Entfernungspauschale
Ab 2007 werden die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Privatspäre zugerechnet. Nur soweit Aufwendungen für mehr als 20 Entfernungskilometer entstehen, sind diese mit der bisherigen Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abzugsfähig.
Das bedeutet für viele Pendler einen vollständigen Wegfall der steuerlichen Abzugsmöglichkeit bei stetig steigenden Kraftstoffpreisen. Wer weitere Wege zur Arbeit fährt, kann zudem die 20 Entfernungskilometer übersteigenden Aufwendungen nicht etwa neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 € absetzen. Vielmehr ist die Entfernungspauschale mit dem Pauschbetrag abgegolten, wenn sie - ggfls. mit anderen Werbungskosten - den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 € nicht übersteigt.
Die Entfernungspauschale gilt ausserdem sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Wegen zur Arbeit ab - so auch aussergewöhliche KFZ-Kosten, etwa Unfallkosten für sog. Wegeunfälle.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind in vollem Umfang nicht mehr abzugsfähig.
Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sind bereits mehrere Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig, u.a.:
1. FG Baden-Württemberg 13 K 284/06
2. FG Baden-Württemberg 14 K 237/06
3. FG Niedersachsen 2 K 448/06