BGB – Besonderes Schuldrecht
hier: § 636 I S. 1 BGB – Zur Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks
Amtlicher Leitsatz:
Für die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist es nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat.
Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der der Vorunternehmer weitere Leistungen aufbauen und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist.
Aus den Gründen:
Anders als etwa die Regelung in § 326 BGB knüpft § 636 BGB nicht an die Leistungspflicht in einem gegenseitigen Vertrag, sondern an die (gänzliche oder teilweise) nicht rechtzeitige Herstellung des Werks und damit zunächst an die Gesamtheit der werkvertraglich geschuldeten Leistungen an.
Deshalb ist nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat.
Ein Rücktrittsrecht besteht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist.
Auf Gewährleistungsansprüche nach §§ 633 ff BGB muß sich der Besteller vor Abnahme des Werks nicht verweisen lassen, wie sich aus § 636 I S. 1 2. Alternative und S. 2 BGB ergibt (vgl. auch BGH NJW 1999, 2046 f und NJW 1997, 50).
BGH,
Urteil vom 20.03.2001,
- X ZR 180/98 -