der klagende Verbraucherschutzverband mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das im Ergebnis bestätigt und hierzu ausgeführt: Die streitige Klausel stelle keine kontrollfreie Leistungsbeschreibung dar, sondern unterliege der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGBG. Sie schränke nämlich die mit der Telefonkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht ein. Abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Klausel allerdings eindeutig dahin zu verstehen, daß ein nicht verbrauchtes Restguthaben verfallen solle. Daher liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vor. Die Klausel stelle aber eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar. Die von der Beklagten angeführten Gründe - Einführung neuer Technologien, Bekämpfung von Kartenmißbrauch - könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens.

BGH,

Urteil vom 12. Juni 2001

- XI ZR 274/00 -

09.06.2001
Katja Durach

Elektronische Steuererklärung „ELSTER“ wieder am Netz

Am 18.05.2001 ist die amtliche Steuererklärungssoftware „ELSTER“ unter www.elster-formulare.de im Internet wieder freigeschaltet worden. Überprüfungen von renommierten Sicherheitsdienstleistern haben ergeben, daß die im Bericht der Stiftung Warentest genannten Risiken nicht Elster-spezifisch sind. Sie beruhen auf dem allgemeinen Internetrisiko, das durch gezielte Maßnahmen weiter entscheidend verringert wurde. Zur Zeit muß neben der elektronischen Steuererklärung zusätzlich noch ein schriftliches Formular eingereicht werden. Eine vollelektronische papierlose Steuererklärung war bisher aufgrund rechtlicher Probleme mit der digitalen Signatur noch nicht möglich, wird aber durch das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16.05.2001 (BGBl 2001 I S. 876) ermöglicht werden.

Besteuerung von Aktien, Optionen als Arbeitslohn bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit teilweiser steuerfreier Auslandstätigkeit

In einem aktuellen Urteil d. J. hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis lediglich die Einräumung einer Chance liegt. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt. Das Optionsrecht wird i. d. R. in Ansehung einer zusätzlichen besonderen Erfolgsmotivation für die Zukunft gewährt. Sind deshalb die in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte des Arbeitnehmers aus nicht selbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit steuerfrei, ist auch der bei der Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei. Dies gilt ungeachtet dessen, daß der Arbeitnehmer das Optionsrecht erst nach der Beendigung der Auslandstätigkeit ausübt.

BFH,

Urteil vom 24.01.2001

- I R 100/98 -

09.06.2001
Katja Durach

hier: § 167 BGB; § 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKG

Amtlicher Leitsatz:

Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen (§ 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKG) enthalten.

Aus den Gründen:

Die bislang noch nicht entschiedene Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des VerbrKG bei der Erteilung von Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkreditverträgen zu berücksichtigen sind, hat der BGH jetzt endlich entschieden.

In der Frage, ob solche Vollmachten grundsätzlich auch die Angaben gemäß § 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKG enthalten müssen, schließt der Senat sich der überwiegend vertretenen Meinung, die dies verneint, an.

Das VerbrKG begrenze nicht das Risiko, welches der Geschäftsherr mit der Bestellung eines Vertreters übernimmt. Es liege im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf.

Entsprechend der Rechtsprechung des Senats zum Haustürwiderrufsgesetz ist im Anwendungsbereich des VerbrKG bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Repräsentantenstellung des Vertreters entscheidend. Es reicht aus, daß die Mindestangaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten vorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 I BGB zuzurechnen.

BGH,

Urteil vom 24.04.2001,

- XI ZR 40/00 -

09.06.2001
Katja Durach

hier: §§ 8, 9 AGBG, §§ 174, 176 VVG

Amtliche Leitsätze:

1.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach §§ 9 – 11 AGBG, als zu prüfen ist , ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.

2.

Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbindende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.

3.

Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbindende Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und –beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren können.

Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.

BGH,

Urteil vom 09.05.2001,

- IV ZR 121/00 -

09.06.2001
Katja Durach

hier: § 636 I S. 1 BGB – Zur Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks

Amtlicher Leitsatz:

Für die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist es nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat.

Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der der Vorunternehmer weitere Leistungen aufbauen und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist.

Aus den Gründen:

Anders als etwa die Regelung in § 326 BGB knüpft § 636 BGB nicht an die Leistungspflicht in einem gegenseitigen Vertrag, sondern an die (gänzliche oder teilweise) nicht rechtzeitige Herstellung des Werks und damit zunächst an die Gesamtheit der werkvertraglich geschuldeten Leistungen an.

Deshalb ist nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat.

Ein Rücktrittsrecht besteht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist.

Auf Gewährleistungsansprüche nach §§ 633 ff BGB muß sich der Besteller vor Abnahme des Werks nicht verweisen lassen, wie sich aus § 636 I S. 1 2. Alternative und S. 2 BGB ergibt (vgl. auch BGH NJW 1999, 2046 f und NJW 1997, 50).

BGH,

Urteil vom 20.03.2001,

- X ZR 180/98 -

08.06.2001
Katja Durach

Der unter anderem für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in zwei Grundsatzurteilen 20 Streitfragen über die Vergabe und Verwendung von Domain-Namen entschieden.

I. Maßstäbe für Prüfungspflicht der DENIC festgelegt Entscheidung im Streit um "ambiente.de"

In dem ersten Fall hatte sich die Messe Frankfurt AG, die unter der Bezeichnung "Ambiente" eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen veranstaltet und Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente" ist, dagegen gewandt, daß sich ein Privatmann den Domain-Namen "ambiente.de" hatte registrieren lassen. Dieser Dritte hatte sich zwar bereit erklärt, diesen Domain-Namen nicht mehr zu benutzen, war aber zu einer Löschung der Registrierung nicht bereit. Darauf verklagte die Messe Frankfurt die DENIC, die Genossenschaft von Internet-Providern, von der die mit ".de" endenden Domain-Namen vergeben werden. Ziel der Klage war es, die Registrierung von "ambiente.de" aufzuheben und diese Bezeichnung für die Klägerin zu registrieren. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, daß DENIC den Domain-Namen "ambiente.de" registriert habe. Nachdem die DENIC inzwischen aber von den bestehenden älteren Rechten an der Bezeichnung "ambiente" wisse, sei sie verpflichtet, die ursprüngliche Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen nunmehr für die Klägerin zu registrieren. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt und klargestellt, daß die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC - so der BGH - den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem - notfalls gerichtlich - zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt. Im konkreten Fall war zwischen dem Inhaber der Registrierung "ambiente.de" und der Messe Frankfurt AG streitig, ob aufgrund der Erklärung des Inhabers von "ambiente.de", diesen Namen nicht mehr zu benutzen, ein entsprechender Vertrag zustande gekommen war. Ob der Messe Frankfurt AG bessere Rechte zustanden, war - so der BGH - für die DENIC nicht offenkundig.

II. Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen zugelassen Entscheidung im Streit um "Mitwohnzentrale.de"

Im zweiten Fall hatte sich der beklagte Verband, in dem unter anderem 25 deutsche Mitwohnzentralen organisiert sind, den Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de" registrieren lassen. Auf der Homepage sind die Mitglieder nach Städten geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Dagegen wandte sich ein konkurrierender Verband, in dem 40 Mitwohnzentralen organisiert sind und der im Internet unter "HomeCompany.de" auftritt. Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen - so dieser klagende Verband - seien im Internet freizuhalten. Der Begriff "Mitwohnzentrale" habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum durchgesetzt und dürfe nicht von einem Wettbewerber monopolisiert werden. Außerdem sei die Bezeichnung "Mitwohnzentrale.de" irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, man finde dort das Angebot sämtlicher Mitwohnzentralen. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatte der Kläger Erfolg. Der beklagte Verband wurde verurteilt, die Verwendung des Domain-Namens "Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidende Zusätze zu unterlassen. Das OLG Hamburg stellte sich auf den Standpunkt, die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen sei unlauter und daher generell nach §7 1 UWG verboten. Der Beklagte fange mit seinem Domain-Namen den Teil der Interessenten ab, die durch Eingabe eines Gattungsbegriffs als Internet-Adresse nach Angeboten suchten. Diese Kunden gelangten zufällig auf die Homepage der Beklagten mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern aus Bequemlichkeit nicht mehr gesucht werde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Dies führe zu einer erheblichen Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Beklagten und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben. Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Vielmehr hat er mit seiner Entscheidung die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als rechtmäßig anerkannt. Das beanstandete Verhalten paßt - so der BGH - in keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Konkretisierung des Verbots von "Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen" (=§ 1 UWG) entwickelt hat, und gibt auch keinen Anlaß zur Bildung einer neuen Fallgruppe. Allein mit dem Argument einer Kanalisierung der Kundenströme lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen. Ein Abfangen von Kunden sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhalte es sich hier aber nicht. Denn mit der Verwendung des Gattungsbegriffs habe der Beklagte nur einen sich bietenden Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken. Das vom OLG Hamburg herangezogene Freihaltebedürfnis - Gattungsbegriffe dürfen nicht als Marke eingetragen werden - sei hier nicht berührt. Denn die Internetadresse des Beklagten führe anders als die Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Der Kläger und andere Wettbewerber seien nicht gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem Namen den Begriff "Mitwohnzentrale" zu verwenden. Schließlich liege - abgesehen von einer möglichen Irreführung - auch keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor. Ein Verbraucher, der den Einsatz von Suchmaschinen als lästig empfinde und statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingebe, sei sich im allgemeinen =über die Nachteile dieser Suchmethode, insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, im klaren. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, daß die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie mißbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. Dieser zweite Gesichtspunkt führte hier dazu, daß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde. Der Kläger hatte nämlich auch beanstandet, daß die Verbraucher durch die Internet-Adresse des Beklagten irregeführt würden, weil der Eindruck entstehe, es handele sich beim Beklagten um den einzigen oder doch um den maßgeblichen Verband von Mitwohnzentralen. Das OLG muß nun diesem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungbehauptung nachgehen. Sollte es eine Irreführung bejahen, wäre dem Beklagten zum Beispiel aufzugeben, "Mitwohnzentrale.de" nur zu benutzen, wenn auf der Homepage darauf hingewiesen wird, daß es noch andere Verbände von Mitwohnzentralen gibt.

BGH,

Urteil vom 17. Mai 2001

- I ZR 216/99 -