Anwaltliches Berufsrecht – Zur Verwendung einer Kanzleibezeichnung
hier: § 43 b BRAO – Zur Verwendung einer Kanzleibezeichnung (übereinstimmend mit dem amtlichen Leitsatz)
Aus den Gründen:
Der Antragsteller ist Mitglied einer Anwaltssozietät, deren Mitglieder nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig sind. Die Sozietät verwendet Briefbögen, auf denen rechts oben in einer Spalte die Namen der vier beteiligten Rechtsanwälte angeordnet sind, mit Zusätzen darunter (bei zweien „Fachanwalt für Arbeitsrecht“, bei einem Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht“). In einer rechts daneben angeordneten Spalte ist unter der Überschrift „G, T und Kollegen“ (nur noch angegeben): „Kanzlei für Arbeitsrecht“.
Die Antragsgegnerin, eine Anwaltskammer, hat dem antragstellenden Mitglied der Sozietät untersagt, den zuletzt genannten Zusatz zu führen. Dem dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH stattgegeben. Der erkennende Senat des BGH hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hiergegen zurückgewiesen.
Der BGH hatte sich zum zweiten Male mit § 7 BORA zu befassen und sich zur Auslegung dieser Bestimmung zu äußern.
Er hat die Auffassung vertreten, daß die in § 7 BORA angelegte „Qualifikationsleiter von Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwaltsbezeichnung“ nicht in dem Sinne abschließend ist, daß dem Anwalt verwehrt ist, mit anderen Begriffen auf Teilbereiche seiner Berufstätigkeit hinzuweisen. Der Senat verneint eine abschließende Regelung, soweit es sich nicht um personenbezogene Beschreibungen der Berufstätigkeit handelt („Kanzlei für Arbeitsrecht“).
BGH,
Beschluß vom 12.02.2001,
- AnwZ (B) 11/00 -