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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

08.05.2007
Katja Durach

Das OVG NRW hat durch Beschluss vom 25.04.2007 die Erhebung der Grundsteuer für selbst genutzte Immobilien für verfassungsgemäß erklärt - 14 A 661/06. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Damit sind die Hoffnungen der Grundeigentümer auf eine andere rechtliche Sichweise zunächst zerschlagen, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine die Grundsteuer betreffende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte (Beschluss BVerfG vom 21.06.2006 - 1 BvR 1644/05 ). Eine weitere Verfassungsbeschwerde wird möglicherweise in dem jetzt entschiedenen Fall eingelegt.

24.03.2007
Katja Durach

Millionen von Steuerpflichtigen sind von der Kürzung der "Pendlerpauschale " gem. § 9 Abs. 2 EStG betroffen. Danach sind die ersten 20 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nicht mehr steuerlich absetzbar. Erste Entscheidungen der Finanzgerichte kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. U.a. das FG Saarland und der 8. Senat des FG Niedersachsen halten die Vorschrift für verfassungswidrig und haben die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Folgender Rat an alle Betroffenen:

  • Im Antrag auf Eintragung des Freibetrages die gesamten Kilometer angeben, wenn die Werbungskosten insgesamt den AN-Pauschbetrag von 920,00 € übersteigen.
  • Den Antrag muss das Finanzamt nach geltender Gesetzeslage ablehnen., soweit die ersten
  • 20 Entfernungskilometer betroffen sind.
  • Hiergegen Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen.
  • Den Aussetzungsantrag wird das Finanzamt wiederum ablehnen, die Einsprüche ruhen nacheiner Anordnung der OFD Münster.
  • Nun kann erst der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht gestellt werden.
  • Im Hinblick auf die Musterverfahren beim BVerfG wird der Antrag positiv beschieden.

Der Vorteil für den Steuerpflichtigen besteht nun darin, dass er aufgrund geringerer Steuerabzüge im Veranlagungszeitraum netto mehr ausgezahlt bekommt. Ausserdem können sich Auswirkungen auf das Kindergeld bei Einkünften des Kindes im Grenzbereich von 7.680,00 € ergeben.

13.02.2007
Katja Durach

Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist für verbindliche Auskünfte durach das Finanzamt eine allgemeine Gebührenpflicht eingeführt worden ( § 89 Abs. 3 bis 5 AO). Dies sollte m.E. positive Auswirkung auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen haben.

Die Gebühr für die Auskunft durch das Finanzamt richtet sich nach dem Gegegnstandswert. Maßgebend für die Bestimmung des Wertes ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Den Wert soll der Antragsteller selbst bestimmen. In Ermangelung eines Wertes schätzt das Finanzamt. Die Gebühr ergibt sich aus einer Tabelle.

  • Geht es etwa um eine zweifelhafte Steuerfestsetzung von 5.000,00 €, beträgt die Gebühr 121,00 €
  • Bei einem Wert von 100.000,00 € - der bei Säumniszuschlägen auf streitige Steuerforderungen schnell erreicht ist - beträgt die Gebühr bereits 856,00 €.
  • Und beim höchstmöglichen Wert von 30 Mio. € beträgt die Gebühr 91.456,00 €.

Fehlen objektive Anhaltspunkte für eine Schätzung, wird eine "Zeitgebühr" von 50,00 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens 100,00 € erhoben. Auch bei Ablehnung der Auskunft fällt die Gebühr an. Und eine Kontrolle der aufgewandten Zeit für die Bearbeitung einer Anfrage ist faktisch nicht möglich.

Als Rechtsanwältin stand ich immer schon auf dem Standpunkt, dass die Beratung durch die Finanzämter in streitigen Angelegenheiten aus Gründen der Interessenkollision für den Ratsuchenden nicht zumutbar ist. Dennoch wird in steuerlichen Angelegenheiten mit der Begründung, u.a. seien die Finanzämter zur Auskunft verpflichtet - bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen im übrigen - keine Beratungshilfe gewährt. Auch die Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten der aussergerichtlichen Beratung und Vertretung durch Anwälte in steuerlichen Angelegenheiten nicht.

Die Einführung der Auskunftsgebühr bedeutet für die Zukunft: wer Ärger mit dem Finanzamt hat, wird für verbindliche Auskünfte oder deren Ablehnung in jedem Fall zahlen müssen. Er hat allerdings die Wahl, wessen Kasse er für die Erbringung von Dienstleistungen aufzubessern eher bereit ist: die des Staates, dessen Steuerfestsetzung oder Sichtweise er gerade geprüft haben möchte oder die des Anwalts seines Vertrauens, der ihm als Interessenvertreter zur Seite steht.

05.02.2007
Katja Durach

Ab 2007 werden die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Privatspäre zugerechnet. Nur soweit Aufwendungen für mehr als 20 Entfernungskilometer entstehen, sind diese mit der bisherigen Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abzugsfähig.

Das bedeutet für viele Pendler einen vollständigen Wegfall der steuerlichen Abzugsmöglichkeit bei stetig steigenden Kraftstoffpreisen. Wer weitere Wege zur Arbeit fährt, kann zudem die 20 Entfernungskilometer übersteigenden Aufwendungen nicht etwa neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 € absetzen. Vielmehr ist die Entfernungspauschale mit dem Pauschbetrag abgegolten, wenn sie - ggfls. mit anderen Werbungskosten - den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 € nicht übersteigt.

Die Entfernungspauschale gilt ausserdem sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Wegen zur Arbeit ab - so auch aussergewöhliche KFZ-Kosten, etwa Unfallkosten für sog. Wegeunfälle.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind in vollem Umfang nicht mehr abzugsfähig.

Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sind bereits mehrere Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig, u.a.:

1. FG Baden-Württemberg 13 K 284/06

2. FG Baden-Württemberg 14 K 237/06

3. FG Niedersachsen 2 K 448/06

16.07.2005
Katja Durach

FAMILIENRECHT

Unterhaltsrecht:

Neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.2005:

Die Kindesunterhaltssätze ergeben sich für den Bereich der Oberlandesgerichtsbezirke Hamm, Köln und Düsseldorf aus der nach Einkommensgruppen und Altersstufen unterteilten „Düsseldorfer Tabelle“. Die Sätze der Tabelle werden regelmäßig alle 2 Jahre den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle haben die Oberlandesgerichte zudem Leitlinien verfasst, die als Orientierung für die Ermittlung von Unterhaltsansprüchen gelten. So wurde u.a. der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von 840,00 € auf 890,00 € (bei Erwerbstätigkeit) und von 730,00 € auf 770,00 € (bei Nichterwerbstätigkeit) angehoben. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.2005 und die Leitlinien finden Sie unter www.olg-duesseldorf.nrw.de.

Keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei Lebenspartnerschaft:

Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der betreffende Elterteil ledig, verwitwet oder geschieden ist.

BVerwG, Urt. v.02.06.2005

- 5 C 24/04 -

Prozesskostenvorschuss für volljährige Kinder:

Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben. Die seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage schließt der BGH durch durch entsprechende Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB jedenfalls für den Fall, wenn die Situation des bedürftigen volljährigen Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten vergleichbar ist.

BGH, Beschl. v. 23.03.2005

- XII ZB 13/05 -

Keine Darlehensaufnahme zum Unterhalt der pflegebedürftigen Mutter

Ein Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nach einer aktuellen entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen zeitgleich vorliegen. Auch §§ 90, 91 BSHG, die die Überleitung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen, die dem Hilfeempfänger im Zeitraum der Hilfeleistung zustehen, gehen von einer zeitlichen Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit aus. Das Angebot eines Sozialhilfeträgers, mit Hilfe eines Darlehens einschließlich der Bestellung einer Grundschuld einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich zu begründen, verletzt die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte finanzielle Dispositionsfreiheit und läuft zudem dem Sozialstaatsgebot zuwider, das fordert, Menschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe zukommen zu lassen, um so ihr Existenzminimum zu sichern. Das BverfG bestätigt und vertieft seine Rechtsprechung, wonach die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in engen Grenzen gehalten werden soll.

BverfG, Urt. v. 07.06.2005

- 1 BvR 1508/96 -

STEUERRECHT

Einkommensteuer

Kindergeld bei gleichwertiger Aufnahme eines Kindes in den Haushalt mehrerer Berechtigter:

Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten wirderrufen wird. Der BFH hat dies in einem Fall klargestellt, in dem die Kinder nach Auffassung der Familienkasse „heimatlos“ waren, denn sie sollten weder (des Nachts) in den Haushalt des Vaters, noch (tagsüber) in den Haushalt der betreuenden Mutter aufgenommen sein. Das dies nicht richtig sein konnte, hätte der Familienkasse auch ohne gerichtliche Klärung einleuchten müssen. Die Kindergeldberechtigung ergibt sich in diesem Fall entweder aus § 63 Abs. 3 Satz 3 EStG oder bei analoger Anwendung aus § 64 Abs. 3 Satz 3 EstG.

BFH, Urteil v. 23.03.2005

- III R 91/03 -

Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag verfassungswidrig:

Dan Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. § 32 Abs. 4 satz 2 EStG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass von den Bezügen und Einkünften nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern.

BVerfG,Beschl. v. 11.01.2005

- 2 BvR 167/02 -

Familienleistungsausgleich:

Das BfF hat eine neu gefasste Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen mit Stand 01.01.2005 erlassen. Die Überarbeitung im Rahmen der Neufassung dient u.a. der Abgrenzung zwischen den Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten (§ 90 Abs. 1 AO) und dem Untersuchungsgrundsatz für die Finanzbehörde (§ 88 Abs. 1 AO). Dies gilt insbesondere für den Nachweis von Einnahmen und Werbungskosten des Kindes.

BfF, Schreiben v. 11.03.2005

BstBl 2005 I S. 614

ARBEITS-UND SOZIALRECHT

Arbeitsförderung: unverzügliche Arbeitslosmeldung nach Kündigung

Nach der am 01.07.2003 in Kraft getretenen Neuregelung des § 37b SGB III ist der Arbeitslose nach Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des versicherungspflichverhältnisses zur „unverzüglichen“ Meldung beim Arbeitsamt (bezw. jetzt Bundesagentur für Arbeit) verpflichtet. Allerdings verletzt der Arbeitslose seine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraums meldet.

BSG, Urt. v. 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R

Sozialhilfe: Neue Regelsätze zum 01.07.2005

Die Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe im Land Nordrhein-Westfalen v. 31.05.2005 ist zum 30.06.2005 in Kraft getreten. Danach betragen die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 345,00 €, für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,00 € und für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 276,00 €.

RegelsatzVO v. 31.05.2005

GVBl NRW 2005, 612

MIETRECHT

Rückforderung vorausbezahlter Betriebskosten bei unterbliebener Abrechnung:

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums ab, kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Er ist nicht gehalten, zunächst auf die Erteilung der Abrechnung zu klagen. Allerdings hindert die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

BGH, Urt. v. 09.03.2005

- VIII ZR 57/04 -

Unwirksamer Fristenplan für Schönheitsreparaturen mit Endrenovierungsklausel über Geschäftsräume

Wie im Wohnraummietrecht (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2003 – VIII ZR 308/02) führt auch im Formularmietvertrag über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln.

BGH, Urt. v. 06.04.2005

- XII ZR 308/02 -

Berechnungsgrundlage bei Mietmangel

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet werden.

BGH, Urt. v. 06.04.2005

- XII ZR 225/03 -

16.01.2005
Katja Durach

F a m i l i e n r e c h t

Das Oberlandesgericht Hamm und das Kammergericht haben Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht gefasst, weil sie die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes (§ 1615l II 3 BGB) für verfassungswidrig erachten. Die Fristenregelungen des § 1615l II 3 BGB verletzen Rechte aus Artikel 6 V GG. (Hingegen hält das OLG Karlsruhe die bestehende Regelung für verfassungskonform.)

Die Diskussion um die gesetzliche Befristung des Betreuungsunterhalts der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre geht mithin weiter. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 04.02.2004 -1 BvR 596/03- in diesem Zusammenhang einer gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben. In der dortigen Entscheidung ist ausgeführt, die Frage, ob die in Höhe und Dauer unterschiedliche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts nebst unterschiedlicher Selbstbehaltsätze des Unterhaltspflichtigen in § 1615l BGB und § 1570 BGB mit dem aus Artikel 6 V GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern vereinbar ist, sei weder eine einfach noch eindeutig zu entscheidende Frage und bislang höchstrichterlich ungeklärt.

OLG Hamm Vorlagebeschluss vom 16.08.2004 – 5 UF 262/04 -

KG, Vorlagebeschluss vom 16.09.2004 – 16 UF 6/04-

Recht- und Verfassungsmäßigkeit des unterschiedlich hohen Selbstbehalts bei Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB und nach § 1570 BGB

In dem vorgenannten Beschluss vom 04.02.2004 hat das BVerfG einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit festgestellt, wenn ein Berufungsgericht die maßgebliche Frage der Rechts- und Verfassungsmäßigkeit des unterschiedlich hohen Selbstbehalts bei Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB und nach § 1570 BGB als bislang höchstrichterlich nicht geklärt erkennt, deswegen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt, jedoch gleichzeitig zum Nachteil der unbemittelten Partei die entscheidungserhebliche Rechtsfrage als “nicht schwierig” mit der Folge der Versagung von Prozesskostenhilfe ansieht (Beschluss vom 04.02.2004 -1 BvR 596/03-).

Durch eine Entscheidung des BGH vom 01.12.2004 wurde diese Frage nun höchstrichterlich geklärt. Der zuständige 12. Zivilsenat des BGH hatte die Frage zu entscheiden, wie hoch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach § 1615l BGB anzusetzen ist.

Das Gesetz beantwortet die Frage nicht, ob der Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter mit dem so genannten notwendigen Selbstbehalt, der in den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenwärtig mit monatlich 840,00 € bemessen wird, oder mit dem so genannten angemessenen Selbstbehalt von gegenwärtig 1.000,00 € anzusetzen ist. In Rechtsprechung und Literatur wurde bisher auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt.

Der 12. Senat des BGH hat diesen Ansatz nicht gebilligt, sondern einen Selbstbehalt befürwortet, der vom Tatrichter im Regelfall mit einem Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessen Selbstbehalt zu bemessen sein wird. Hierfür maßgeblich war die durch den Gesetzgeber aus Gründen des Kindeswohls erfolgte Angleichung des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter an den Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach § 1570 BGB. Von seiner Zweckrechtung her unterschieden sich die jeweiligen Unterhaltsansprüche nicht und es rechtfertige sich auch im Blick auf die Schutzzwecke Artikel 6 IV, V GG keine Ungleichbehandlung der beiden Mütter. Beide Mütter gingen in der Rangfolge den volljährigen Kindern und übrigen Verwandten vor. Andererseits findet der geringere notwendige Selbstbehalt seine Rechtfertigung vor allem in der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 II BGB. Dies gelte jedoch nicht entsprechend für die Unterhaltsansprüche der beiden Mütter. Daher müsse vom Tatrichter ein Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt gefunden werden.

BGH, Urteil vom 01.12.2004 – XII ZR 3/03-

Wegfall des Unterhaltsanspruchs einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines anderen Mannes

Der 12. Zivilsenat des BGH hatte sich in einer aktuellen Entscheidung erstmals mit der Frage zu befassen, ob der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Gesetzlich ist dies entsprechend für den nachehelichen Unterhalt in § 1586 BGB geregelt.

Nachdem die Unterhaltsansprüche der nicht verheirateten Mutter gem. § 1615l BGB denen der geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung ehelicher Kinder gem. § 1570 BGB weitgehend angeglichen wurden, hat der Senat dies auch für den vorliegenden Fall umgesetzt und entschieden, dass auch der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet.

BGH, Urteil vom 17.11.2004 – XII ZR 83/02 -

Verpflichtung von Behörden und Gerichten der Bundesrepublik Deutschland, unter bestimmten Voraussetzungen die EMRK in der Auslegung durch den Gerichtshof bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Hierzu folgende Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:

Zur Bindung an Gesetz und Recht (Artikel 20 III GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegungen. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische “Vollstreckung” können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.

Zum Inhalt:

Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Beschwerde zu befinden, in der es um die mangelhafte Umsetzung des in der Sache des Beschwerdeführers ergangenen Urteils des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGHMR) vom 26.02.2004 –FamRZ 2004, 1456) sowie die Missachtung von Völkerrecht durch das OLG ging. Der Entscheidung lagen langjährige Rechtstreitigkeiten um das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seinem am 25.08.1999 geborenen nicht ehelichen Kind zugrunde.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.10.2004 der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt, das Oberlandesgericht habe in dem (letzten) Beschluss vom 30.06.2004 aus den in den Leitsätzen genannten Gründen gegen Artikel 6 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Die EMRK gelte in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und sei bei der Interpretation des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Die Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entfalte Bindungswirkung. Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle seien völkerrechtliche Verträge, der Bundesgesetzgeber habe den Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gem. Artikel 59 II GG zugestimmt, damit sei die EMRK in das deutsche Recht transformiert und im Rahmen eines Bundesgesetzes beachtlich. Damit gelte zwar kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, d. h., der Beschwerdeführer kann nicht unmittelbar die Verletzung eines in der EMRK enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen.

Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte diene auf der Ebene des Verfassungsrechts jedoch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Ausgehend von der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und der Geltung der EMRK im Rahmen eines Bundesgesetzes ist danach das innerstaatliche Recht einschließlich der Verfassung nach Möglichkeit in Einklang mit der EMRK auszulegen, wenngleich der Verfassung das “letzte Wort” verbleibt.

BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 – (FamRZ 2004,1857 mit Anmerkung Rixe)

Weitere aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht

Im Falle der Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7 EStG, deren steuerliche Auswirkung nicht im Beurteilungszeitraum ausgeglichen wird, ist für den maßgeblichen durchschnittlichen Betriebsgewinn der (letzten drei) Kalenderjahre fiktiv diejenige Steuerbelastung zu berücksichtigen, die den Selbständigen ohne die Ansparabschreibungen getroffen hätte.

BGH, FamRZ 2004,1177

In Sorgerechtsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung nicht. Verweigert die Mutter jegliche direkte Kommunikation mit dem Vater und trifft sie einseitig Entscheidungen über den Wegzug der Kinder und deren Hinführung zum Islam, so kann dies die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater rechtfertigen.

OLG Celle, FamRZ 2004, 1667

Steuerrechtliche Folgen von Unterhaltszahlungen:

Unterhaltszahlungen nach § 1615l BGB können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a I EStG steuerlich absetzbar sein, wenn für die Kindesmutter selbst kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

BFH, BFH-Report 2004, 1011; FamRZ 2004, 1643.

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt an unterhaltsbedürftige Partnerin

Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für den Unterhalt seiner unterhaltsbedürftigen Partnerin abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen ihres Partners gekürzt worden sind.

BFH; FamRZ 2004, 1642

E r b r e c h t

Zum gemeinschaftlichen Testament:

Setzen Ehegatten durch ein gemeinschaftliches Testament eine Nichte als Schlusserbin ein, so kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden keine widersprechenden Anordnungen treffen. Die in dem jüngeren Testament Bedachten können nicht als Erben die dem letztverstobenen Ehegatten hinterlassene Erbschaft ausschlagen, weil das letzte Testament – und damit ihre Erbeinsetzung – unwirksam ist und erst in Folge der Ausschlagung wirksam werden könnte.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.07.2004 – 3 W 102/04 -

Über § 2268 II BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen behalten nach der Scheidung ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gem. § 2271 I 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen wieder aufgehoben werden.

BGH, FamRZ 2004, 1565

A l l g e m e i n e H i n w e i s e f ü r A r b e i t g e b e r:

Gleitzone

Für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 401,00 € bis 800,00 € (Gleitzone) ist ein reduzierter Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zu entrichten. Der Ausgangswert zur Ermittlung des Arbeitnehmerbeitrags wird nach folgender Formel berechnet:

1,4048 x Arbeitsentgelt – 323,84.

Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einem Arbeitsentgelt von 500,00 € die Arbeitnehmeranteile aus 378,56 € zu berechnen sind. Da sich die Rahmenbedingungen zum Jahreswechsel nicht verändert haben, bleibt diese Formel auch für das Jahr 2005.

Wichtige Änderungen im Überblick:

Arbeitgeber konnten ihren Beschäftigten bis Ende 2003 bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuer- und beitragsfrei ersetzen, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum Lohn gezahlt wurden. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist diese Möglichkeit entfallen.

Bei der Überlassung einer Monatsmarke für ein Job-Ticket ist die monatliche Freigrenze der Sachbezüge iHv. 44,00 € anwendbar. Der aufgrund einer Tarifermäßigung bei einem Großkundenrabatt gegenüber dem üblichen Preis verminderte Betrag stellt unter diesen Voraussetzungen keinen steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil dar. Wird eine Jahresnetzkarte zur Verfügung gestellt, wird häufig die Freigrenze von 44,00 € überschritten mit der Folge, dass Lohnsteuer- und Beitragspflicht eintreten.

Beispiel:

Der Arbeitgeber hat für eine Jahresnetzkarte 410,00 € aufgewendet. Der Arbeitnehmer hat hierfür 360,00 € bezahlt. Bei der Überlassung wird die monatliche freie Grenze von 44,00 € überschritten, so dass der geldwerte Vorteil iHv. 50,00 € als Sachbezugswert zu werten ist und in vollem Umfang der Beitragspflicht unterliegt.

Arbeitgeber, die eine IT-gestützte Lohnabrechnung durchführen, sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

N e u e s z u r I c h – A G

Ich-AGler sind Selbständige, die einen Existenzgründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten. Betrug ihr Arbeitseinkommen regelmäßig 400,00 € oder weniger, lag keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vor.

Seit dem 01.08.2004 sind auch diese Selbständige mit einem Arbeitseinkommen bis 400,00 € rentenversicherungspflichtig. Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beträgt zurzeit 78,00 €.

Gründer einer Ich-AG müssen seit dem 27.11.2004 einen Finanzierungs- und Kapitalplan, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, eine Kurzbeschreibung ihrer Geschäftsidee und die Beurteilung der Tragfähigkeit (Tragfähigkeitsbescheinigung) insbesondere durch die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern bei der Agentur für Arbeit vorlegen. Hintergrund ist, dass sich einige Ich-AGs nicht dauerhaft am Markt etablieren konnten.

P f ä n d u n g s f r e i g r e n z e n

Alle zwei Jahre werden die Pfändungsfreigrenzen an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Die bisher geltenden Pfändungsfreigrenzen sind noch bis 30.06.2005 gültig. Es gelten folgende Werte:

- der Pfändungsfreibetrag für Alleinlebende beträgt: 930,00 € monatlich

- dieser Betrag erhöht sich für den ersten Unterhaltsberechtigten um einen Zuschlag von 350,00 €

- sowie für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten um einen Zuschlag von jeweils 195,00 €.

Der maximal unpfändbare Anteil des Weihnachtsgeldes beträgt 500,00 €.

Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 01.07.2005 angepasst.

N e u e s z u m V e r t r a g s r e c h t:

Widerrufsrecht bei Online-Versteigerungen

Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer so genannten Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gem. § 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d IV 5 BGB ausgeschlossen.

BGH, Urteil vom 03.11.2004 – VIII ZR 375/03 -

Anwendbarkeit der Vorschriften des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes beim Beitritt zu einer Gesellschaft

Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes anwendbar. Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei unterbliebener Belehrung gem. § 2 I 4 HWiG (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung) nicht schon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts im Handelsregister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen, mit deren vollständiger Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören vielmehr auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten. Auf Geschäfte, die dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz unterfallen, ist § 7 II 3 VerbrKG nicht analog anwendbar.

BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 -

Gesetzesvorhaben zum gerichtlichen Anlegerschutz/ Musterverfahren

Das Kapitalmarktrecht ist in seinen Regelungen unüberschaubar und mit unbestimmten Rechtsbegriffen bestückt, die mehr zu Regelverstößen einladen, als dass sie sie verhindern würden. Von effektivem Anlegerschutz kann kaum die Rede sein. Bessere Übersichtlichkeit, Koordination und Durchsetzung der Rechte der Anleger soll durch zwei Gesetzesvorhaben geschaffen werden:

1. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

2. Das Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz (KapInHaG)

Mit der Einführung von Musterverfahren im Bereich des Kapitalmarktrechts soll die zivil- und kapitalmarktrechtliche Informations- und Prospekthaftung gestärkt werden. Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen falscher oder irre führender öffentlicher Kapitalmarktinformationen sollen danach gebündelt und effizienter geführt werden, Emmitenten angehalten werden, die Publizitäts-, Vertriebs- oder sonstigen Verhaltensregeln einzuhalten. Zugleich soll das Musterverfahren die staatliche Finanzmarktaufsicht als so genannte “zweite Spur” verstärken.

Das zweite Gesetzesvorhaben, das Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz regelt als Teil des 10-Punkte-Plans der Bundesregierung und in Ergänzung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sowie des im Sommer letzten Jahres in Kraft getretenen vierten Finanzmarktförderungsgesetzes Schadensersatzansprüche von Aktionären gegenüber einzelnen Managern, die – vorsätzlich oder grob fahrlässig – falsche Angaben über ihr Unternehmen gemacht bzw. marktwichtige Angaben verschwiegen haben. Dazu hat das Bundesfinanzministerium in der ersten Oktoberhälfte einen Diskussionsentwurf vorgelegt, der eine Erweiterung des mit dem vierten Finanzmarktförderungsgesetz 2002 erstmals eingeführten § 37 a Wertpapierhaftungsgesetz (Haftung für falsche ad hoc- Mitteilungen) in personeller und sachlicher Hinsicht vorsieht. Eine Haftungserweiterung auf zuständige Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen durch “offizielle” mündliche Äußerungen wie Auskünfte in der Hauptversammlung oder bei einer Analystenveranstaltung und für den Bereich der börsenrechtlichen Prospekthaftung sind danach vorgesehen. Die Haftung auf externe Experten, die an der Prospekterstellung verantwortlich mitgewirkt haben, soll ausgedehnt werden (§ 44 a BörsG). Die Beweislast soll umgekehrt werden, d. h. den in Anspruch genommenen Managern obliegen. Den Schadensersatzanspruch können Aktionäre geltend machen, die Aktien innerhalb von drei (ursprünglich sechs) Monaten nach der Falschangabe erworben haben. Erleichtert wird daher die Darlegungs- und Beweislast geschädigter Investoren im Rahmen der Kausalität. Die Verjährungsfrist beträgt relativ ein Jahr, absolut drei Jahre.

16.08.2004
Katja Durach

Allgemeines

Höhe der Verzugszinsen nach Senkung des Basiszinssatzes zum 01.07.2004

Aufgrund der Senkung des Basiszinssatzes zum 01.07.2004 auf 1,13 % belaufen sich die Verzugszinsen nach § 288 BGB seit diesem Zeitpunkt auf 6,13 v. H. (bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung 9,13 v. H.).

Prozeßkostenhilfebekanntmachung 2004

Die Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 21.06.2004 ist im BGBL 2004 I S. 1283 veröffentlicht worden. Danach betragen die vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 maßgebenden Beträge, die nach § 115 I S. 3 Nr. 2 , S. 1 TS 1 und 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, für die Partei 364,00 €, für den Ehegatten oder Lebenspartner 364,00 €, für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 256,00 €.

Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes für Lehrerinnen

Das BverwG hat entschieden, daß das Gesetz des Lades Baden-Württemberg, das es Lehrerinnen untersagt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur Begründung wird ausgeführt, daß ein Verbot, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen, einer gesetzlichen Regelung bedürfe, die alle Religionen strikt gleich behandelt. Das Baden-Württembergische Gesetz von April 2004 entspricht diesen Vorgaben.

BverwG-Urteil vom 24.06.2004 –2 C 45/03 -

Neues zur Prozeßkostenhilfe

Der BGH hat aktuell entschieden:

1.

Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne von § 121 IV ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt “zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” im Sinne von § 126 I S. 2 Hs. 1 BRAGO beigeordnet werden.

2.

Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 I S. 2 Hs. 2 BRAGO geschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd erreichen.

- BGH-Beschluß vom 23.06.2004 –VII ZB 61/04 -

Familienrecht

Neues zum Elternunterhalt

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozialhilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, im Verhältnis zu einem Abkömmling nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken.

- BGH-Urteil vom 07.07.2004 –7 ZR 272/02 -

Arzthaftungsrecht

Schmerzensgeld 8.000,00 €

Das LG-Braunschweig hat einer 48 Jahre alten Frau 8.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen, weil Klinikärzte bei einer Sterilisation ein Band im Unterleib vergessen hatten. Das 13 cm lange Band wurde erst nach fast 17 Jahren entdeckt.

Die heute 48-jährige Frau hatte nach der Operation jahrelang an Bauch- und Unterleibschmerzen gelitten.

LG-Braunschweis –4 O 2339/02 -

10.000,00 € Entschädigung für Operation am falschen Knie

Nach der Operation am falschen Knie hat sich ein Leipziger Arzt vor dem Landgericht Leipzig in einem Widerrufsvergleich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,00 € an seinen Patienten verpflichtet.

Sollte der Vergleich widerrufen werden, wird das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.

Der Ausgang des Verfahrens bleibt dann offen.

Das Landgericht Leipzig führte in der mündlichen Verhandlung aus, die versehentliche Meniskusoperation am falschen Knie stelle einen groben Behandlungsfehler dar, der in Arztpraxen nicht vorkommen dürfe. Die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes von 21.000,00 € fand das Gericht allerdings als nicht angemessen.

Die Patientin wurde seit August 2001 am linken Knie behandelt. Operiert wurde versehentlich der rechte Meniskus. Aufgrund von Schmerz- und Taubheitsgefühlen mußte ein weiteres Mal operiert werden. Allerdings sei der rechte Meniskus schon vor der versehentlichen Operation beschädigt gewesen. Einen Monat nach dem versehentlichen Eingriff in das rechte Knie operierte der Arzt schließlich das linke Knie, wie ursprünglich vorgesehen und indiziert.

Steuerrecht

Umfang der Berücksichtigung des Kindergeldes bei Übertragung des Freibetrages - §§ 31, 32, 36 EStG 1996 -

Kommt der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen Elternteilts, der das Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen übertragen, ist bei der nach § 31 S. 4 EStG durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstiger- prüfung) dem vollen Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld gegenüberzustellen. Dies enspricht dem Gesetzeszweck und führt dazu, daß die Übertragung des Kinderfreibetrages in der Mehrzahl der Fälle, in denen der Grenzsteuersatz im Streitjahr unter 38,31 % liegt, für den Steuerpflichtigen keine weitergehene steuerliche Entlastung bringt.

BFH-Urteil vom 16.03.2004 -VIII R 88/98 -

Eigenheimzulage – Abzusfähige Vorsteuer keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Gem. § 8 EigZulG sind Bemessungsgrundlage für den Fördergundbetrag nach § 9 II EigZulG die Her- oder Anschaffungskosten der Wohnung zzgl. der Anschaffungskosten des Grund und Bodens sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden. Für das EigZulG gilt der allgemeine Herstelluns- oder Anschaffungskostenbegriff im Sinne der Richtlinien 32 a bis 33 a EStR.

Ein Unternehmer darf ein von ihm errichtetes Gebäude, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nicht unternehmerisch zu eigenen Wohnzwecken nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und damit die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 I UStG abziehen.

In diesen Fällen gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zu eigenen Wohnzwecken genutzten bzw. der an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassenen Wohnung.

BFH Urteile vom 31.01.2002 –V R 61/96 -

vom 24.07.2003 – V R 39/99

BMF-Schreiben sowie OFD Erfurt vom 01.06.2004 –EZ 1200 A-03-L 225-

Einkommensteuer – Praxisveräußerung unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit im geringen Umfang (§ 18 III EStG)

Eine Veräußerung im Sinne des § 18 III EStG liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muß wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist lediglich die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit im geringen Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten 3 Jahren weniger als 10 v. H. der Gesamteinnahmen ausmachen. Die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung ist unerheblich, solange die oben genannte Wertgrenze eingehalten wird. In einem Erlaß vom 05.05.2004 weist das Finanzministerium in Bremen noch darauf hin, daß die Hinzugewinnung neuer Mandate “innerhalb der gewissen” Zeit nach Betriebsaufgabe –auch ohne Überschreiten der 10 v. H. – in jedem Fall schädlich ist, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat; die Veräußerungserlöse sind als laufender Gewinn zu erfassen.

BFH-Beschluß vom 06.08.2001 –11 B 5/00-

Erlaß FinMin Bremen vom 05.05.2004 –S 2246- -5095- -110--

§ 15 II EStG – Einsatz von Objekten im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels

Zum notwendigen Betriebsvermögen eines durch Überschreiten der 3-Objekt-Grenze entstandenen Grundstückshandels gehören nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht nur die Objekte, deren Veräußerung zur Annahme des gewerblichen Grundstückshandels geführt hat, sondern auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit Ihnen veräußerte Objekte, die jedoch von vorn herein eindeutig zur Veräußerung bestimmt waren.

BFH-Urteil vom 05.05.2004 –XI R 7/02-

§§ 9, 21 EStG – Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, die durch die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks veranlaßt ist, gehört nur dann anteilig zu den Finanzierungskosten eines neuen Objekts, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objektes tatsächlich verwendet worden ist.

BFH-Urteil vom 14.01.2004 –IX R 34/01 -

§ 12 EStG – Zur Nichtabzugsfähigkeit von Darlehenszinsen

Überläßt die Mutter des Steuerpflichtigen diesem ein Darlehen zur Finanzierung eines Einfamilienhauses, das anschließend der Mutter mietweise überlassen wird, sind beide Vereinbarungen (Darlehens- und Mietvertrag) wegen des bestehenden Zusammenhangs einheitlich zu beurteilen. Dabei sprechen gegen die steuerliche Anerkennung folgende Umstände: Nichtdurchführung des Darlehensvertrages in der Anfangsphase, Gewährung des Darlehens ohne Tilgungsvereinbarung und ohne dingliche Sicherheit, Vereinbarung eines Mietvertrages auf Lebenszeit der Mutter.

FG-Saarland, Urteil vom 26.05.2004 –1 K 284/02 -

§ 32 VI, VI EStG – Widerruf der Zustimmung zur Übertragung des Haushaltsfreibetrages

Hat eine Mutter die Zustimmung erteilt, daß ihr Kind dem Vater für Zwecke der Inanspruchnahme des Haushaltsfreibetrages zugeordnet wird, ist der Widerruf der Zustimmung zur Übertragung des Haushaltsfreibetrages vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

BFH-Urteil vom 20.04.2004 –VIII R 82/03, n. v.-

§§ 4 V, 7, 9 EStG –Aufzeichnung von Bewirtungskosten

Auch in sogenannten Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 III EStG ermitteln, kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 VII EStG hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abgesehen werden. In diesen Fällen genügt auch eine geordnete Belegssammlung diesen Anforderungen nicht. Im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten ist der Pflicht zu getrennten Aufzeichnung von Aufwendungen im Sinne des § 4 V EStG nur genügt, wenn Bewirtungsaufwendungen jeweils von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden. Liegen solche gesonderten Aufzeichnungen nicht vor, führt dies zur Versagung des Betriebs-Abzugs von beruflich veranlassen Bewirtungskosten.

BFH-Urteil vom 13.05.2004 –IV R 47/02 n. V. -

Lohnsteuer

Navigationsgerät im Dienstfahrzeug keine Sonderausstattung

Die Anschaffungskosten für ein in ein Dienstfahrzeug eingebautes Navigationsgerät werden bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Fahrzeuges nicht mit einbezogen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf das satelittengestützte Navigationsgerät als Telekommunikationsgerät im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG und nicht als Sonderausstattung im Sinne von § 6 I Nr. 4 S. 1, 2 EStG eingestuft.

FG-Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2004 –18 K 879/03 E-

Kostenrecht

Neue Gebühren im Finanzprozeß

Finanzgerichtliche Verfahren sind nicht mehr gerichtskostenvorschußfrei. Im übrigen beträgt die Anwaltsverfahrensgebühr vor dem Finanzgericht das 1,6-fache gem. Nr. 3200 RVG-Vergütungsverzeichnis.

Streitwert bei Anfechtung eines Insolvenzvertrages

Ist zum Zeitpunkt des Antrages des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Steuerschuldners ungewiß, ob das Verfahren eröffnet wird und zu welchem Ergebnis es führen wird, beträgt der Streitwert der Anfechtungsklage gegen den Insolvenzeröffnungsantrag gem. § 13 I S. 2 GKG a. F. 4.000,00 € (nach § 52 II GKG n. F. jetzt: 5.000,00 €)

FG-Saarland, Beschluß vom 02.06.2004 –1 K 437/02-

Arbeitsrecht

Erstattung von Fortbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung

Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muß ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben zumutbar sein. Sie muß einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist. Wird einem Areitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluß hat, liegt es nicht an ihm, daß sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar.

BAG-Urteil vom 24.06.2004 –6 AZR 320 u. 383/03 -

Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung gegenüber tariflich unkündbarem Arbeitnehmer

Krankheit ist als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nicht grundsätzlich ungeeignet. An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist zwar schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen. Dies schließt aber nicht aus, daß in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar im Sinne von § 626 I BGB sein kann. Das wird in der Regel allerdings nur bei einem Ausschluß der ordentlichen Kündigung aufgrund tariflicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung in Betracht kommen, wobei grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist. Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer erheblich gestört, weil mit immer neuen beträchtlichen Fehlzeiten und entsprechenden Lohnfortzahlungen zu rechnen ist, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, weil dann die wirtschaftichen Belastungen unter dem Gesichtspunkt einer ganz erheblichen Störung des Austauschverhältnisses von nicht absehbarer Dauer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen können.

BAG-Urteil vom 27.11.2003 – 2 AZR 601/02 -

Mietrecht

Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen – Unwirksamkeit eines starren Fristenplan

Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überläßt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. Beauftragt der Vermieter einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustands der Mietwohnung, weil der Mieter seine Zahlungspflicht aus einer solchen Kostenabgeltungsklausel bestreitet, sind diese Kosten im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruches als Schadensposten erstattungsfähig.

In einer weiteren Entscheidung entschied der BGH darüberhinaus, daß eine Formularklausel, durch die dem Mieter Schönheitsreparaturen nach einem “starren” Fristenplan (auferlegt werde), ohne Rücksicht auf den Zustand der einzelnen Räume und die zudem eine Verkürzung der allgemein üblichen Fristen vorsehe, wegen Verstoßes gegen § 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB in vollem Unfang unwirksam ist.

BGH-Urteil vom 26.05.2004 –VIII ZR 77/03 -

BGH-Urteil vom 23.06.2005 – VIII ZR 361/03 -

16.03.2004
Katja Durach

Steuerrecht

Bekanntmachung des amtlichen Vordrucks „strafbefreiende Erklärung“

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 13.01.2004 – IV A 4-S1910-5/04 (BSTBL 2004 I S. 26) den amtlichen Vordruck der strafbefreienden Erklärung nach § 3 StraBEG bekannt gemacht. Der Text ist abrufbar unter www.NWB.de S.2S.8351 ff. (NWB Nr. 1-2/2004).

§ 32 IV S. 2 EStG –Sozialversicherungsbeiträge mindern nicht die Einkünfte und Bezüge des Kindes

Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH sollen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Sinne von § 32 IV S. 2 EStG nicht um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sein. Vielmehr sollen die Beiträge in ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt sein. D. h., Eltern, die ihr erwachsenes Kind in Ausbildung finanziell unterstützen, verlieren nach § 32 IV S. 2 EStG den Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, wenn das Kind die Jahresverdienstgrenze brutto, d. h. vor Abzug der gesetzl. Sozialversicherungsbeiträge überschreitet. Die Jahresverdienstgrenze liegt derzeit bei 7.680,00 €. Die Vorinstanz, das niedersächsische FG hatte bei der Berechnung den existenzsichernden Mehraufwand, d. s. die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen des Kindes, damit die Sozialversicherungsbeiträge, zum Abzug zugelassen. Der BFH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Die Auffassung ist unter den BFH-Richtern jedoch streitig. Zwei weitere Verfahren sind zu diesem Thema beim BFH, ferner eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig (2 BVR 167/02 BVerfG).

- BFH-Urteil vom 04.11.2003 –VII R

59/03- -

Betroffene Bürger sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch das BVerfG beantragen, gegebenenfalls klagen. Anfragen von Finanzrichtern, ob nach der vorgenannten Entscheidung des 8. Senats des BFH die Klage zurückgenommen werde, sollten zurückgewiesen werden und ausdrücklich Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.

§§ 9, 10, 11, EigZulG – Neufestsetzung bei Wegfall der Kinderzulage wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrages in § 32 IV EStG

Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 V EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 IV S. 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage nach der Auffassung des BFH mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen. Auch bei dieser Entscheidung kommt es im Wesentlichen darauf an, wie der Jahresgrenzbetrag zu bemessen ist. Der Senat hat in der Entscheidung im Übrigen darauf hingewiesen, daß dem Anspruchsberechtigten die Kinderzulage in voller Höhe zusteht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes oder eines Kinderfreibetrages nur für einen Monat des Kalenderjahres erfüllt sind.

- BFH-Urteil vom 20.11.2003 –III R

47/02- -

Familienrecht

Elterliche Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe.

Das BVerfG hat klarstellend ausgesprochen:

Die gemeinsame Ausübung der Elterverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich nach dem Kindeswohl auszurichten. Dementsprechend sieht das Gesetz vor, daß einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge von Verfassungswegen kein Vorrang einzuräumen. Genauso wenig kann vermutet werden, daß die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.

- BVerfG, Beschluß vom 18.12.2003

–1 BVR 1140/03- -

Vollstreckungsrecht

Pfändung des Anspruchs auf Einkommenssteuererstattung

Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken. Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, daß er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.

Der BGH widerspricht damit der vom BFH hierzu vertretenen Auffassung, etwa im Urteil vom 29.02.2000 – VII R 109/98 BSTBL 2000 II S. 573.

- BGH Beschluß vom 12.12.2003 -

IXa ZB 115/03- -

Pfändung von Unterhaltsansprüchen

Zugunsten der Unterhaltsberichtigten im Sinne von § 850 c ZPO entfallen die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO.

Nach § 850 d I ZPO ist dem Schuldner durch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nur soviel zu belassen, als er für den eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner lfd. gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Bevorrechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bedarf.

Die Berechnung des Maßes der Pfändbarkeit ist äußerst kompliziert. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergibt sich aus § 850 d II ZPO. Minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte sowie der eingetragene Lebenspartner sind vorrangig vor den übrigen Abkömmlingen.

Zudem ist die Vorratspfändung erlaubt, d. h. zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche kann auch künftig fällig werdendes Einkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet werden.

Inhaltskontrolle von Eheverträgen

Der BGH hat aktuell erneut zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen folgendes ausgeführt:

Den Ehegatten steht es grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Zwar darf der Schutzzweck dieser Regelung nicht beliebig unterlaufen werden, die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Dies ist umso eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Hierzu gehören der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und der Unterhalt wegen Krankheit, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen zukommt. Der Versorgungsausgleich steht dem Altersunterhalt gleich und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluß des Zugewinnausgleichs unterliegt angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes für sich alleingenommen keiner Beschränkung. Die Wirksamkeitskontrolle ist anhand einer Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorzunehmen. Ist der Ehevertrag danach wirksam, ist in einem 2. Schritt zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluß gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr mißbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist.

- BGH-Urteil vom 11.02.2004 –XII

ZR 265/02- -

Darlehensrecht

In Anlehnung an seine Rechtsprechung zur vorzeitigen Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hat der BGH aktuell entschieden, daß es der kreditgebenden Bank mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist, in den Austausch des vereinbarten Sicherungsobjektes einzuwilligen, wenn eine vom Kreditnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Kreditrisiko genauso gut abdeckt, wie die im Darlehensvertrag ursprünglich vereinbarte und der Kreditnehmer darüber hinaus bereit und in der Lage ist, alle mit den Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen, sowie die Bank auch keine sonstigen Nachteile bei der Verwaltung und Verwertung der Ersatzsicherheit befürchten muß. Im aktuellen Fall hat der BGH es als berechtigtes Interesse des Kreditnehmers angesehen, das belastete Grundstück veräußern zu wollen, um mit dem Kaufpreis ein neues Grundstück zu finanzieren.

- BGH-Urteil vom 03.02.2004 –IX

ZR 398/02- -

16.01.2004
Katja Durach

Steuerrecht

§ 37 II AO Rückerstattungspflicht einer Bank per Überweisung auf gelöschtes Girokonto

Erfolgt eine Überweisung eines Steuererstattungsbetrages entgegen der Anweisung des Steuerpflichtigen auf ein inzwischen gelöschtes Girokonto, ist die Bank nach § 37 II AO als Leistungsempfänger verpflichtet, den überwiesenen Betrag an das Finanzamt zurückzuerstatten.

Unerheblich ist insoweit, daß die Bank zivilrechtlich zur Weiterleitung des Betrages an den Steuerpflichtigen verpflichtet geblieben ist und dieser in Höhe der Erstattung von den Schulden gegenüber der Bank befreit worden ist.

BFH Beschluß vom 06.06.2003 -VII

B 262/02 -

§ 52 AO, § 5 KStG - Eintrittsspende im Golfclub (wahlweise) in Form des Erwerbs eines Kommanditanteils

Nach § 52 I AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ist der Zweck einer Körperschaft auf die Förderung des Sports gerichtet, kommt die Tätigkeit der Körperschaft zwar im Wesentlichen ihren Mitgliedern zugute. Die Förderung der Allgemeinheit kommt aber in Betracht, wenn grundsätzlich jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat und sich die Mitglieder so zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen.

Für die Gemeinnützigkeit schädlich sind dagegen Verpflichtungen zur Zahlung von lfd. Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet.

Müssen die Mitglieder neben den laufenden oder Aufnahmebeiträgen Sonderbeiträge entrichten bzw. sonstige Leistungen erbringen, kommt es dabei auf die Wirkung der Gesamtbelastung im jeweiligen Jahr an. Als Eintrittsspende zu erbringende Aufwendungen in Form einer Kommanditeinlage sind in die Entgelte für den Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein nicht einzubeziehen.

BFH Urteil vom 23.07.03 -I R 41/03 -

Änderung bei der Schonfrist

§ 240 III AO ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 geändert worden. Danach wird die Zahlungsschonfrist auf 3 Tage verkürzt. Diese Verkürzung der Zahlungsschonfrist dient der Vereinheitlichung mit dem Zivilrecht, da seit dem 01.01.2002 nach § 676 a II 2 BGB Inlandsüberweisungen längstens binnen 3 Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken sind. Die Änderung tritt zum 01.01.2004 in Kraft.

Vordruck „Einnahmenüberschußrechnung“ - Steuervereinfachung?

Nach dem Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31.07.2003 (BGBl 2003 I S. 1550) wurde u. a. auch die EStDV geändert. Hiernach ist der Steuererklärung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen (§ 84 III c EStDV) eine Gewinnermittlung gem § 4 III EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (§ 60 IV EStDV). Das BMF hat mit Schreiben vom 17.10.2003 -S 1451 (BSTBL 2003 I S. 502) den amtlichen Vordruck und die Erläuterungen bekannt gemacht.

Ob das Formular zur gewünschten Steuervereinfachung beiträgt, scheint allerdings zweifelhaft. Im Formular finden sich eine Reihe von Widersprüchen und Ungenauigkeiten. Durch die Einreichung der Gewinnermittlung gem. § 4 III EStG mittels des Formulars wird es den Finanzbehörden zwar leichter fallen, computerunterstützte Erprobungen und Abgleiche zu fertigen. Voraussetzung jeglicher Auswertung ist jedoch die korrekte Eingabe der Daten im Formular, was an den Widersprüchen und Ungenauigkeiten scheitern wird.

Entscheidungen zum EStG

§ 9 I EStG - Aufwendungen für vom Arbeitsamt unterstützte Berufsausbildung

1.

Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte Berufsausbildung zur Bürokauffrau können Werbungskosten sein, soweit sie die Kostenerstattungen nach § 45 AFG (jetzt §§ 79, 81 SGB III) übersteigt.

2.

Das Unterhaltsgeld im Sinne des § 44 AFG (jetzt §§ 77,153 SGB III) ist demgegenüber nicht nach § 3 c EStG anzurechnen.

BFH - Urteil vom 13.10.2003 -VI R

71/02 -

§§ 9 I S. 3 Nr. 1, 21 I EStG - Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten abziehbar

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehen, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.

Hierzu führt der 11. Senat beim BFH aus:

Obschon die Vorfälligkeitsentschädigung Bestandteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistungen des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals ist und ebenso wie die Zinsen weiterhin auf dem Darlehensvertrag als Rechtsgrund beruht, ist sie das Ergebnis einer auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Kreditvertrages. Erst mit dieser Modifizierung des Vertragsinhalts steht dem Darlehensgeber eine seine Interessen wahrende Vorfälligkeitsentschädigung zu.

Diese vertragliche Vereinbarung ist auch steuerrechtlich der „auslösende Moment“ für die Zahlung. Dies hängt mit der nichtsteuerbaren Veräußerung des Grundstücks zusammen.

BFH - Urteil vom 23.09.2003 - IX R

20/02 -

Anschaffungsnaher Aufwand - § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 52 Abs. 16 u. § 9 Abs. 5 S. 2, § 52 Abs. 23a S. 2 EStG

Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind nicht sofort als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Als Reaktion auf die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH wird durch das StÄndG 2003 die frühere typisierende Verwaltungsregelung der R 157 IV EStR gesetzlich normiert: Danach handelt es sich um (nicht sofort abziehbare) Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen für Maßnahmen anfallen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, und sie 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Regelung gilt erstmals für Baumaßnahmen mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird. § 52 Abs. 16 S. 8 EStG enthält eine Definition des Baubeginns.

§ 32 I Nr. 2, § 52 Abs. 43a EStG - Berücksichtigung von Pflegekindern bei den Pflegeeltern

Aufgrund der Gesetzesänderung ergibt sich folgendes:

Nach dem BFH-Urteil vom 29.01.2003 -VIII R 71/00 - waren Pflegeeltern erstmals verpflichtet, Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung ihres Pflegekindes einzeln nachweisen zu müssen, wenn sie für das Kind Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder beanspruchen wollten. Durch die Gesetzesänderung bedarf es eines solchen Einzelnachweises nicht mehr. Hat der Steuerpflichtige das Kind allerdings zu Erwerbszwecken aufgenommen (sogen. Kostkinder) kann dieses wie bisher steuerlich nicht berücksichtigt werden.

§ 33 EStG - Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände als außergewöhnliche Belastung

Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beschädigt oder zerstört worden sind, können mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (etwa Hausratversicherung) abzuschließen.

Sind einzelne Risiken nicht versicherbar, trifft den Steuerpflichtigen eine über das übliche Existenzminimum hinausgehende Belastung in einem existenziellen Bereich. In den Fällen sind die Kosten der Wiederbeschaffung voll abzugsfähig. Besteht hingegen ein üblicher und zumutbarer Versicherungsschutz, hätte der Steuerpflichtige der endgültigen Belastung ausweichen können und müssen.

BFH-Urteil vom 26.06.2003 - III R

36/01 -

§§ 38 ff EStG - Erhebung der Lohnsteuer durch Arbeitgeber

Das StÄndG 2003 enthält zahlreiche Änderungen im Bereich der Lohnsteuer.

Neu eingeführt ist die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 31b EStG).

Danach sollen die Arbeitgeber künftig die entsprechenden Daten elektronisch bis zum 28.02. des Folgejahres unmittelbar an die Finanzverwaltung übermitteln. Das Verfahren gilt für Arbeitgeber, die die Lohnabrechnung maschinell durchführen. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck mit Angabe des neuen lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals, der sogen. eTIN, auszuhändigen. Arbeitgeber, die mangels technischer Ausstattung Lohnsteuerbescheinigungen nicht maschinell erstellen, sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung wie bisher auf der Lohnsteuerkarte zu erstellen.

Die Änderungen des § 41 a EStG betrifft die Lohnsteuer-Anmeldung. Auch diese ist grundsätzlich auf elektronischem Weg dem Finanzamt zu übermitteln - allerdings erst ab 2005 -. Auch insoweit gilt, daß auf Antrag die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck weiter möglich ist, wenn der Arbeitgeber nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten- Übermittlungsverordnung bereit- und eingehalten werden müssen.

Wirtschaftsrecht

Krankenversicherungen: Richtlinien für die zahnärztliche Behandlung

Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung hat Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die zahnärztliche Behandlung im Bundesanzeiger Nr. 226 vom 03.12.2003, Seite 24966 veröffentlicht. Im einzelnen handelt es sich dabei

1.

um Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlininen),

2.

um ebensolche Richtlinien für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen,

3.

Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe),

4.

Richtlinien über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gem. § 26 II SGB V) und

5.

Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung.

Die Richtlinien gelten ab dem 01.01.2004.

Sozialversicherung:

Pfändung einer zukünftigen Rente.

Künftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche auf Altersrente gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das gilt nicht nur für Rente wegen Alters, sondern auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung.

BGH - Beschluß vom 10.10.2003 - IX

a ZB 180/03 -

Prozeßrecht:

Computerausfall als Wiedereinsetzungsgrund

Ein Computerausfall kurz vor Ablauf einer Schriftsatzfrist und das hierdurch bedingte Verschwinden der Textdatei mit dem Schriftsatzentwurf berechtigt zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO. Daß eine Textdatei knapp eine Stunde vor Ablauf der Frist auf der EDV-Anlage plötzlich verschwindet, ist nicht vorhersehbar und auch nicht vermeidbar. Ein Verschulden liegt auch nicht darin, daß die Berufungsbegründung erst nach kurz nach 23.00 Uhr fertiggestellt werden soll und deshalb der Text nicht erneut bis zum Ablauf der Frist geschrieben werden kann, nachdem der ursprünglich vorhandene Text verschwunden ist und nicht mehr aufgerufen werden kann. Denn nach der Entscheidung des BVerfG NJW 1991, 2076 ist eine Partei berechtigt, die ihr vom Gesetz eingeräumte prozessuale Frist bis zu ihrer Grenze auszunutzen.

OLG Celle - Beschluss vom

30.06.2003 - XIV U 49/03 -

Rentenreform

Viele Versicherte sind aufgrund der Rentenreform verunsichert und überlegen, die Altersrente früher zu beantragen oder früher in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß jedoch immer das Rentenrecht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns und nicht zum Zeitpunkt der Beantragung der Rente gilt. D. h. bei Rentenbeginn in 2004 konnte eine Verschlechterung bei den Rentenansprüchen auch nicht durch einen Rentenantrag im Jahr 2003 verhindert werden.

Bei Versicherten, die lange Schul- und Studienzeiten zurückgelegt haben, könnte allerdings ein baldiger Rentenbeginn (gegebenenfalls mit Abschlag) sinnvoll sein. Denn der Gesetzgeber plant zwar nicht die Streichung der Anrechnungszeiten, jedoch die Nicht-Bewertung dieser Anrechnungszeiten. D. h., die Anrechnungszeiten zählen immer noch für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 60. Lebensjahr und für die Rente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr).

Sie werden jedoch nicht mehr bewertet. Die Bewertung dieser Anrechnungszeiten soll stufenweise bis Ende 2008 nicht mehr erfolgen. Bestandsrentner sind nicht betroffen.

Ferner entfällt die pauschale Bewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor dem 25. Lebensjahr als Berufsausbildung. Zukünftig wird nur noch bei Nachweis der Zeit einer beruflichen Ausbildung diese Zeit als Anrechnungszeit bewertet. Folge hiervon ist, daß die Zeit einer Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeit in die Rentenberechnung einfließt. D. h., für Berufsausbildungszeiten vor 1991 sollte unabhängig davon, ob die Lehre erfolgreich beendet oder vorzeitig abgebrochen wurde, ein Nachweis gegenüber dem Rentenversicherungsträger erfolgen, daß die Lehrzeit zurückgelegt wurde. Geeignete Beweismittel sind der Lehrvertrag, der Gesellen-/Kaumannsgehilfenbrief, eine Bescheinigung des Ausbilders oder der Handwerkskammer bzw. der Industrie- und Handelskammer.

Ab 1992 werden Zeiten der Berufsausbildung automatisch als solche gemeldet.

16.07.2003
Katja Durach

Steuerrecht

Vorläufiger Rechtsschutz wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte

Nach einer Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts in einem Eilverfahren unterliegt die Besteuerung der Spekulationsgewinne aus Wertpapierverkäufen ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Die derzeitige Regelung verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, weil der aus dieser Norm erwachsene Steueranspruch von den Finanzbehörden nicht gleichmäßig vollzogen werden könne. Wegen dieser Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte hat das niedersächsische Finanzgericht die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Niedersächsisches FG Beschluß vom 16.05.2003 - 13 V 184/03 -

2-Stufen-Modell als Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO)

Bei dem in der Praxis beliebten 2-Stufen-Modell im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Partners durch die Einräumung einer zunächst geringen, dann sich steigernden Beteiligung hält es das FG-Saarland in einer aktuellen Entscheidung für zweifelhaft, ob diese Gestaltung nicht von vorn herein einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beinhaltet.

FG -Saarland Beschluß vom 10.04.2003 - 1 V 61/03 -

Sonderausgabenhöchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen auf dem Prüfstand des BverfG

In zwei Fällen beschäftigt sich das BVerfG mit der Frage, ob die Regelungen des § 10 III EStG zum Abzug der Vorsorgeaufwendungen verfassungskonform sind. Der BFH hat dies bejaht mit der wesentlichen Begründungen, Vorsorgeaufwendungen seien Ansparleistungen, deren Steuerfreistellung, auch soweit sie der Absicherung des zukünftigen Existenzminimums dienen, von verfassungswegen nicht geboten sei. - Urteil vom 16.10.2002 - IX R 41/99 - . In einem anderen Fall hat er BFH durch Beschluß vom 08.05.2003 - IV R 95/99 - eine Revision unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung abgewiesen. Gegen die beiden Entscheidungen richten sich jeweils Verfassungsbeschwerden. Im wesentlichen wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, daß das zu versteuernde Einkommen zu einer reinen Rechengröße degeneriert ist, die die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr wiedergibt. Beamte, Richter und Politiker müßten wegen der bestehenden Versorgungs- und Beihilferegelungen keine nennenswerte Grundsicherung aus eigenem Einkommen betreiben, ihnen steht ihr zu versteuertes Einkommen ungeschmälert zur Disposition. Bei gleichem disponiblem Einkommen trägt diese Bevölkerungsgruppe eine wesentlich geringere Steuerlast als die Beschwerdeführer. Wegen der überlangen Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens (teilweise mehr als 12 Jahre) sehen die Beschwerdeführer den in Art. 19 IV Grundgesetz verbrieften Rechtsschutz nicht gegeben und halten den Besteuerungsanspruch deshalb für versorgt.

BverfG - 2 BvR 274/03 - und - 2 BvR 937/03 - Zum häuslichen Arbeitszimmer von Außendienstmitarbeitern - § 4 V S. 1 Nr. 6 b

EStG- Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkungen, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Dies zu beurteilen, obliegt in erster Linie dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.

BFH -Urteil vom 29.04.2003 -VI R 78/02 (EN-Nr. 815/2003 - > F. 3 S. 12379 ff.) - Häusliches Arbeitszimmer bei Anmietung einer angrenzenden bzw. gegenüberliegenden Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus - § 4 V S. 1 Nr. 6 b

EStG - Der in der vorgenannten Vorschrift verwendete Begriff „häuslich“, erschöpft sich nicht in Formulierungen wie „räumlicher Zusammenhang“, „bauliche Einheit“ oder „in demselben Gebäude“. Er setzt vielmehr eine innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen voraus. Nutzt dieser, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 V S. 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt bzw. dieser unmittelbar gegenüberliegt. Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung begründet in einem solchen Fall die notwendige innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen.

BFH - Urteil vom 26.02.2003 - VI R 124/01 und VI R 125/01 -

Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens zur Aufdeckung unbekannter privater Veräußerungsgeschäfte? Nach einem Beschluß vom 11.02.2003 hält das FG Münster die Rechtmäßigkeit eines an ein Kreditinstitut gerichteten Sammelauskunftsersuchens, das der Aufdeckung und Ermittlungen noch unbekannter Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften dienen soll, für ernstlich zweifelhaft. FG Münster Beschluß vom 11.02.2003 - 11 V 6957/02 - Schenkungssteuerrechtliche Grundsätze sind auch auf die Einkommensteuer anwendbar - §§ 7, 21 EstG; 11 d EStDV - Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung auch ein aus zugewandten Geldmitteln zu errichtendes Gebäude, sind dessen Herstellungskosten mit der Folge dem Schenker zuzurechnen, daß der Beschenkte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die hierauf entfallende AfA als Rechtsnachfolger in Anspruch nehmen kann.

FG-Düsseldorf (nrkr) Urteil vom 13.11.2002 - 16 K 4405/98 -

Teilweise Privatnutzung eines unternehmerischen Gebäudes In einem Beschluß vom 25.05.2000 hat der BFH die Frage aufgeworfen, ob die private Nutzung einer Wohnung in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude, bei dessen Anschaffung der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen konnte, als steuerfreier oder steuerpflichtiger Eigenvebrauch im Sinne von Art. 6 II a i. V. m. Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie zu beurteilen ist. Hierzu hat der EuGH entschieden, daß diese Vorschriften so auszulegen sind, daß sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine steuerfreie Dienstleistung behandelt wird.

EuGH, Urteil vom 08.05.2003 - Rs. C- 269/00 -

BGH-Rechtsprechung zur Pfändbarkeit von Rentenversicherungsansprüchen Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche auf einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis basieren. Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen. Die Vorinstanz hatte angenommen, für die Pfändung künftiger Rentenansprüche bestehe eine Gesetzeslücke.

BGH Beschluß vom 21.11.2002 - IX ZB 85/02 -

Aktuelles aus dem Verkehrsrecht / Ordnungwidrigkeitenrecht

Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme sowie die Einziehung und Vernichtung des Gerätes rechtfertigen kann. Dem Erlaß derartiger Maßnahmen steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Seit dem 01.01.2002 besteht ein bundeseinheitliches Verbot, Radarwarngeräte zu betreiben oder bedriebsbereit mitzuführen. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG i. V. m. 49 I Nr. 22 StVO dar. VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 29.10.2002 - 1 F 1925/01, VBI.BW 2003, 192 - Zusammentreffen von Geschwindigkeitsüberschreitung und Vorfahrtmißachtung bei einem Unfall Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Kritisch ist die Verkehrssituation für den Verkehrsteilnehmer, wenn ihm die konkrete Verkehrssituation den Eindruck unmittelbar bevorstehender Gefahrensituation verschafft. Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß - Geschwindigkeitsüberschreitung - Anlaß, die Wartepflicht zu verletzen, kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der eigenen Vorfahrtverletzung eintreten. Der Schutz des Vertrauens in das verkehrsgerechte Verhalten des anderen kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmers dienen.

BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 161/02 -