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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

23.11.2010
Katja Durach

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind (BGH, Urteil v. 11.11.2010 - III ZR 57/10).

Katja Durach, Rechtsanwältin

26.10.2010
Katja Durach

Überweist die Familienkasse das Kindergeld nach einem nicht angezeigten Haushaltswechsel des Kindes weiterhin an den bisher Berechtigten, kann sie das ohne rechtlichen Grund gezahlte Kindergeld vom Leistungsempfänger zurückfordern. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger das bezogene Kindergeld nach Absprache mit dem nun berechtigten Elternteil an diesen weitergeleitet hat (BFH, Beschluss v. 12.8.2010 - III B 94/09; NV).
Katja Durach, Rechtsanwältin

26.10.2010
Katja Durach

Der BFH hat sich mit der Berücksichtigung der Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes auseinandergesetzt:

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird Kindergeld nur dann gewährt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, einen Betrag von 7.680 € (ab 1.1.2010 8.004 €) nicht übersteigen. Einkünfte sind i.S. von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Die zu ermittelten Einkünfte und Bezüge des Kindes sind um ausbildungsbedingten Mehraufwand zu kürzen. Es handelt sich dabei um solche Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Kosten der Lebensführung hinzukommen (z.B. Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher usw.). Sie orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten anzusetzen wären.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Ein Computer sowie die dazugehörigen Peripheriegeräte können Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Die private Mitbenutzung ist dabei unschädlich, soweit sie einen Anteil von etwa 10% nicht übersteigt. Bei einer darüber hinausgehenden Privatnutzung eines auch zu beruflichen Zwecken genutzten Computers sind die auf die berufliche und die private Nutzung entfallenden Aufwendungen im Wege der Schätzung aufzuteilen. Ein Drucker ist dabei als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Eine Sofortabschreibung als sog. geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG scheidet jedoch aus. Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. i.V. mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingeführten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies trifft auf die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage zu, die nach ihren technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind und nach einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig nicht selbständig genutzt werden können. Die Aufwendungen für die Anschaffung des streitgegenständlichen Druckers sind daher nur in Höhe des Ausbildungsanteils der auf die Nutzungsdauer von drei Jahren (vgl. AfA-Tabelle lt. BMF, Schreiben v. 15.12., BStBl I 2000, 1532, 6.14.3.2), verteilten Abschreibung abziehbar. (BFH, Urteil v. 15.7.2010 - III R 70/08; NV).

Katja Durach, Rechtsanwältin

02.09.2010
Katja Durach

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten als außergewöhnliche Belastungen geändert. Die Bedürftigkeit der unterstützten Verwandten, die bisher dem Grunde nach unterstellt werden durfte, muss nun konkret bestimmt werden. Dagegen muss bei einer im Ausland lebenden Ehefrau weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit überprüft werden (BFH, Urteile v. 5.5.2010 - VI R 29/09 und VI R 5/09; veröffentlicht am 1.9.2010).

Katja Durach, Rechtsanwältin

17.08.2010
Katja Durach

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein “Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011″ im Internet veröffentlicht. Zur Homepage des BMF gelangen Sie hier.

Hierzu führt das BMF weiter aus: Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte “Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011″ soll Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl erleichtern. Quelle: BMF online

Katja Durach, Rechtsanwältin

04.08.2010
Katja Durach

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt. Mütter können ab sofort die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr verweigern, wenn ein Familiengericht feststellt, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das entschieden die Karlsruher Richter in einem am 21.07.2010 verkündeten Beschluss.

Mit Inkrafttreten der Reform des Kindschaftsrechts am 01.07.1998 wurde durch § 1626 a BGB nicht verheirateten Eltern die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Dies setzte eine gemeinsame Sorgeerklärung voraus. Bereits im Jahr 2003 wies das BVerfG darauf hin, dass es mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Grundgesetz (GG) unvereinbar sein könne, wenn es entgegen der Intention des Gesetzgebers in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung der Eltern kommt (BVerfGE 107, 150 ff). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte schließlich im Urteil vom 03.12.2009, dass der grundsätzliche Ausschluss der Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge auf die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (EGMR, Nr. 22028/04).

Das BVerfG hat nun auf die Beschwerde des Vaters eines nichtehelichen Kindes hin entschieden, dass zwar nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Es greife aber unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters ein, dass er generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist, wenn die Kindesmutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge oder alleinigen Sorge des Kindesvaters verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. Die §§ 1626 a und 1672 Abs. 1 BGB seien mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 GG nicht vereinbar.

Vorläufig bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam oder ganz oder teilweise dem Kindesvater zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (BVerfG Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/00 -).

Katja Durach, Rechtsanwältin

30.07.2010
Katja Durach

Das BMF hat in einem umfassenden Schreiben die Grundsätze zur Beurteilung gemischter Aufwendungen für alle Einkunftsarten und für die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung veröffentlicht. Sobald die Aufwendungen einen betrieblichen bzw. beruflichen Nutzungsanteil von 10% überschreiten, können sie grundsätzlich nach Veranlassungsbeiträgen aufgeteilt werden (BMF, Schreiben v. 6.7.2010 - IV C 3 -S 2227/07/10003 :002).

Katja Durach, Rechtsanwältin

27.07.2010
Katja Durach

Der BGH hat aktuell entschieden: Wenn der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird, kann der Vater des Kindes die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen. Wird dieser Antrag vom Familiengericht abgelehnt, ist der Vater auch beschwerdeberechtigt.
Beschluss vom 16.6.2010 - XII ZB 35/10 -

Katja Durach.Rechtsanwältin

27.07.2010
Katja Durach

Wenn ein Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt abgeändert wird, weil er nunmehr befristet werden soll, kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf eine spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.
§ 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und Unterhaltsvereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111).
Weiterer Leitzsatz zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB.
BGH Urteil vom 26.5.2010 - XII ZR 143/08 -

Katja Durach, Rechtsanwältin

22.07.2010
Katja Durach

Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien, im hiesigen Bereich die Hammer Leitlinien, sind von den Familiensenaten der jeweiligen Oberlandesgerichte erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erreichen. Sie stellen keine verbindlichen Regelungen dar, bieten jedoch Orientierungshilfen für die Lösung im Einzelfall.

Die vorliegende Fassung der Hammer Leitlinien knüpft an die vorhergehende an und berücksichtigt die Folgen der Unterhaltsreform 2008 und die hierauf beruhende Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm. Die Leitlinien können Sie abrufen unter www.olg-hamm.nrw.de/service/hammer_leitlinie/HLL_2010pdf.

Der Düsseldorfer Tabelle gibt die Unterhaltsbeträge beim Kindesunterhalt wieder. Sie ist nach Einkommensgruppen und Altersstufen unterteilt.Die Mindesttabellensätze orientieren sich am sog. sächlichen Existenzminimum des Steuerrechts. Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, wird das hälftige Kindergeld, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld auf den jeweiligen Tabellensatz angerechnet. Das Kindergeld wurde zum 01.01.2010 angehoben und beträgt für das 1. und 2. Kind derzeit 184,00 €, für das 3. Kind 190,00 € und ab dem 4. Kind 215,00 €. Die Düsseldorfer Tabelle wird auch von den Senaten des OLG Hamm angewandt und ist in die Leitlinien integriert

Katja Durach, Rechtsanwältin