Zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung eines Kleinstunternehmers
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Der BFH hat entschieden, dass auch Kleinstunternehmer in den ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen müssen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen. Allgemeine Angaben wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" oder "Außenputzarbeiten" genügen diesen anforderungen nicht (BFH-Beschluss vom 05.02.2010 - XI B 31/09, nv).
Katja Durach, Rechtsanwältin