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Infobrief - Hamm - 08/2004

Allgemeines

Höhe der Verzugszinsen nach Senkung des Basiszinssatzes zum 01.07.2004

Aufgrund der Senkung des Basiszinssatzes zum 01.07.2004 auf 1,13 % belaufen sich die Verzugszinsen nach § 288 BGB seit diesem Zeitpunkt auf 6,13 v. H. (bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung 9,13 v. H.).

Prozeßkostenhilfebekanntmachung 2004

Die Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 21.06.2004 ist im BGBL 2004 I S. 1283 veröffentlicht worden. Danach betragen die vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 maßgebenden Beträge, die nach § 115 I S. 3 Nr. 2 , S. 1 TS 1 und 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, für die Partei 364,00 €, für den Ehegatten oder Lebenspartner 364,00 €, für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 256,00 €.

Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes für Lehrerinnen

Das BverwG hat entschieden, daß das Gesetz des Lades Baden-Württemberg, das es Lehrerinnen untersagt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur Begründung wird ausgeführt, daß ein Verbot, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen, einer gesetzlichen Regelung bedürfe, die alle Religionen strikt gleich behandelt. Das Baden-Württembergische Gesetz von April 2004 entspricht diesen Vorgaben.

BverwG-Urteil vom 24.06.2004 –2 C 45/03 -

Neues zur Prozeßkostenhilfe

Der BGH hat aktuell entschieden:

1.

Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne von § 121 IV ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt “zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” im Sinne von § 126 I S. 2 Hs. 1 BRAGO beigeordnet werden.

2.

Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 I S. 2 Hs. 2 BRAGO geschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd erreichen.

- BGH-Beschluß vom 23.06.2004 –VII ZB 61/04 -

Familienrecht

Neues zum Elternunterhalt

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozialhilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, im Verhältnis zu einem Abkömmling nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken.

- BGH-Urteil vom 07.07.2004 –7 ZR 272/02 -

Arzthaftungsrecht

Schmerzensgeld 8.000,00 €

Das LG-Braunschweig hat einer 48 Jahre alten Frau 8.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen, weil Klinikärzte bei einer Sterilisation ein Band im Unterleib vergessen hatten. Das 13 cm lange Band wurde erst nach fast 17 Jahren entdeckt.

Die heute 48-jährige Frau hatte nach der Operation jahrelang an Bauch- und Unterleibschmerzen gelitten.

LG-Braunschweis –4 O 2339/02 -

10.000,00 € Entschädigung für Operation am falschen Knie

Nach der Operation am falschen Knie hat sich ein Leipziger Arzt vor dem Landgericht Leipzig in einem Widerrufsvergleich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,00 € an seinen Patienten verpflichtet.

Sollte der Vergleich widerrufen werden, wird das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.

Der Ausgang des Verfahrens bleibt dann offen.

Das Landgericht Leipzig führte in der mündlichen Verhandlung aus, die versehentliche Meniskusoperation am falschen Knie stelle einen groben Behandlungsfehler dar, der in Arztpraxen nicht vorkommen dürfe. Die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes von 21.000,00 € fand das Gericht allerdings als nicht angemessen.

Die Patientin wurde seit August 2001 am linken Knie behandelt. Operiert wurde versehentlich der rechte Meniskus. Aufgrund von Schmerz- und Taubheitsgefühlen mußte ein weiteres Mal operiert werden. Allerdings sei der rechte Meniskus schon vor der versehentlichen Operation beschädigt gewesen. Einen Monat nach dem versehentlichen Eingriff in das rechte Knie operierte der Arzt schließlich das linke Knie, wie ursprünglich vorgesehen und indiziert.

Steuerrecht

Umfang der Berücksichtigung des Kindergeldes bei Übertragung des Freibetrages - §§ 31, 32, 36 EStG 1996 -

Kommt der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen Elternteilts, der das Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen übertragen, ist bei der nach § 31 S. 4 EStG durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstiger- prüfung) dem vollen Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld gegenüberzustellen. Dies enspricht dem Gesetzeszweck und führt dazu, daß die Übertragung des Kinderfreibetrages in der Mehrzahl der Fälle, in denen der Grenzsteuersatz im Streitjahr unter 38,31 % liegt, für den Steuerpflichtigen keine weitergehene steuerliche Entlastung bringt.

BFH-Urteil vom 16.03.2004 -VIII R 88/98 -

Eigenheimzulage – Abzusfähige Vorsteuer keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Gem. § 8 EigZulG sind Bemessungsgrundlage für den Fördergundbetrag nach § 9 II EigZulG die Her- oder Anschaffungskosten der Wohnung zzgl. der Anschaffungskosten des Grund und Bodens sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden. Für das EigZulG gilt der allgemeine Herstelluns- oder Anschaffungskostenbegriff im Sinne der Richtlinien 32 a bis 33 a EStR.

Ein Unternehmer darf ein von ihm errichtetes Gebäude, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nicht unternehmerisch zu eigenen Wohnzwecken nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und damit die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 I UStG abziehen.

In diesen Fällen gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zu eigenen Wohnzwecken genutzten bzw. der an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassenen Wohnung.

BFH Urteile vom 31.01.2002 –V R 61/96 -

vom 24.07.2003 – V R 39/99

BMF-Schreiben sowie OFD Erfurt vom 01.06.2004 –EZ 1200 A-03-L 225-

Einkommensteuer – Praxisveräußerung unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit im geringen Umfang (§ 18 III EStG)

Eine Veräußerung im Sinne des § 18 III EStG liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muß wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist lediglich die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit im geringen Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten 3 Jahren weniger als 10 v. H. der Gesamteinnahmen ausmachen. Die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung ist unerheblich, solange die oben genannte Wertgrenze eingehalten wird. In einem Erlaß vom 05.05.2004 weist das Finanzministerium in Bremen noch darauf hin, daß die Hinzugewinnung neuer Mandate “innerhalb der gewissen” Zeit nach Betriebsaufgabe –auch ohne Überschreiten der 10 v. H. – in jedem Fall schädlich ist, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat; die Veräußerungserlöse sind als laufender Gewinn zu erfassen.

BFH-Beschluß vom 06.08.2001 –11 B 5/00-

Erlaß FinMin Bremen vom 05.05.2004 –S 2246- -5095- -110--

§ 15 II EStG – Einsatz von Objekten im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels

Zum notwendigen Betriebsvermögen eines durch Überschreiten der 3-Objekt-Grenze entstandenen Grundstückshandels gehören nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht nur die Objekte, deren Veräußerung zur Annahme des gewerblichen Grundstückshandels geführt hat, sondern auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit Ihnen veräußerte Objekte, die jedoch von vorn herein eindeutig zur Veräußerung bestimmt waren.

BFH-Urteil vom 05.05.2004 –XI R 7/02-

§§ 9, 21 EStG – Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, die durch die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks veranlaßt ist, gehört nur dann anteilig zu den Finanzierungskosten eines neuen Objekts, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objektes tatsächlich verwendet worden ist.

BFH-Urteil vom 14.01.2004 –IX R 34/01 -

§ 12 EStG – Zur Nichtabzugsfähigkeit von Darlehenszinsen

Überläßt die Mutter des Steuerpflichtigen diesem ein Darlehen zur Finanzierung eines Einfamilienhauses, das anschließend der Mutter mietweise überlassen wird, sind beide Vereinbarungen (Darlehens- und Mietvertrag) wegen des bestehenden Zusammenhangs einheitlich zu beurteilen. Dabei sprechen gegen die steuerliche Anerkennung folgende Umstände: Nichtdurchführung des Darlehensvertrages in der Anfangsphase, Gewährung des Darlehens ohne Tilgungsvereinbarung und ohne dingliche Sicherheit, Vereinbarung eines Mietvertrages auf Lebenszeit der Mutter.

FG-Saarland, Urteil vom 26.05.2004 –1 K 284/02 -

§ 32 VI, VI EStG – Widerruf der Zustimmung zur Übertragung des Haushaltsfreibetrages

Hat eine Mutter die Zustimmung erteilt, daß ihr Kind dem Vater für Zwecke der Inanspruchnahme des Haushaltsfreibetrages zugeordnet wird, ist der Widerruf der Zustimmung zur Übertragung des Haushaltsfreibetrages vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

BFH-Urteil vom 20.04.2004 –VIII R 82/03, n. v.-

§§ 4 V, 7, 9 EStG –Aufzeichnung von Bewirtungskosten

Auch in sogenannten Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 III EStG ermitteln, kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 VII EStG hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abgesehen werden. In diesen Fällen genügt auch eine geordnete Belegssammlung diesen Anforderungen nicht. Im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten ist der Pflicht zu getrennten Aufzeichnung von Aufwendungen im Sinne des § 4 V EStG nur genügt, wenn Bewirtungsaufwendungen jeweils von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden. Liegen solche gesonderten Aufzeichnungen nicht vor, führt dies zur Versagung des Betriebs-Abzugs von beruflich veranlassen Bewirtungskosten.

BFH-Urteil vom 13.05.2004 –IV R 47/02 n. V. -

Lohnsteuer

Navigationsgerät im Dienstfahrzeug keine Sonderausstattung

Die Anschaffungskosten für ein in ein Dienstfahrzeug eingebautes Navigationsgerät werden bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Fahrzeuges nicht mit einbezogen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf das satelittengestützte Navigationsgerät als Telekommunikationsgerät im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG und nicht als Sonderausstattung im Sinne von § 6 I Nr. 4 S. 1, 2 EStG eingestuft.

FG-Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2004 –18 K 879/03 E-

Kostenrecht

Neue Gebühren im Finanzprozeß

Finanzgerichtliche Verfahren sind nicht mehr gerichtskostenvorschußfrei. Im übrigen beträgt die Anwaltsverfahrensgebühr vor dem Finanzgericht das 1,6-fache gem. Nr. 3200 RVG-Vergütungsverzeichnis.

Streitwert bei Anfechtung eines Insolvenzvertrages

Ist zum Zeitpunkt des Antrages des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Steuerschuldners ungewiß, ob das Verfahren eröffnet wird und zu welchem Ergebnis es führen wird, beträgt der Streitwert der Anfechtungsklage gegen den Insolvenzeröffnungsantrag gem. § 13 I S. 2 GKG a. F. 4.000,00 € (nach § 52 II GKG n. F. jetzt: 5.000,00 €)

FG-Saarland, Beschluß vom 02.06.2004 –1 K 437/02-

Arbeitsrecht

Erstattung von Fortbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung

Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muß ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben zumutbar sein. Sie muß einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist. Wird einem Areitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluß hat, liegt es nicht an ihm, daß sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar.

BAG-Urteil vom 24.06.2004 –6 AZR 320 u. 383/03 -

Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung gegenüber tariflich unkündbarem Arbeitnehmer

Krankheit ist als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nicht grundsätzlich ungeeignet. An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist zwar schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen. Dies schließt aber nicht aus, daß in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar im Sinne von § 626 I BGB sein kann. Das wird in der Regel allerdings nur bei einem Ausschluß der ordentlichen Kündigung aufgrund tariflicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung in Betracht kommen, wobei grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist. Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer erheblich gestört, weil mit immer neuen beträchtlichen Fehlzeiten und entsprechenden Lohnfortzahlungen zu rechnen ist, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, weil dann die wirtschaftichen Belastungen unter dem Gesichtspunkt einer ganz erheblichen Störung des Austauschverhältnisses von nicht absehbarer Dauer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen können.

BAG-Urteil vom 27.11.2003 – 2 AZR 601/02 -

Mietrecht

Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen – Unwirksamkeit eines starren Fristenplan

Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überläßt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. Beauftragt der Vermieter einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustands der Mietwohnung, weil der Mieter seine Zahlungspflicht aus einer solchen Kostenabgeltungsklausel bestreitet, sind diese Kosten im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruches als Schadensposten erstattungsfähig.

In einer weiteren Entscheidung entschied der BGH darüberhinaus, daß eine Formularklausel, durch die dem Mieter Schönheitsreparaturen nach einem “starren” Fristenplan (auferlegt werde), ohne Rücksicht auf den Zustand der einzelnen Räume und die zudem eine Verkürzung der allgemein üblichen Fristen vorsehe, wegen Verstoßes gegen § 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB in vollem Unfang unwirksam ist.

BGH-Urteil vom 26.05.2004 –VIII ZR 77/03 -

BGH-Urteil vom 23.06.2005 – VIII ZR 361/03 -