Infobrief - Hamm - 03/2004
Steuerrecht
Bekanntmachung des amtlichen Vordrucks „strafbefreiende Erklärung“
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 13.01.2004 – IV A 4-S1910-5/04 (BSTBL 2004 I S. 26) den amtlichen Vordruck der strafbefreienden Erklärung nach § 3 StraBEG bekannt gemacht. Der Text ist abrufbar unter www.NWB.de S.2S.8351 ff. (NWB Nr. 1-2/2004).
§ 32 IV S. 2 EStG –Sozialversicherungsbeiträge mindern nicht die Einkünfte und Bezüge des Kindes
Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH sollen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Sinne von § 32 IV S. 2 EStG nicht um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sein. Vielmehr sollen die Beiträge in ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt sein. D. h., Eltern, die ihr erwachsenes Kind in Ausbildung finanziell unterstützen, verlieren nach § 32 IV S. 2 EStG den Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, wenn das Kind die Jahresverdienstgrenze brutto, d. h. vor Abzug der gesetzl. Sozialversicherungsbeiträge überschreitet. Die Jahresverdienstgrenze liegt derzeit bei 7.680,00 €. Die Vorinstanz, das niedersächsische FG hatte bei der Berechnung den existenzsichernden Mehraufwand, d. s. die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen des Kindes, damit die Sozialversicherungsbeiträge, zum Abzug zugelassen. Der BFH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Die Auffassung ist unter den BFH-Richtern jedoch streitig. Zwei weitere Verfahren sind zu diesem Thema beim BFH, ferner eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig (2 BVR 167/02 BVerfG).
- BFH-Urteil vom 04.11.2003 –VII R
59/03- -
Betroffene Bürger sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch das BVerfG beantragen, gegebenenfalls klagen. Anfragen von Finanzrichtern, ob nach der vorgenannten Entscheidung des 8. Senats des BFH die Klage zurückgenommen werde, sollten zurückgewiesen werden und ausdrücklich Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.
§§ 9, 10, 11, EigZulG – Neufestsetzung bei Wegfall der Kinderzulage wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrages in § 32 IV EStG
Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 V EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 IV S. 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage nach der Auffassung des BFH mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen. Auch bei dieser Entscheidung kommt es im Wesentlichen darauf an, wie der Jahresgrenzbetrag zu bemessen ist. Der Senat hat in der Entscheidung im Übrigen darauf hingewiesen, daß dem Anspruchsberechtigten die Kinderzulage in voller Höhe zusteht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes oder eines Kinderfreibetrages nur für einen Monat des Kalenderjahres erfüllt sind.
- BFH-Urteil vom 20.11.2003 –III R
47/02- -
Familienrecht
Elterliche Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe.
Das BVerfG hat klarstellend ausgesprochen:
Die gemeinsame Ausübung der Elterverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich nach dem Kindeswohl auszurichten. Dementsprechend sieht das Gesetz vor, daß einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge von Verfassungswegen kein Vorrang einzuräumen. Genauso wenig kann vermutet werden, daß die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.
- BVerfG, Beschluß vom 18.12.2003
–1 BVR 1140/03- -
Vollstreckungsrecht
Pfändung des Anspruchs auf Einkommenssteuererstattung
Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken. Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, daß er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.
Der BGH widerspricht damit der vom BFH hierzu vertretenen Auffassung, etwa im Urteil vom 29.02.2000 – VII R 109/98 BSTBL 2000 II S. 573.
- BGH Beschluß vom 12.12.2003 -
IXa ZB 115/03- -
Pfändung von Unterhaltsansprüchen
Zugunsten der Unterhaltsberichtigten im Sinne von § 850 c ZPO entfallen die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO.
Nach § 850 d I ZPO ist dem Schuldner durch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nur soviel zu belassen, als er für den eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner lfd. gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den Bevorrechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bedarf.
Die Berechnung des Maßes der Pfändbarkeit ist äußerst kompliziert. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergibt sich aus § 850 d II ZPO. Minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte sowie der eingetragene Lebenspartner sind vorrangig vor den übrigen Abkömmlingen.
Zudem ist die Vorratspfändung erlaubt, d. h. zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche kann auch künftig fällig werdendes Einkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet werden.
Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Der BGH hat aktuell erneut zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen folgendes ausgeführt:
Den Ehegatten steht es grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Zwar darf der Schutzzweck dieser Regelung nicht beliebig unterlaufen werden, die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Dies ist umso eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Hierzu gehören der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und der Unterhalt wegen Krankheit, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen zukommt. Der Versorgungsausgleich steht dem Altersunterhalt gleich und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluß des Zugewinnausgleichs unterliegt angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes für sich alleingenommen keiner Beschränkung. Die Wirksamkeitskontrolle ist anhand einer Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorzunehmen. Ist der Ehevertrag danach wirksam, ist in einem 2. Schritt zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluß gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr mißbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist.
- BGH-Urteil vom 11.02.2004 –XII
ZR 265/02- -
Darlehensrecht
In Anlehnung an seine Rechtsprechung zur vorzeitigen Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hat der BGH aktuell entschieden, daß es der kreditgebenden Bank mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist, in den Austausch des vereinbarten Sicherungsobjektes einzuwilligen, wenn eine vom Kreditnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Kreditrisiko genauso gut abdeckt, wie die im Darlehensvertrag ursprünglich vereinbarte und der Kreditnehmer darüber hinaus bereit und in der Lage ist, alle mit den Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen, sowie die Bank auch keine sonstigen Nachteile bei der Verwaltung und Verwertung der Ersatzsicherheit befürchten muß. Im aktuellen Fall hat der BGH es als berechtigtes Interesse des Kreditnehmers angesehen, das belastete Grundstück veräußern zu wollen, um mit dem Kaufpreis ein neues Grundstück zu finanzieren.
- BGH-Urteil vom 03.02.2004 –IX
ZR 398/02- -