AGBG
hier: §§ 8, 9 AGBG, §§ 174, 176 VVG
Amtliche Leitsätze:
1.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach §§ 9 – 11 AGBG, als zu prüfen ist , ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.
2.
Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbindende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.
3.
Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbindende Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und –beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren können.
Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.
BGH,
Urteil vom 09.05.2001,
- IV ZR 121/00 -