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Kindergeld | Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker (BFH)

Der BFH hat sich mit der Berücksichtigung der Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes auseinandergesetzt:

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird Kindergeld nur dann gewährt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, einen Betrag von 7.680 € (ab 1.1.2010 8.004 €) nicht übersteigen. Einkünfte sind i.S. von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Die zu ermittelten Einkünfte und Bezüge des Kindes sind um ausbildungsbedingten Mehraufwand zu kürzen. Es handelt sich dabei um solche Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Kosten der Lebensführung hinzukommen (z.B. Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher usw.). Sie orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten anzusetzen wären.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Ein Computer sowie die dazugehörigen Peripheriegeräte können Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Die private Mitbenutzung ist dabei unschädlich, soweit sie einen Anteil von etwa 10% nicht übersteigt. Bei einer darüber hinausgehenden Privatnutzung eines auch zu beruflichen Zwecken genutzten Computers sind die auf die berufliche und die private Nutzung entfallenden Aufwendungen im Wege der Schätzung aufzuteilen. Ein Drucker ist dabei als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Eine Sofortabschreibung als sog. geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG scheidet jedoch aus. Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. i.V. mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingeführten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies trifft auf die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage zu, die nach ihren technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind und nach einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig nicht selbständig genutzt werden können. Die Aufwendungen für die Anschaffung des streitgegenständlichen Druckers sind daher nur in Höhe des Ausbildungsanteils der auf die Nutzungsdauer von drei Jahren (vgl. AfA-Tabelle lt. BMF, Schreiben v. 15.12., BStBl I 2000, 1532, 6.14.3.2), verteilten Abschreibung abziehbar. (BFH, Urteil v. 15.7.2010 - III R 70/08; NV).

Katja Durach, Rechtsanwältin