Werbungskosten für Erststudium
Nach einigen Klageverfahren, anschließender Gesetzesänderung und dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.11.2013, Az. VIII R 22/12, was die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erachtete, waren Erstausbildungskosten ( Fahrtlkosten, Arbeitsmittel, Bücher, Computer, Studiengebühren usw.) nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
Hingegen hält der ebenso schon in den Verfahren vor der Gesetzesänderung und jetzt wieder mit der Problematik befasste VI. Senat des Bundesfinanzhofs die Regelung zur Absetzbarkeit der Erstausbildungskosten für verfassungswidrig und hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. (Vorlagebeschluss vom 17.7.2014, Az. VI R 2/12 und VI R 8/12, siehe auch Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs v. 5.11.2014)
Nun wird sich also das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befassen, ob Studienkosten aus einem Erststudium bzw. Ausbildungskosten aus einer Erstausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten entscheiden, können Studenten und in einer Erstausbildung befindliche Betroffene im späteren Berufsleben steuerlich hiervon profitieren, wenn Sie die Werbungskosten per Verlustvortrag einkommensmindernd einbringen.
Voraussetzung ist allerdings die Abgabe von Steuererklärungen /Feststellungserklärungen. Diese können nachträglich noch innerhalb der Feststellungsfrist von 7 Jahren (3-jährige Anlaufhemmung und 4-jährige Festsetzungsfrist) abgegeben werden, also im Jahr 2015 noch für die Jahre 2008 bis 2014. Der Verlust aus den jeweiligen Steuerjahren aufgrund der Kosten der Erstausbildung ist dann mit den Gewinnen aus einem späteren Berufsjahr zu verrechnen.
Es kann daher nur dringend geraten werden, die Steuererklärungen zu fertigen und beim Finanzamt die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages zu beantragen.