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Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft durch das Finanzamt

Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist für verbindliche Auskünfte durach das Finanzamt eine allgemeine Gebührenpflicht eingeführt worden ( § 89 Abs. 3 bis 5 AO). Dies sollte m.E. positive Auswirkung auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen haben.

Die Gebühr für die Auskunft durch das Finanzamt richtet sich nach dem Gegegnstandswert. Maßgebend für die Bestimmung des Wertes ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Den Wert soll der Antragsteller selbst bestimmen. In Ermangelung eines Wertes schätzt das Finanzamt. Die Gebühr ergibt sich aus einer Tabelle.

  • Geht es etwa um eine zweifelhafte Steuerfestsetzung von 5.000,00 €, beträgt die Gebühr 121,00 €
  • Bei einem Wert von 100.000,00 € - der bei Säumniszuschlägen auf streitige Steuerforderungen schnell erreicht ist - beträgt die Gebühr bereits 856,00 €.
  • Und beim höchstmöglichen Wert von 30 Mio. € beträgt die Gebühr 91.456,00 €.

Fehlen objektive Anhaltspunkte für eine Schätzung, wird eine "Zeitgebühr" von 50,00 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens 100,00 € erhoben. Auch bei Ablehnung der Auskunft fällt die Gebühr an. Und eine Kontrolle der aufgewandten Zeit für die Bearbeitung einer Anfrage ist faktisch nicht möglich.

Als Rechtsanwältin stand ich immer schon auf dem Standpunkt, dass die Beratung durch die Finanzämter in streitigen Angelegenheiten aus Gründen der Interessenkollision für den Ratsuchenden nicht zumutbar ist. Dennoch wird in steuerlichen Angelegenheiten mit der Begründung, u.a. seien die Finanzämter zur Auskunft verpflichtet - bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen im übrigen - keine Beratungshilfe gewährt. Auch die Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten der aussergerichtlichen Beratung und Vertretung durch Anwälte in steuerlichen Angelegenheiten nicht.

Die Einführung der Auskunftsgebühr bedeutet für die Zukunft: wer Ärger mit dem Finanzamt hat, wird für verbindliche Auskünfte oder deren Ablehnung in jedem Fall zahlen müssen. Er hat allerdings die Wahl, wessen Kasse er für die Erbringung von Dienstleistungen aufzubessern eher bereit ist: die des Staates, dessen Steuerfestsetzung oder Sichtweise er gerade geprüft haben möchte oder die des Anwalts seines Vertrauens, der ihm als Interessenvertreter zur Seite steht.