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BGB – Allgemeiner Teil, VerbrKG

hier: § 167 BGB; § 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKG

Amtlicher Leitsatz:

Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen (§ 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKG) enthalten.

Aus den Gründen:

Die bislang noch nicht entschiedene Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des VerbrKG bei der Erteilung von Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkreditverträgen zu berücksichtigen sind, hat der BGH jetzt endlich entschieden.

In der Frage, ob solche Vollmachten grundsätzlich auch die Angaben gemäß § 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKG enthalten müssen, schließt der Senat sich der überwiegend vertretenen Meinung, die dies verneint, an.

Das VerbrKG begrenze nicht das Risiko, welches der Geschäftsherr mit der Bestellung eines Vertreters übernimmt. Es liege im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf.

Entsprechend der Rechtsprechung des Senats zum Haustürwiderrufsgesetz ist im Anwendungsbereich des VerbrKG bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Repräsentantenstellung des Vertreters entscheidend. Es reicht aus, daß die Mindestangaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten vorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 I BGB zuzurechnen.

BGH,

Urteil vom 24.04.2001,

- XI ZR 40/00 -