Nach einigen Klageverfahren, anschließender Gesetzesänderung und dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.11.2013, Az. VIII R 22/12, was die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erachtete, waren Erstausbildungskosten ( Fahrtlkosten, Arbeitsmittel, Bücher, Computer, Studiengebühren usw.) nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar.