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Infobrief - Hamm - 07/2005

FAMILIENRECHT

Unterhaltsrecht:

Neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.2005:

Die Kindesunterhaltssätze ergeben sich für den Bereich der Oberlandesgerichtsbezirke Hamm, Köln und Düsseldorf aus der nach Einkommensgruppen und Altersstufen unterteilten „Düsseldorfer Tabelle“. Die Sätze der Tabelle werden regelmäßig alle 2 Jahre den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle haben die Oberlandesgerichte zudem Leitlinien verfasst, die als Orientierung für die Ermittlung von Unterhaltsansprüchen gelten. So wurde u.a. der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von 840,00 € auf 890,00 € (bei Erwerbstätigkeit) und von 730,00 € auf 770,00 € (bei Nichterwerbstätigkeit) angehoben. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.2005 und die Leitlinien finden Sie unter www.olg-duesseldorf.nrw.de.

Keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei Lebenspartnerschaft:

Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der betreffende Elterteil ledig, verwitwet oder geschieden ist.

BVerwG, Urt. v.02.06.2005

- 5 C 24/04 -

Prozesskostenvorschuss für volljährige Kinder:

Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben. Die seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage schließt der BGH durch durch entsprechende Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB jedenfalls für den Fall, wenn die Situation des bedürftigen volljährigen Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten vergleichbar ist.

BGH, Beschl. v. 23.03.2005

- XII ZB 13/05 -

Keine Darlehensaufnahme zum Unterhalt der pflegebedürftigen Mutter

Ein Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nach einer aktuellen entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen zeitgleich vorliegen. Auch §§ 90, 91 BSHG, die die Überleitung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen, die dem Hilfeempfänger im Zeitraum der Hilfeleistung zustehen, gehen von einer zeitlichen Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit aus. Das Angebot eines Sozialhilfeträgers, mit Hilfe eines Darlehens einschließlich der Bestellung einer Grundschuld einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich zu begründen, verletzt die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte finanzielle Dispositionsfreiheit und läuft zudem dem Sozialstaatsgebot zuwider, das fordert, Menschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe zukommen zu lassen, um so ihr Existenzminimum zu sichern. Das BverfG bestätigt und vertieft seine Rechtsprechung, wonach die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in engen Grenzen gehalten werden soll.

BverfG, Urt. v. 07.06.2005

- 1 BvR 1508/96 -

STEUERRECHT

Einkommensteuer

Kindergeld bei gleichwertiger Aufnahme eines Kindes in den Haushalt mehrerer Berechtigter:

Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten wirderrufen wird. Der BFH hat dies in einem Fall klargestellt, in dem die Kinder nach Auffassung der Familienkasse „heimatlos“ waren, denn sie sollten weder (des Nachts) in den Haushalt des Vaters, noch (tagsüber) in den Haushalt der betreuenden Mutter aufgenommen sein. Das dies nicht richtig sein konnte, hätte der Familienkasse auch ohne gerichtliche Klärung einleuchten müssen. Die Kindergeldberechtigung ergibt sich in diesem Fall entweder aus § 63 Abs. 3 Satz 3 EStG oder bei analoger Anwendung aus § 64 Abs. 3 Satz 3 EstG.

BFH, Urteil v. 23.03.2005

- III R 91/03 -

Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag verfassungswidrig:

Dan Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. § 32 Abs. 4 satz 2 EStG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass von den Bezügen und Einkünften nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern.

BVerfG,Beschl. v. 11.01.2005

- 2 BvR 167/02 -

Familienleistungsausgleich:

Das BfF hat eine neu gefasste Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen mit Stand 01.01.2005 erlassen. Die Überarbeitung im Rahmen der Neufassung dient u.a. der Abgrenzung zwischen den Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten (§ 90 Abs. 1 AO) und dem Untersuchungsgrundsatz für die Finanzbehörde (§ 88 Abs. 1 AO). Dies gilt insbesondere für den Nachweis von Einnahmen und Werbungskosten des Kindes.

BfF, Schreiben v. 11.03.2005

BstBl 2005 I S. 614

ARBEITS-UND SOZIALRECHT

Arbeitsförderung: unverzügliche Arbeitslosmeldung nach Kündigung

Nach der am 01.07.2003 in Kraft getretenen Neuregelung des § 37b SGB III ist der Arbeitslose nach Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des versicherungspflichverhältnisses zur „unverzüglichen“ Meldung beim Arbeitsamt (bezw. jetzt Bundesagentur für Arbeit) verpflichtet. Allerdings verletzt der Arbeitslose seine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraums meldet.

BSG, Urt. v. 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R

Sozialhilfe: Neue Regelsätze zum 01.07.2005

Die Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe im Land Nordrhein-Westfalen v. 31.05.2005 ist zum 30.06.2005 in Kraft getreten. Danach betragen die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 345,00 €, für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,00 € und für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 276,00 €.

RegelsatzVO v. 31.05.2005

GVBl NRW 2005, 612

MIETRECHT

Rückforderung vorausbezahlter Betriebskosten bei unterbliebener Abrechnung:

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums ab, kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Er ist nicht gehalten, zunächst auf die Erteilung der Abrechnung zu klagen. Allerdings hindert die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

BGH, Urt. v. 09.03.2005

- VIII ZR 57/04 -

Unwirksamer Fristenplan für Schönheitsreparaturen mit Endrenovierungsklausel über Geschäftsräume

Wie im Wohnraummietrecht (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2003 – VIII ZR 308/02) führt auch im Formularmietvertrag über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln.

BGH, Urt. v. 06.04.2005

- XII ZR 308/02 -

Berechnungsgrundlage bei Mietmangel

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet werden.

BGH, Urt. v. 06.04.2005

- XII ZR 225/03 -