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Infobrief - Hamm - 05/2001

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Berücksichtigung der Kindererziehung beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit Art. 3 I i. V. m. Art. 6 I GG nicht zu vereinbaren, daß Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleichhohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Die einschlägigen Normen können ausnahmsweise bis zum 31.12.2004 weiter angewendet werden. Anders ist es bei privatkrankenversicherten Personen. Diesen war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VI nicht von Verfassungswegen ein Wahlrecht einzuräumen, der sozialen Pflegeversicherung beizutreten. Art. 3 I GG verlangt nicht, daß die Beiträge in der sozialen und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung gleich bemessen werden. Der Umstand, daß Betreuung und Erziehung von Kindern in der privaten Pflegeversicherung nicht prämienmindernd berücksichtigt werden, verstößt weder gegen Art. 3 I noch Art. 6 I GG.

Bundesverfassungsgericht,

Urteil vom 03.04.2001,

- 1 BvR 1681/94, 2491/94 und 24/95 -

Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs

I. Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden. Ein Verbraucherverband hatte die Klausel zur Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) gestellt, zu denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen gehören.

1.

Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der das beklagte Versicherungsunternehmen die Folgen einer Kündigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer regelt. Auch enthält diese Klausel Regelungen für den Fall, daß der Versicherungsnehmer die Versicherung zwar aufrechterhalten, aber keine weiteren Beiträge mehr zahlen möchte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Klausel für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend durchschaubar ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und somit eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S. des § 9 AGBG. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, daß der Versicherungsnehmer der Klausel nicht ausreichend die wirtschaftlichen Nachteile entnehmen kann, die er bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung in Kauf nehmen muß. Zwar hätte der Versicherungsnehmer einer ihm zur Verfügung gestellten Tabelle mit Schwierigkeiten entnehmen können, daß er z.B. bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekommt, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren sind. Dies genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Klarheit Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu stellen sind.

2.

Dieselben Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer Klausel, die sich mit der Frage befaßt, wie die Kosten für den Abschluß des Vertrages, z.B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden.

Auch diese Klausel hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen konnte.

3.

Eine weitere Klausel hat der gerichtlichen Kontrolle standgehalten.

Diese befaßt sich mit der Überschußermittlung und -beteiligung.

Der klagende Verbraucherverein hielt diese Regelungen für unwirksam, weil sie keinen Aufschluß darüber gäben, wie der verteilungsfähige Überschuß zu ermitteln sei, welchen Anteil am Überschuß das Versicherungsunternehmen an die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschußbeteiligung geltend machen könne. Daß der Überschuß nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt werde, worauf das Unternehmen in der Klausel hinweist, sage dem Versicherungsnehmer nichts.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber darauf abgehoben, daß das Versicherungsunternehmen in der Klausel die Quellen aufzeigt, aus denen Überschüsse erzielt werden können. Darüber hinaus ist in der Klausel hinreichend deutlich darauf hingewiesen, daß der künftig zu erzielende Überschuß unterschiedlich hoch ausfallen kann. Zu weiteren Erläuterungen ist das Unternehmen nicht verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die vom Gesetz vorgegebenen Bilanzierungsregeln einschließlich der in ihnen liegenden Spielräume nicht verdeutlicht werden können. Insgesamt liegt in der Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, so daß sie nicht gegen § 9 AGBG verstößt.

4.

Mit einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tage (IV ZR 138/99) hat der Bundesgerichtshof eine Klausel ebenfalls über die Kündigung und Beitragsfreistellung in Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen eines anderen Unternehmens für unwirksam erklärt. Diese Klausel unterscheidet sich im Wortlaut etwas von der oben erwähnten Klausel des anderen Falles.

Sie ist aber ebenfalls intransparent und deshalb nach § 9 AGBG unwirksam.

BGH,

Urteile vom 09.05.2001,

- IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 -

II. Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines katholischen Pfarrers wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Das Landgericht Coburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte, ein katholischer Pfarrer, mißbrauchte nach den Feststellungen des Landgerichts zwischen Herbst 1997 und Dezember 1998 drei Kinder - einen Ministranten, einen Schüler und ein weiteres von ihm beaufsichtigtes Kind - im Alter zwischen acht und zehn Jahren. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er darauf stützte, daß das Landgericht nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich seine eigene Zuständigkeit anstatt derjenigen des Amtsgerichts annahm, indem es zur Begründung nur die besondere Bedeutung des Falles heranzog (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG), welche es ausschließlich auf das Bestreben stützte, den kindlichen Opfern einer Sexualstraftat die Belastungen einer Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet verworfen.

Zwar hätte das Bestreben des Landgerichts allein, Kindern als Opfer einer Straftat eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, eine besondere Bedeutung der Sache i. S. von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht begründen können. Dennoch erweist sich die Zuständigkeitsentscheidung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft.

Denn für die Frage, ob einem Fall besondere Bedeutung gem. § 24 Abs.1 Nr. 3 GVG zuzumessen ist, ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung maßgeblich. Diese rechtfertigte die Zuständigkeitsentscheidung. Aufgrund der andauernd großen Beachtung, die die angeklagten Vorfälle in der Öffentlichkeit gefunden hatten, und da der Angeklagte zumindest eine der Taten im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgabe als Lehrer an einer öffentlichen Schule beging, hob sich der Fall aus der Masse der Strafverfahren heraus.

BGH,

Urteil vom 10.05.2001,

- 1 StR 505/00 -

BGB – Werkvertragsrecht

Lieferung einer zum Betrieb der Software erforderlichen Dokumentation

Der Anspruch des Bestellers einer individuell auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Software auf Lieferung einer zum Betrieb der Software erforderlichen Dokumentation wird grundsätzlich erst mit dem Abschluß der Arbeiten an dem Programm fällig.

Läßt sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann von einem Software-Hersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne Rücksicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Änderungen des Programms in jedem Stadium seiner Arbeiten eine diesen entsprechende Dokumentation gestaltet.

BGH,

Urteil vom 20.02.2001,

- X ZR 9/99 -

Sozialrecht

Offensichtliche Unrichtigkeit eines Leistungsbescheids

Von dem Bescheidempfänger einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung wird erwartet, daß er Bescheide liest und dabei Unrichtigkeiten zur Kenntnis nimmt, die – auch ihm – ins Auge springen müssen (hier: Gewährung von Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe C – Steuerklasse III - anstatt nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse V – Leistungsgruppe D -) .

Eine Überprüfung des Bescheids zu Gunsten der Behörde anhand des Gesetzes oder von Merkblättern wird dabei allerdings nicht gefordert; wer zutreffende Angaben macht, kann erwarten, daß die Behörde diese richtig umsetzt.

BSG,

Urteil vom 08.02.2001,

- B 11 AL 21/00 R -

Verbot der Maklertätigkeit eines Rechtsanwalts in Sozietät mit einem Anwaltsnotar

Nach § 14 IV S. 1 Bundesnotarordnung ist es dem Notar verboten, Grundstücksgeschäfte zu vermitteln und sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen. Dagegen ist es Rechtsanwälten generell nicht untersagt, als Makler tätig zu werden und sich für die erfolgreiche Vermittlung eines Geschäfts eine Provision versprechen zu lassen. Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, dürfen dagegen keine Maklerverträge über Grundstücke abschließen. Verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig.

BGH,

Urteil vom 22.02.2001,

- XI ZR 357/99 -

Familienrecht

§ 1603 BGB – Geringe Fahrtkostenpauschale bei großer Entfernung

Die unter Ziffer 6 der Hammer Leitlinien getroffene Regelung, daß neben der Berücksichtigung von berufsbedingten Fahrtkosten in aller Regel die Kreditkosten zur Finanzierung eines Pkw nicht von dem für den Unterhalt einzusetzenden Einkommen abgesetzt werden können, zieht auch dann, wenn diese Belastung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, ihre Rechtfertigung daraus, daß Nutzungsvorteile bestehen, die i. d. R. dem Aufwand entsprechen.

Bei einer einfachen Wegstrecke von 50 Km zum Arbeitsplatz ist eine Reduzierung des Kilometersatzes von 0,42 DM auf 0,30 DM angemessen.

In den Gründen führt der Senat erneut aus, daß bei Vielfahrern und Fahrleistungen von deutlich mehr als 15.000 Km jährlich die Berücksichtigung der mit der Haltung eines Pkw verbundenen Festkosten bei einem Km-Satz von 0,42 DM in einem Umfang Berücksichtigung finden würden, der den tatsächlichen Aufwand für einen Klein- bis Mittelklassewagen übersteigen würde.

Anmerkung durch uns:

Die in Änderung befindlichen und mit Wirkung zum 01.07.2001 gültigen Hammer Leitlinien werden dem Rechnung tragen.

OLG Hamm,

Urteil vom 21.11.2000,

- 2 UF 283/00 -

(rechtskräftig; AG – FamG - Essen

106 F 307/99)

Steuerhinweise

§ 9 II S. 3 EigZulG – Quotelung des Fördergrundbetrages bei Miteigentum

Nach mehreren Entscheidungen des BFH, zuletzt vom 24.10.2000 – IX R 95/97 - , Urteil vom 06.04.2000 – IX R 90/97, BStBL 2000 II S. 414; ist klargestellt, daß auch

die steuerrechtliche Wohneigentumsförderung nach dem EigZulG generell wohnungsbezogen ausgerichtet ist und der Fördergrundbetrag bei Herstellung oder Anschaffung eines Förderobjekts in der Regel nur einmal gewährt wird. Bei Miteigentum wird der Fördergrundbetrag nur anteilig gewährt unabhängig davon, ob die Miteigentümer die Eigenheimzulage für ihren Miteigentumsanteil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Anspruch nehmen können oder wollen.

Verfügung der OFD Koblenz vom 19.02.2001

- EZ 1210 A – St 32 2 -

§ 15 a UStG - Lehrstand nach Vermietung des Gebäudes -

Das Hessische FG hat entschieden, daß ein Leerstand nach einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines Gebäudes nicht zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15 a UStG führt und daher keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgen kann, solange eine umsatzsteuerpflichtige Vermietungsabsicht besteht (im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des EuGH, entgegen der bisherigen Rspr. des BFH).

Urteil Hessisches FG vom 30.08.2000

- 6 K 3016/97 -

(Revision eingelegt; Az. beim

BGH: V R 58/00)

§ 23 I S. 1 Nr. 2 EStG - Verluste aus der Veräußerung sog. Jahreswagen -

Fraglich ist, ob nach Maßgabe des § 10 d EStG Ausgleich bzw. Verrechnung von Verlusten aus der Ausgleichung von Wirtschaftsgütern des „täglichen Gebrauchs“ – hier sog. Jahreswagen – mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften – z. B. Wertpapiergeschäften – möglich ist.

Hier gibt es eine aktuelle Verfügung der OFD Hannover:

Zu den „sonstigen Einkünften“ i. S. von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 I S. 1 Nr. 2 EStG gehören zwar grundsätzlich die Einkünfte aus der Veräußerung aller Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die nicht Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Die Berücksichtigung dieser Einkünfte setzt aber Einkünfteerzielungsabsicht voraus.

Da bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des „täglichen Gebrauchs“ potentielle Wertsteigerungen ausgeschlossen sind, ist Einkünfteerzielungsabsicht nach Auffassung der OFD Hannover in diesen Fällen, so auch beim Verkauf sog. Jahreswagen, bei dem die Anschaffungskosten die erzielten Veräußerungserlöse regelmäßig übersteigen, zu verneinen. Der Verlust hieraus ist steuerlich deshalb nicht zu berücksichtigen.

OFD Hannover,

Verfügung vom 12.03.2001,

- S 2256/57/STO 223, S 2256/79/STH 215 -

Besteuerung von Unternehmensverkäufen in den Jahren 1999 und 2000

Seit dem 01.01.2001 können Gewinne aus Betriebsveräußerungen und –ausgaben wahlweise wieder mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert werden. Entgegen den Forderungen des Bundesverbandes der freien Berufe (BfB) und des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) ist die Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes für Betriebs- und Praxisveräußerungen und – ausgaben nicht rückwirkend erfolgt. De facto ist es hierdurch zu einer Ungleichbehandlung zu Lasten von Unternehmern und Freiberuflern gekommen, die in den Jahren 1999 und 2000 ihren Betrieb bzw. ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben. Der BfB und der DStV weisen zu Recht darauf hin, daß die Betroffenen Opfer staatlicher Zufallsentscheidungen sind, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 3 I GG darstellt. Der DStV stellt deshalb seinen Mitgliedern und den Mitgliedern des BfB einen Musterrechtsbehelf zur Verfügung, der den Weg zur verfassungsgerichtlichen Prüfung einschlagen hilft.

§ 9 III und IV EigZulG

Durch das Gesetz zur Änderung des EigZulG u. a. vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I S. 1810) sind die Mindestleistungszahlen für elektrische Sole-Wasser-Wärmepumpenanlagen von 3,5 auf 3,8 und für alle anderen Elektro-Wärmepumpenanlagen von 3,5 auf 4 erhöht worden. Nach einem Beschluß der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt dies nur für Anlagen, deren Einbau nach dem 31.12.2000 abgeschlossen wird. Unerheblich ist, wann bei einem neuerworbenen Objekt oder einer Wohnung der Kaufvertrag geschlossen wurde.

OFD Koblenz,

Verfügung vom 13.03.2001,

- EZ 1220 A – St 322

§ 5 KStG – Mustersatzung für Sportvereine

Der Landessportbund Hessen e. V. hat in Zusammenhang mit dem hessischen Finanzministerium und der OFD eine Mustersatzung für Sportvereine sowie eine Mustersatzung für Mehrsparten-Sportvereine erstellt. Diese Satzungen erfüllen die formellen Erfordernisse des § 60 AO. Die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft ist deshalb unproblematisch, wenn ein Verein seine Satzung an die der Verfügung als Anlage beigefügte Mustersatzung anpaßt und die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entspricht.

Verfügung der OFD Frankfurt a. M. vom 01.03.2001

- S 0179 A – 2 – St II 12 -

Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden Ehegatten

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einer Höhe von 27.000,00 DM jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der Unterhaltsleistungen seine Zustimmung erteilt und diese Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert (§ 10 I Nr. 1, 22 Nr. 1 a EstG). Zu beachten ist, daß ein einmal gestellter Antrag auf Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß der Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen die gesamten Unterhaltszahlungen des jeweiligen Jahres einschließt. Im Streitfall hatte der geschiedene Ehegatte aufgrund eines Gerichtsurteils in einem Kalenderjahr ca. 75.000,00 DM Unterhalt – z. T. für vergangene Jahre – zu zahlen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, daß die über den Höchstbetrag hinausgehenden Zahlungen in diesem Fall nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Das Gericht begründet dies damit, daß alle in diesem Jahr tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge begrifflich Sonderausgaben dieses Jahres darstellen und auch nur in diesem Rahmen geltend gemacht werden dürfen; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Damit kommt auch eine Berücksichtigung der den Höchstbetrag von 27.000,00 DM übersteigenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) nicht in Betracht.

BFH,

Urteil vom 07.11.2000,

- III R 23/98 -