Steuerrecht

Entfernungspauschale

Ab 2007 werden die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Privatspäre zugerechnet. Nur soweit Aufwendungen für mehr als 20 Entfernungskilometer entstehen, sind diese mit der bisherigen Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abzugsfähig.

Das bedeutet für viele Pendler einen vollständigen Wegfall der steuerlichen Abzugsmöglichkeit bei stetig steigenden Kraftstoffpreisen. Wer weitere Wege zur Arbeit fährt, kann zudem die 20 Entfernungskilometer übersteigenden Aufwendungen nicht etwa neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 € absetzen.