Berufsrecht

Anwaltliches Berufsrecht – Zur Verwendung einer Kanzleibezeichnung

hier: § 43 b BRAO – Zur Verwendung einer Kanzleibezeichnung (übereinstimmend mit dem amtlichen Leitsatz)

Aus den Gründen:

Der Antragsteller ist Mitglied einer Anwaltssozietät, deren Mitglieder nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig sind. Die Sozietät verwendet Briefbögen, auf denen rechts oben in einer Spalte die Namen der vier beteiligten Rechtsanwälte angeordnet sind, mit Zusätzen darunter (bei zweien „Fachanwalt für Arbeitsrecht“, bei einem Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht“).

Infobrief - Hamm - 05/2001

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Berücksichtigung der Kindererziehung beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit Art. 3 I i. V. m. Art. 6 I GG nicht zu vereinbaren, daß Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleichhohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Die einschlägigen Normen können ausnahmsweise bis zum 31.12.2004 weiter angewendet werden. Anders ist es bei privatkrankenversicherten Personen. Diesen war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VI nicht von Verfassungswegen ein Wahlrecht einzuräumen, der sozialen Pflegeversicherung beizutreten. Art. 3 I GG verlangt nicht, daß die Beiträge in der sozialen und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung gleich bemessen werden. Der Umstand, daß Betreuung und Erziehung von Kindern in der privaten Pflegeversicherung nicht prämienmindernd berücksichtigt werden, verstößt weder gegen Art. 3 I noch Art. 6 I GG.

Bundesverfassungsgericht,

Urteil vom 03.04.2001,

- 1 BvR 1681/94, 2491/94 und 24/95 -

Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs

I. Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden.