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Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt. Mütter können ab sofort die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr verweigern, wenn ein Familiengericht feststellt, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das entschieden die Karlsruher Richter in einem am 21.07.2010 verkündeten Beschluss.

Mit Inkrafttreten der Reform des Kindschaftsrechts am 01.07.1998 wurde durch § 1626 a BGB nicht verheirateten Eltern die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Dies setzte eine gemeinsame Sorgeerklärung voraus. Bereits im Jahr 2003 wies das BVerfG darauf hin, dass es mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Grundgesetz (GG) unvereinbar sein könne, wenn es entgegen der Intention des Gesetzgebers in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung der Eltern kommt (BVerfGE 107, 150 ff). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte schließlich im Urteil vom 03.12.2009, dass der grundsätzliche Ausschluss der Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge auf die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (EGMR, Nr. 22028/04).

Das BVerfG hat nun auf die Beschwerde des Vaters eines nichtehelichen Kindes hin entschieden, dass zwar nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Es greife aber unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters ein, dass er generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist, wenn die Kindesmutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge oder alleinigen Sorge des Kindesvaters verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. Die §§ 1626 a und 1672 Abs. 1 BGB seien mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 GG nicht vereinbar.

Vorläufig bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam oder ganz oder teilweise dem Kindesvater zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (BVerfG Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/00 -).

Katja Durach, Rechtsanwältin