Pendlerpauschale
Millionen von Steuerpflichtigen sind von der Kürzung der "Pendlerpauschale " gem. § 9 Abs. 2 EStG betroffen. Danach sind die ersten 20 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nicht mehr steuerlich absetzbar. Erste Entscheidungen der Finanzgerichte kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. U.a. das FG Saarland und der 8. Senat des FG Niedersachsen halten die Vorschrift für verfassungswidrig und haben die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Folgender Rat an alle Betroffenen:
- Im Antrag auf Eintragung des Freibetrages die gesamten Kilometer angeben, wenn die Werbungskosten insgesamt den AN-Pauschbetrag von 920,00 € übersteigen.
- Den Antrag muss das Finanzamt nach geltender Gesetzeslage ablehnen., soweit die ersten
- 20 Entfernungskilometer betroffen sind.
- Hiergegen Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen.
- Den Aussetzungsantrag wird das Finanzamt wiederum ablehnen, die Einsprüche ruhen nacheiner Anordnung der OFD Münster.
- Nun kann erst der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht gestellt werden.
- Im Hinblick auf die Musterverfahren beim BVerfG wird der Antrag positiv beschieden.
Der Vorteil für den Steuerpflichtigen besteht nun darin, dass er aufgrund geringerer Steuerabzüge im Veranlagungszeitraum netto mehr ausgezahlt bekommt. Ausserdem können sich Auswirkungen auf das Kindergeld bei Einkünften des Kindes im Grenzbereich von 7.680,00 € ergeben.