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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

06.06.2001
Katja Durach

hier: § 256 ZPO

Amtlicher Leitsatz:

Besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, so kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Aus den Gründen:

Der damals 1 ½-jahre alte Kläger war von seiner Mutter zu einem Behandlungstermin beim Beklagten mitgenommen worden.

Die Mutter mußte sich dort für ca. 20 Minuten mit dem Rücken auf eine Liege mit Kühlkissen legen, die durch Betätigung zweier in Kniehöhe angebrachter Elektrotaster auf- und abbewegt werden konnten.

Nachdem der Beklagte zunächst erklärt hatte, er werde sich für die Dauer der Behandlung um den Kläger kümmern, begab er sich während eines Telefonats in einen Nebenraum und ließ den Kläger im Behandlungsraum zurück.

Dieser geriet bei dem Versuch, auf die Liege zu klettern, an den Taster, mit dem man die Liege herunterfahren konnte und wurde durch deren Abwärtsbewegung mit dem Kopf zwischen Liege und Untergestell eingeklemmt. Dabei erlitt er einen Schädelbruch. Der rechte Sehnerv wurde derart geschädigt, daß der Kläger auf dem rechten Auge erblindete. Durch eine Hirnblutung kam es zu einer dauerhaften Wesensveränderung.

Das OLG erklärte die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach für gerechtfertigt und stellte außerdem fest, daß der Beklagte dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen habe. Die weitergehende Klage hatte es abgewiesen.

Streitig war in der Revisionsinstanz noch der Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden.

Zwar war, wie das OLG mit Recht angenommen hatte, zum Zwecke der einheitlichen Bemessung und Abgeltung des Schmerzensgeldanspruchs eine Prognose über die zukünftige Entwicklung zu treffen, deren Ergebnis in die Festsetzung des Schmerzensgeldbetrages einzufließen hatte.

Diese Grundsätze schließen aber ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden nicht aus.

Besteht die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, so reicht das für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.01.2001 – BGH-LS 127/01 -). Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist und in dem anschließenden Betragsverfahren ein umfassendes Schmerzensgeld festgesetzt werden wird. Denn mit diesem

Schmerzensgeld werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten.

BGH,

Urteil vom 20.03.2001,

- VI ZR 325/99 -

03.06.2001
Katja Durach

Keine Heranziehung juristischer Personen zur Zweitwohnungssteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß eine juristische Person nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann. „Wohnen“ kann nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person, da diese keinen Wohnsitz (§ 7 BGB), sondern einen Firmensitz (§ 24 BGB) hat.

BVerwG

Urteil v. 27.09.2000

- 11 C 4.00 -

§ 12 EStG – Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen

Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen sind nur dann als WK oder BA abzugsfähig, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich oder betrieblich veranlaßt oder die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Insbesondere bei Auslandsgruppenreisen und Auslandsfachtagungen treten meist Schwierigkeiten auf, ein – für die sachgerechte Beurteilung erforderliches – eindeutiges Bild über deren Veranlassung zu erhalten. Die wichtigsten Grundsätze zwischen steuerlicher Behandlung derartiger Aufwendungen sind in der Richtlinie R 117 a EStR 2000 und in H 117 a EStR 2000 dargestellt. Zu der einkommensteuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen nimmt außerdem die OFD Frankfurt mit Verfügung vom 03.04.2001 – S 2227 A – 3 – St II 34 Stellung.

Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen u. a. ist im BGBl 2001 I S. 876 verkündet worden und am 22.05.2001 in Kraft getreten. Es dient der Ablösung des geltenden Signaturgesetzes vom 01.08.1997 und setzt die Richtlinie 1999/93/EG vom 13.12.1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen in nationales Recht um.

Die qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht, im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr den Urheber und die Integrität von Daten zuverlässig festzustellen. Dies ist notwendige Voraussetzung dafür, daß die elektronische Signatur ein Substitut zur handschriftlichen Unterschrift darstellt und hierdurch eine entsprechende Rechtswirkung entfalten kann. Die Rechtswirkung qualifizierter elektronischer Signaturen ist Gegenstand eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, das sich z. Zt. im Vermittlungsverfahren befindet.

16.05.2001
Katja Durach

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Berücksichtigung der Kindererziehung beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit Art. 3 I i. V. m. Art. 6 I GG nicht zu vereinbaren, daß Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleichhohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Die einschlägigen Normen können ausnahmsweise bis zum 31.12.2004 weiter angewendet werden. Anders ist es bei privatkrankenversicherten Personen. Diesen war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VI nicht von Verfassungswegen ein Wahlrecht einzuräumen, der sozialen Pflegeversicherung beizutreten. Art. 3 I GG verlangt nicht, daß die Beiträge in der sozialen und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung gleich bemessen werden. Der Umstand, daß Betreuung und Erziehung von Kindern in der privaten Pflegeversicherung nicht prämienmindernd berücksichtigt werden, verstößt weder gegen Art. 3 I noch Art. 6 I GG.

Bundesverfassungsgericht,

Urteil vom 03.04.2001,

- 1 BvR 1681/94, 2491/94 und 24/95 -

Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs

I. Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden. Ein Verbraucherverband hatte die Klausel zur Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) gestellt, zu denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen gehören.

1.

Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der das beklagte Versicherungsunternehmen die Folgen einer Kündigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer regelt. Auch enthält diese Klausel Regelungen für den Fall, daß der Versicherungsnehmer die Versicherung zwar aufrechterhalten, aber keine weiteren Beiträge mehr zahlen möchte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Klausel für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend durchschaubar ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und somit eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S. des § 9 AGBG. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, daß der Versicherungsnehmer der Klausel nicht ausreichend die wirtschaftlichen Nachteile entnehmen kann, die er bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung in Kauf nehmen muß. Zwar hätte der Versicherungsnehmer einer ihm zur Verfügung gestellten Tabelle mit Schwierigkeiten entnehmen können, daß er z.B. bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekommt, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren sind. Dies genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Klarheit Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu stellen sind.

2.

Dieselben Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer Klausel, die sich mit der Frage befaßt, wie die Kosten für den Abschluß des Vertrages, z.B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden.

Auch diese Klausel hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen konnte.

3.

Eine weitere Klausel hat der gerichtlichen Kontrolle standgehalten.

Diese befaßt sich mit der Überschußermittlung und -beteiligung.

Der klagende Verbraucherverein hielt diese Regelungen für unwirksam, weil sie keinen Aufschluß darüber gäben, wie der verteilungsfähige Überschuß zu ermitteln sei, welchen Anteil am Überschuß das Versicherungsunternehmen an die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschußbeteiligung geltend machen könne. Daß der Überschuß nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt werde, worauf das Unternehmen in der Klausel hinweist, sage dem Versicherungsnehmer nichts.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber darauf abgehoben, daß das Versicherungsunternehmen in der Klausel die Quellen aufzeigt, aus denen Überschüsse erzielt werden können. Darüber hinaus ist in der Klausel hinreichend deutlich darauf hingewiesen, daß der künftig zu erzielende Überschuß unterschiedlich hoch ausfallen kann. Zu weiteren Erläuterungen ist das Unternehmen nicht verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die vom Gesetz vorgegebenen Bilanzierungsregeln einschließlich der in ihnen liegenden Spielräume nicht verdeutlicht werden können. Insgesamt liegt in der Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, so daß sie nicht gegen § 9 AGBG verstößt.

4.

Mit einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tage (IV ZR 138/99) hat der Bundesgerichtshof eine Klausel ebenfalls über die Kündigung und Beitragsfreistellung in Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen eines anderen Unternehmens für unwirksam erklärt. Diese Klausel unterscheidet sich im Wortlaut etwas von der oben erwähnten Klausel des anderen Falles.

Sie ist aber ebenfalls intransparent und deshalb nach § 9 AGBG unwirksam.

BGH,

Urteile vom 09.05.2001,

- IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 -

II. Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines katholischen Pfarrers wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Das Landgericht Coburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte, ein katholischer Pfarrer, mißbrauchte nach den Feststellungen des Landgerichts zwischen Herbst 1997 und Dezember 1998 drei Kinder - einen Ministranten, einen Schüler und ein weiteres von ihm beaufsichtigtes Kind - im Alter zwischen acht und zehn Jahren. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er darauf stützte, daß das Landgericht nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich seine eigene Zuständigkeit anstatt derjenigen des Amtsgerichts annahm, indem es zur Begründung nur die besondere Bedeutung des Falles heranzog (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG), welche es ausschließlich auf das Bestreben stützte, den kindlichen Opfern einer Sexualstraftat die Belastungen einer Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet verworfen.

Zwar hätte das Bestreben des Landgerichts allein, Kindern als Opfer einer Straftat eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, eine besondere Bedeutung der Sache i. S. von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht begründen können. Dennoch erweist sich die Zuständigkeitsentscheidung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft.

Denn für die Frage, ob einem Fall besondere Bedeutung gem. § 24 Abs.1 Nr. 3 GVG zuzumessen ist, ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung maßgeblich. Diese rechtfertigte die Zuständigkeitsentscheidung. Aufgrund der andauernd großen Beachtung, die die angeklagten Vorfälle in der Öffentlichkeit gefunden hatten, und da der Angeklagte zumindest eine der Taten im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgabe als Lehrer an einer öffentlichen Schule beging, hob sich der Fall aus der Masse der Strafverfahren heraus.

BGH,

Urteil vom 10.05.2001,

- 1 StR 505/00 -

BGB – Werkvertragsrecht

Lieferung einer zum Betrieb der Software erforderlichen Dokumentation

Der Anspruch des Bestellers einer individuell auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Software auf Lieferung einer zum Betrieb der Software erforderlichen Dokumentation wird grundsätzlich erst mit dem Abschluß der Arbeiten an dem Programm fällig.

Läßt sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann von einem Software-Hersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne Rücksicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Änderungen des Programms in jedem Stadium seiner Arbeiten eine diesen entsprechende Dokumentation gestaltet.

BGH,

Urteil vom 20.02.2001,

- X ZR 9/99 -

Sozialrecht

Offensichtliche Unrichtigkeit eines Leistungsbescheids

Von dem Bescheidempfänger einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung wird erwartet, daß er Bescheide liest und dabei Unrichtigkeiten zur Kenntnis nimmt, die – auch ihm – ins Auge springen müssen (hier: Gewährung von Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe C – Steuerklasse III - anstatt nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse V – Leistungsgruppe D -) .

Eine Überprüfung des Bescheids zu Gunsten der Behörde anhand des Gesetzes oder von Merkblättern wird dabei allerdings nicht gefordert; wer zutreffende Angaben macht, kann erwarten, daß die Behörde diese richtig umsetzt.

BSG,

Urteil vom 08.02.2001,

- B 11 AL 21/00 R -

Verbot der Maklertätigkeit eines Rechtsanwalts in Sozietät mit einem Anwaltsnotar

Nach § 14 IV S. 1 Bundesnotarordnung ist es dem Notar verboten, Grundstücksgeschäfte zu vermitteln und sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen. Dagegen ist es Rechtsanwälten generell nicht untersagt, als Makler tätig zu werden und sich für die erfolgreiche Vermittlung eines Geschäfts eine Provision versprechen zu lassen. Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, dürfen dagegen keine Maklerverträge über Grundstücke abschließen. Verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig.

BGH,

Urteil vom 22.02.2001,

- XI ZR 357/99 -

Familienrecht

§ 1603 BGB – Geringe Fahrtkostenpauschale bei großer Entfernung

Die unter Ziffer 6 der Hammer Leitlinien getroffene Regelung, daß neben der Berücksichtigung von berufsbedingten Fahrtkosten in aller Regel die Kreditkosten zur Finanzierung eines Pkw nicht von dem für den Unterhalt einzusetzenden Einkommen abgesetzt werden können, zieht auch dann, wenn diese Belastung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, ihre Rechtfertigung daraus, daß Nutzungsvorteile bestehen, die i. d. R. dem Aufwand entsprechen.

Bei einer einfachen Wegstrecke von 50 Km zum Arbeitsplatz ist eine Reduzierung des Kilometersatzes von 0,42 DM auf 0,30 DM angemessen.

In den Gründen führt der Senat erneut aus, daß bei Vielfahrern und Fahrleistungen von deutlich mehr als 15.000 Km jährlich die Berücksichtigung der mit der Haltung eines Pkw verbundenen Festkosten bei einem Km-Satz von 0,42 DM in einem Umfang Berücksichtigung finden würden, der den tatsächlichen Aufwand für einen Klein- bis Mittelklassewagen übersteigen würde.

Anmerkung durch uns:

Die in Änderung befindlichen und mit Wirkung zum 01.07.2001 gültigen Hammer Leitlinien werden dem Rechnung tragen.

OLG Hamm,

Urteil vom 21.11.2000,

- 2 UF 283/00 -

(rechtskräftig; AG – FamG - Essen

106 F 307/99)

Steuerhinweise

§ 9 II S. 3 EigZulG – Quotelung des Fördergrundbetrages bei Miteigentum

Nach mehreren Entscheidungen des BFH, zuletzt vom 24.10.2000 – IX R 95/97 - , Urteil vom 06.04.2000 – IX R 90/97, BStBL 2000 II S. 414; ist klargestellt, daß auch

die steuerrechtliche Wohneigentumsförderung nach dem EigZulG generell wohnungsbezogen ausgerichtet ist und der Fördergrundbetrag bei Herstellung oder Anschaffung eines Förderobjekts in der Regel nur einmal gewährt wird. Bei Miteigentum wird der Fördergrundbetrag nur anteilig gewährt unabhängig davon, ob die Miteigentümer die Eigenheimzulage für ihren Miteigentumsanteil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Anspruch nehmen können oder wollen.

Verfügung der OFD Koblenz vom 19.02.2001

- EZ 1210 A – St 32 2 -

§ 15 a UStG - Lehrstand nach Vermietung des Gebäudes -

Das Hessische FG hat entschieden, daß ein Leerstand nach einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines Gebäudes nicht zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15 a UStG führt und daher keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgen kann, solange eine umsatzsteuerpflichtige Vermietungsabsicht besteht (im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des EuGH, entgegen der bisherigen Rspr. des BFH).

Urteil Hessisches FG vom 30.08.2000

- 6 K 3016/97 -

(Revision eingelegt; Az. beim

BGH: V R 58/00)

§ 23 I S. 1 Nr. 2 EStG - Verluste aus der Veräußerung sog. Jahreswagen -

Fraglich ist, ob nach Maßgabe des § 10 d EStG Ausgleich bzw. Verrechnung von Verlusten aus der Ausgleichung von Wirtschaftsgütern des „täglichen Gebrauchs“ – hier sog. Jahreswagen – mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften – z. B. Wertpapiergeschäften – möglich ist.

Hier gibt es eine aktuelle Verfügung der OFD Hannover:

Zu den „sonstigen Einkünften“ i. S. von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 I S. 1 Nr. 2 EStG gehören zwar grundsätzlich die Einkünfte aus der Veräußerung aller Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die nicht Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Die Berücksichtigung dieser Einkünfte setzt aber Einkünfteerzielungsabsicht voraus.

Da bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des „täglichen Gebrauchs“ potentielle Wertsteigerungen ausgeschlossen sind, ist Einkünfteerzielungsabsicht nach Auffassung der OFD Hannover in diesen Fällen, so auch beim Verkauf sog. Jahreswagen, bei dem die Anschaffungskosten die erzielten Veräußerungserlöse regelmäßig übersteigen, zu verneinen. Der Verlust hieraus ist steuerlich deshalb nicht zu berücksichtigen.

OFD Hannover,

Verfügung vom 12.03.2001,

- S 2256/57/STO 223, S 2256/79/STH 215 -

Besteuerung von Unternehmensverkäufen in den Jahren 1999 und 2000

Seit dem 01.01.2001 können Gewinne aus Betriebsveräußerungen und –ausgaben wahlweise wieder mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert werden. Entgegen den Forderungen des Bundesverbandes der freien Berufe (BfB) und des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) ist die Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes für Betriebs- und Praxisveräußerungen und – ausgaben nicht rückwirkend erfolgt. De facto ist es hierdurch zu einer Ungleichbehandlung zu Lasten von Unternehmern und Freiberuflern gekommen, die in den Jahren 1999 und 2000 ihren Betrieb bzw. ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben. Der BfB und der DStV weisen zu Recht darauf hin, daß die Betroffenen Opfer staatlicher Zufallsentscheidungen sind, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 3 I GG darstellt. Der DStV stellt deshalb seinen Mitgliedern und den Mitgliedern des BfB einen Musterrechtsbehelf zur Verfügung, der den Weg zur verfassungsgerichtlichen Prüfung einschlagen hilft.

§ 9 III und IV EigZulG

Durch das Gesetz zur Änderung des EigZulG u. a. vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I S. 1810) sind die Mindestleistungszahlen für elektrische Sole-Wasser-Wärmepumpenanlagen von 3,5 auf 3,8 und für alle anderen Elektro-Wärmepumpenanlagen von 3,5 auf 4 erhöht worden. Nach einem Beschluß der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt dies nur für Anlagen, deren Einbau nach dem 31.12.2000 abgeschlossen wird. Unerheblich ist, wann bei einem neuerworbenen Objekt oder einer Wohnung der Kaufvertrag geschlossen wurde.

OFD Koblenz,

Verfügung vom 13.03.2001,

- EZ 1220 A – St 322

§ 5 KStG – Mustersatzung für Sportvereine

Der Landessportbund Hessen e. V. hat in Zusammenhang mit dem hessischen Finanzministerium und der OFD eine Mustersatzung für Sportvereine sowie eine Mustersatzung für Mehrsparten-Sportvereine erstellt. Diese Satzungen erfüllen die formellen Erfordernisse des § 60 AO. Die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft ist deshalb unproblematisch, wenn ein Verein seine Satzung an die der Verfügung als Anlage beigefügte Mustersatzung anpaßt und die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entspricht.

Verfügung der OFD Frankfurt a. M. vom 01.03.2001

- S 0179 A – 2 – St II 12 -

Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden Ehegatten

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einer Höhe von 27.000,00 DM jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der Unterhaltsleistungen seine Zustimmung erteilt und diese Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert (§ 10 I Nr. 1, 22 Nr. 1 a EstG). Zu beachten ist, daß ein einmal gestellter Antrag auf Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß der Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen die gesamten Unterhaltszahlungen des jeweiligen Jahres einschließt. Im Streitfall hatte der geschiedene Ehegatte aufgrund eines Gerichtsurteils in einem Kalenderjahr ca. 75.000,00 DM Unterhalt – z. T. für vergangene Jahre – zu zahlen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, daß die über den Höchstbetrag hinausgehenden Zahlungen in diesem Fall nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Das Gericht begründet dies damit, daß alle in diesem Jahr tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge begrifflich Sonderausgaben dieses Jahres darstellen und auch nur in diesem Rahmen geltend gemacht werden dürfen; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Damit kommt auch eine Berücksichtigung der den Höchstbetrag von 27.000,00 DM übersteigenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) nicht in Betracht.

BFH,

Urteil vom 07.11.2000,

- III R 23/98 -

16.02.2001
Katja Durach

VVG

hier: § 75 VVG - Zur Aufklärungspflicht des Versicherers bei Erteilung einer Sicherungsbestätigung

Amtlicher Leitsatz:

Der Versicherer ist bei Erteilung einer Sicherungsbestätigung verpflichtet, den Kreditgeber auf diesem nicht bekannte Umstände hinzuweisen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind.

Aus den Gründen:

Bei einer Fremdversicherung zu Gunsten eines Leasinggebers oder eines sonstigen Kreditgebers stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ihm als Versichertem zu (§ 75 I S. 1 VVG).

Zur Stärkung und Sicherung dieser Rechte verlangt der Kreditgeber i. d. R. eine Sicherungsbestätigung oder einen Sicherungsschein des Versicherers. Der von den Beteiligten damit verfolgte wirtschaftliche Zweck besteht darin, den Kreditgeber davor zu bewahren, durch den ersatzlosen Untergang des finanzierten Gegenstands einen Verlust zu erleiden (vgl. hierzu BGHZ 40, 297 ff).

Durch Ausstellung und Hingabe einer Sicherungsbestätigung oder eines Sicherungsscheins entstehen zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen, die über die in den §§ 74 ff VVG geregelten hinausgehen.

Der Kreditgeber hat einen Auskunftsanspruch, der den Zweck hat, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Deshalb müssen die Auskünfte richtig und vollständig sein.

Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer, aber nicht dem Kreditgeber bekannte Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind.

BGH,

Urteil vom 06.12.2000,

- IV ZR 28/00 -

BNotO

hier: § 19 BNotO – Zur Pflicht des Notars zum Hinweis auf vorhandene Belastungen des zu erwerbenden Eigentums

Amtlicher Leitsatz:

Die Pflicht des Notars, auf vorhandene Belastungen des zu erwerbenden Eigentums hinzuweisen, soll den Erwerber nicht nur davor schützen, daß er ein belastetes Objekt erwirbt, obwohl er lastenfrei hat erwerben wollen, sondern auch davor, daß die gekaufte Immobilie während der Zeit, in der eine Weiterveräußerung durch die eingetragene Belastung verhindert wird, im Wert sinkt.

Sie soll den Erwerber aber nicht davor bewahren, daß er eine Immobilie ankauft, die bereits im Zeitpunkt des Erwerbs – unabhängig vom Inhalt des Grundbuchs – wirtschaftlich gesehen ihren Preis nicht wert ist.

BGH,

Urteil vom 09.11.2000,

- IX ZR 310/99 -

Familienrecht

§§ 1361, 1573 I und II, 1574 III, 1575, 1578 BGB

Leitsätze:

a)

Zum Unterhaltsanspruch eines getrenntlebenden Ehegatten, der eine Ausbildung aufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig ist.

b)

Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens eines Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird.

Die Revision des zu Trennungsunterhaltszahlungen verurteilten Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Im zu entscheidenen Fall haben beide Parteien nach Trennung und vor Scheidung eine Ausbildung begonnen.

Die vor Trennung aus der Ehe stammende Tochter der Parteien lebt beim von der Klägerin auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommenen Beklagten. Der BGH ist dem OLG, das dem Anspruch teilweise stattgegeben hat, nicht gefolgt und hat in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt:

Während den im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr i. d. R. keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich deren Voraussetzungen mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben, die nach den §§ 1569 ff BGB für den nachehelichen Unterhalt gelten.

Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit beurteilt sich nach dem Einzelfall. Die Klägerin dieses Falles war z. Zt. der Trennung noch jung, gesund, hatte kein Kind zu betreuen, die finanziellen Verhältnisse waren beengt. Dem Urteil war nicht zu entnehmen, daß das OLG all diese Gesichtspunkte bei der Frage der Erwerbsobliegenheit vor Ablauf des Trennungsjahres in die Betrachtung einbezogen und zutreffend gewürdigt hat.

Dasselbe gilt für die Frage, ob ein getrenntlebender Ehegatte Unterhalt beanspruchen kann, soweit er durch eine Berufsausbildung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. § 1361 BGB regelt diesen Fall nicht. Da ein getrenntlebender Ehegatte im Zweifel unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf, als er im Fall der Scheidung stünde, können die Tatbestände über den nachehelichen Unterhalt Maßstäbe für die Anwendung des § 1361 I BGB liefern. Danach kann ein Ausbildungsunterhalt in Betracht kommen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben und zwar auch schon dann, wenn den Ehegatten noch keine entsprechende Erwerbsobliegenheit trifft. Denn es kommt den Intentionen, die das vom Grundsatz der Eigenverantwortung ausgehende Gesetz beim nachehelichen Unterhalt verfolgt, entgegen und entspricht regelmäßig den Interessen des Ehepartners, wenn der Ehegatte sich frühzeitig um eine (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben bemüht. In besonders gelagerten Fällen kann ein solcher Anspruch in Frage kommen, wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575 BGB eine Ausbildung aufnimmt, nachdem das endgültige Scheitern der Ehe feststeht. Im übrigen kommt es maßgeblich darauf an, ob zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit die Aufnahme einer Ausbildung erforderlich war.

Dies richtet sich nach § 1573 II BGB. Das angefochtene Urteil läßt Ausführungen sowohl hierzu als auch zur Frage, ob die Klägerin im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575 BGB eine Ausbildung hätte aufnehmen können, vermissen.

Der Senat hat für das weitere Verfahren noch Hinweise im Hinblick auf die Anrechnung des Einkommens aus einer wegen der Betreuung minderjähriger Kinder über das gebotene Maß hinaus ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Unterhaltsbemessung gegeben. Die Frage der Anrechnung ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Damit steht es in Einklang, daß das Einkommen aus einer trotz der Kinderbetreuung ausgeübten Berufstätigkeit unter Abzug des Betrages anzusetzen ist, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung eines Kindes aufgewendet werden mußte. Dies gilt auch, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen. Die Höhe des anzusetzenden Betrages bleibt der tatrichterlichen Entscheidung überlassen, wobei bei deren Bemessung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

BGH,

Urteil vom 29.11.2000

- XII ZR 212/98 -

§§ 1577, 1603 BGB – Unterhaltsbezogene Manipulation bei verzögerter Abgabe der Steuererklärung

Leitsätze:

1.

Die einem Arbeitnehmer mit Verspätung zufließende Steuererstattung kann schon bei der Einkommensermittlung für ein früheres Jahr berücksichtigt werden, wenn er den Verdacht nicht ausräumt, das einjährige Verzögern der Steuererklärung könnte eine unterhaltsbezogene Manipulation darstellen.

2.

Jedenfalls 50 % der berufsbedingten Fahrtkosten bei Pkw-Benutzung sind berechtigt, wenn ein geliehenes Auto benutzt wird und Benzinkosten sowie eine Monatspauschale von 100,00 DM zu zahlen sind.

Der Senat stellt in den Entscheidungsgründen fest, die erst in 2000 zugeflossene Einkommensteuererstattung für 1998 sei bei der Einkommensermittlung für 1999 zu berücksichtigen. Denn das einjährige Verzögern der Steuererklärung und damit die Verschiebung der Erstattung in das laufende Kalenderjahr, das wegen seiner fehlenden Überschaubarkeit zur Einkommensermittlung noch nicht herangezogen werden könne, stelle sich als willkürliche Beeinflussung der Einkommenshöhe des Beklagten dar. Dieser konnte keine plausible Erklärung für diese Regelwidrigkeit angeben, so daß der Verdacht einer bewußt auf den Unterhalt bezogenen Manipulation nicht ausgeräumt war.

Bei den Fahrtkosten der Klägerin hat der Senat 50 % als abzugsfähig erachtet. Ob der Umstand, daß es sich um ein vom Freund „geliehenes“ Fahrzeug handelte, wofür die Klägerin neben der Erstattung der Benzinkosten lediglich eine Pauschale von 100,00 DM monatlich zahlte, zur Reduzierung der Fahrtkosten führen könnte, blieb dahingestellt. Denn Anhaltspunkte dafür, daß die Fahrtkosten unter die hier angesetzte Hälfte des üblichen Betrages gesenkt werden konnten, bestünden nicht.

OLG Hamm,

Urteil vom 15.08.2000,

- 9 UF 28/00 (rechtskräftig;

AG – FamG - Blomberg

3 F 62/99).

§§ 114, 117 ZPO – PKH trotz unvollständigen Vordrucks

Leitsätze:

1.

Unvollständiges Ausfüllen des Vordrucks gemäß § 117 ZPO rechtfertigt die Versagung von PKH nur, wenn sich das Gericht kein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse machen kann.

2.

Keine Mutwilligkeit der Klage, weil der Zugewinnausgleich bereits im Scheidungsverbundverfahren kostengünstiger hätte geltend gemacht werden können.

In den Entscheidungsgründen führt der Senat aus, bei der Wahlmöglichkeit zwischen der Geltendmachung als Folgesache oder im selbständigen Verfahren könne nicht von vornherein festgestellt werden, daß im Scheidungsverbund wegen der zusammengerechneten Werte der Scheidungssache und der einzelnen Folgesachen insgesamt geringere Kosten entstehen.

Die Kosten der Folgesachen werden im Regelfall nach § 93 a ZPO gegeneinander aufgehoben, während in einem selbständigen Prozeß der Gegner im Fall des Unterliegens dem Kläger die Kosten zu erstatten hat (§ 91 I ZPO). Ist dies der Fall, ist der klagende Ehegatte durch den Zivilprozeß mit geringeren Kosten belastet, als wenn er die Streitsache als Folgesache geltend gemacht hätte. Aus dem Grund kann der klagenden Partei die PKH nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden (s. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 623 Rz. 24, 24 a unter ausdrücklicher Aufgabe der bisher vertretenen Meinung).

OLG Hamm,

Beschluß vom 07.06.2000,

- 12 WF 73/00 (AG – FamG-

Lüdenscheid – 5 F 642/99)

ZPO

hier: § 286 ZPO – Zurückweisung einer Berufung vor Aufklärung eines Widerspruchs im entscheidungserheblichen Klagevortrag

Amtlicher Leitsatz:

Das Berufungsgericht darf die Berufung des Beklagten nicht zurückweisen, ehe es nicht einen vom Beklagten mit der Berufung gerügten Widerspruch im entscheidungserheblichen Klagevortrag aufgeklärt hat.

Aus den Gründen:

Der Kläger, der bei einer Gartenfeier durch einen Schuß aus einem Luftgewehr schwer verletzt worden und zu 100 % berufsunfähig war, verlangte vom Beklagten u. a. die Zahlung einer monatlichen Rente von 200,00 DM.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist mit dem Wegfall der Arbeitskraft ein zu ersetzender Schaden nur dann verbunden, wenn und soweit sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben (vgl. BGH VersR 1995, 422).

Das OLG war von monatlichen Einnahmeausfällen ausgegangen , die 200,00 DM übersteigen, obwohl der Beklagte in seiner Berufungsbegründung gerügt hatte, der Kläger habe in seiner Klage selbst vorgetragen, ab dem 25.07.1996 beanspruche er keinen weiteren Schadensersatz für den Verdienstausfall mehr, weil ein solcher infolge Zahlung einer weiteren privaten Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr entstanden sei.

Dieses widersprüchliche Parteivorbringen hätte das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH aufklären müssen, statt die Berufung zurückzuweisen.

Einer Verdienstausfallrente ist nämlich auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (vgl. BGH VersR 1995, 1321).

BGH,

Urteil vom 28.11.2000,

- VI ZR 386/99 -

ZPO

hier: §§ 301, 304 I ZPO – Zur Zulässigkeit eines Teilurteils über einen einheitlichen Anspruch

Amtlicher Leitsatz:

Ein Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch, der seinem Grunde nach streitig ist, darf nicht erlassen werden, solange nicht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Anspruch ergeht.

Aus den Gründen:

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107, 236; 120, 376 ff).

Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird.

Im entschiedenen Fall hatte das OLG nur über einen Teil des mit dem Zahlungsanspruch geltend gemachten Verdienstausfallschadens und über das Feststellungsbegehren entschieden. Die Entscheidung über den restlichen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls sowie über den Schmerzensgeldantrag hat es offengelassen.

Streitig blieb der Anteil des Mitverschuldens des von der bei einem Verkehrsunfall verletzten Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

Da das Mitverschulden i. d. R. zum Grund des geltend gemachten Anspruchs gehört, bestände eine solche Bindungswirkung nur dann, wenn das Berufungsgericht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Zahlungsanspruch gemäß § 304 I ZPO erlassen hätte (vgl. § 318 ZPO).

Solange das nicht geschieht, darf durch Teilurteil über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, der seinem Grunde nach streitig ist, nicht entschieden werden.

BGH,

Urteil vom 05.12.2000,

- VI ZR 275/99 -

Steuerrecht

§ 309 AO – Pfändung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht

Eine Kapitallebensversicherung mit der Möglichkeit einer Verrentung ist nicht generell unpfändbar. Pfändungsschutz besteht nur dann, wenn es sich um wiederkehrende Bezüge handelt, die dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt zu decken. Bei einer einmaligen Kapitalleistung besteht dieser Pfändungsschutz hingegen nicht. Bei Bestehen eines Wahlrechts zwischen einer pfändbaren und einer unpfändbaren Leistung kann der Gläubiger seine Pfändung auf den übertragbaren Anspruchsinhalt beschränken und insoweit ein bedingtes bzw. künftiges Recht pfänden, nämlich für den Fall, daß der Schuldner diesen Anspruchsinhalt wählt. Wählt der Schuldner die nicht pfändbare Leistung, wird die ursprünglich auf den pfändbaren Teil ausgerichtete Pfändung gegenstandslos.

FG Saarland,

Urteil vom 07.11.2000,

- 1 K 168/99 -

Rechtsprechung der Finanzgerichte zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand contra Erhaltungsaufwand:

Die Abgrenzung zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bereitet immer wieder Schwierigkeiten. In der Praxis gilt: Wird vorhandenes ersetzt oder ausgebessert, handelt es sich um Erhaltungsaufwand und kann in voller Höhe sofort abgesetzt werden; wird etwas neues geschaffen, ist es Herstellungsaufwand und kann nur im Wege der AfA über einen längeren Zeitraum verteilt abgesetzt werden. Die Finanzverwaltung bejahte bei Erhaltungsaufwendungen, die in zeitlicher Nähe zur Anschaffung anfielen, sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand, wenn im Vergleich zum Zustand des Gebäudes im Anschaffungszeitpunkt das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert wird. Dies sollte dann nicht geprüft werden, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen nicht mehr als 20 v. H. der Anschaffungskosten betrugen, nach dem 31.12.1993 nicht mehr als 15 v. H.

Nach neuerer finanzgerichtlicher Rechtsprechung soll dieser Nichtaufgriffsgrenze keine Bedeutung mehr beigemessen werden. Für die Definition der Herstellungskosten wird zutreffend auf § 255 HGB verwiesen, der darauf abstellt, ob eine Neuherstellung, eine wesentliche Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands anfällt. Hierzu hat das FG Nürnberg in einer Entscheidung vom 06.10.2000 – I 207/98 – Revision eingelegt. Aktenzeichen des BFH: IX R 95/00. In weiteren Urteilen nehmen das FG Rheinland-Pfalz, FG Düsseldorf, FG Münster, sämtlich nicht rechtskräftig, Stellung.

Der BFH hat die Frage noch nicht abschließend geklärt. In einem Beschluß vom 17.06.1998 – IX B 61/98, BFH/NV 1999 S. 32 hat er lediglich festgestellt, daß hohe Erhaltungsaufwendungen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung allein noch nicht als Beweis für Anschaffungskosten gelten können, sondern noch zu prüfen sei, ob eine wesentliche Verbesserung i. S. von § 255 HGB vorliege. Gegen ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 24.02.2000 – III 1269/99 -, das die althergebrachte Auffassung der Finanzverwaltung stützt, ist nunmehr Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des BFH lautet: IX R 43/00.

Sollte der Senat i. S. der neueren Rechtsprechung entscheiden, worauf es nur darauf ankommt, ob die tatsächlich durch den Erwerber getragenen Aufwendungen nach der Definition des § 255 HGB, die auch im Steuerrecht verbindlich ist, als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand anzusehen sind, wäre dies ein Beitrag des BFH zur Steuervereinfachung.

§§ 9, 19 EStG – Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

Kosten für einen Umzug können beruflich veranlaßt sein, wenn der Weg zur Arbeitsstätte wesentlich verkürzt wird oder sich die Arbeitsbedingungen in sonstiger Weise wesentlich verbessern.

Eine wesentliche Verkürzung ist anzunehmen, wenn sich die Zeit für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück um mindestens eine Stunde täglich verringert.

Ob dies der Fall ist, kann vom FG auch mit Hilfe eines entsprechenden PC-Programms ermittelt werden.

FG Saarland,

Urteil vom 21.08.2000,

- 1 K 6/00 -

§ 32 IV S. 2 EStG – Einnahmen des Kindes bis zur Höhe des Versorgungs- und Sparer-Freibetrages keine kindergeldschädlichen Bezüge

Einnahmen eines Kindes i. H. des Versorgungs-Freibetrages (§ 19 II EStG) und des Sparer-Freibetrages (§ 20 IV EStG) sind keine Bezüge i. S. des § 32 IV S. 2 EStG und bleiben daher bei der Beurteilung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, außer Betracht. Dieser Rechtsgrundsatz ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Erläuterungen befinden sich im Schreiben des BMF vom 12.12.2000 (BStBl 2000 I S. 1562).

BFH,

Urteil vom 26.09.2000,

- VI R 85/99 -

Zum Steuer- EURO-Glättungsgesetz – StEuglG vom 19.12.2000

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher EURO-Beträge vom 19.12.2000, BGBl 2000 I S. 1790, beschlossen. Es tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Das StEuglG ist ein Artikelgesetz und setzt die erforderliche Anpassung der Steuergesetze und Verordnungen an die EURO-Einführung um.

Aufgrund des festgelegten Umtauschkurses von 1 EURO zu 1,95583 DM wurde befürchtet, daß durch die Anpassung insbesondere die Freibeträge, wie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag u. ä. Freibeträge, eine zwar EURO-induzierte, aber fiskalisch motivierte Veränderung erfahren würde (Ottersbach, FR 1998, S. 1072).

Der Gesetzgeber hat mit Blick auf die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz des EURO hiervon Abstand genommen und i. d. R. bei der Umrechnung nur eine Glättung auf den nächstliegenden EURO, also im Cent-Bereich, vorgenommen. Weitere Abweichungen werden mit der verbesserten Praktikabilität begründet, so daß es hier zu etwas größeren Abweichungen kommen kann, die allerdings nicht stärker ins Gewicht fallen.

§§ 80 III, 122 I AO – Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

Leitsätze:

1.

§ 122 I S. 3 AO regelt seinem Wortlaut nach nur die Frage, ob eine wirksame Bekanntgabe (auch) an einen Bevollmächtigten erfolgen kann.

Es bleibt offen, ob die Vorschrift deshalb dahin auszulegen ist, daß die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, die Rechtsbehelfsfrist auch dann in Lauf setzt, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist.

2.

Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen besteht nur dann, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmißverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbzgl. Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt.

BFH,

Urteil vom 05.10.2000,

- VII R 96/99 -

§§ 173 I Nr. 1, 351, 367 II AO – Verböserung eines Änderungsbescheids

Die Finanzbehörde kann im Einspruchverfahren gegen einen auf § 173 I Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid, der nach Unanfechtbarkeit des Erstbescheides erlassen wurde, gemäß § 367 II AO die Steuer auch über die im Änderungsbescheid festgesetzte Steuer hinaus erhöhen, wenn die Verböserung ihre Grundlage in dem Änderungsbescheid hat.

Im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid ist der Änderungsrahmen nicht durch die Höhe der Steuer im Erstbescheid und durch die Höhe der Steuer im Änderungsbescheid beschränkt.

§ 351 AO schützt nur die formelle Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides, soweit er nicht geändert worden ist.

BFH,

Urteil vom 24.10.2000

- IX ZR 62/97

01.02.2001
Katja Durach

I. Bundesgerichtshof äußert sich zur Frage der Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern

Der für Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen der Entscheidung über eine außerordentliche Beschwerde zu der Frage Stellung genommen, ob ehemalige Zwangsarbeiter von den Firmen, für die sie ihre Arbeitsleistung erbracht haben, eine Entschädigung verlangen können.

Die in der Ukraine geborene und auch heute dort lebende Klägerin wurde im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht. Dort arbeitete sie in einem Betrieb der Beklagten bis zum Kriegsende 1945. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die von ihr 36 Monate lang geleistete Zwangsarbeit eine angemessene Vergütung in Höhe von ca. 40.000 DM sowie eine pauschale Entschädigung in Höhe von 6.000 DM wegen der Umstände der Unterbringung in einem umzäunten Lager und der schlechten Verpflegung.

Das Landgericht München I hat der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage versagt. Die Beschwerde der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr über die außerordentliche Beschwerde der Klägerin zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf § 16 des am 12. August 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (Stiftungsgesetz) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) gestützt.

Die Klägerin, die aus ihrer Heimat in das Deutsche Reich deportiert und dort zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen gezwungen wurde, gehört zu den Personen, die Leistungen nach dem Stiftungsgesetz beanspruchen können (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes können Leistungsberechtigte im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht keine weitergehenden Ansprüche (mehr) geltend machen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das ausweislich der amtlichen Begründung auch und gerade dem Anliegen deutscher Unternehmen, umfassenden und dauerhaften Rechtsfrieden innerhalb und außerhalb Deutschlands zu erhalten, Rechnung tragen will, stehen der Klägerin Forderungen gegen das Unternehmen, das sie in den Kriegsjahren als Zwangsarbeiterin beschäftigt hat, nicht zu.

Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt nach Auffassung des III. Zivilsenats jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die auf den in § 16 des Stiftungsgesetzes normierten Anspruchsausschluß abstellende Entscheidung des Oberlandesgerichts "greifbar gesetzeswidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlecht-hin unvereinbar sein könnte. Weil diese Voraussetzungen aber hätten erfüllt sein müssen, damit die Klägerin mit Erfolg die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit einer im Gesetz nicht vorgesehenen (daher außerordentlichen) Beschwerde hätte zu Fall bringen können, hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde als unzulässig verworfen. In seiner Begründung ist der Bundesgerichtshof auch auf die Frage der - von der Klägerin in Abrede gestellten - Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes eingegangen. Hierzu hat er ausgeführt: Der Gesetzgeber hat den in § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes enthaltenen Anspruchsausschluß unter dem Aspekt des Art. 14 GG geprüft. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm gefundene Lösung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, weil an die Stelle vermeintlicher Ansprüche gegen vielerorts nicht mehr existierende Anspruchsgegner eine angemessen ausgestattete Stiftung trete, die auch denjenigen ehemaligen Zwangsarbeitern offenstehe, deren früherer "Arbeitgeber" nicht mehr haftbar gemacht werden könne und auch nicht zu den Stiftungsunternehmen gehöre. Des weiteren hat der Gesetzgeber in seine Überlegungen den Umstand mit einbezogen, daß die Wiedergutmachungsgesetze der Bundesrepublik Deutsch-land einen Entschädigungsanspruch wegen Zwangsarbeit nicht vorsehen, und außerdem berücksichtigt, daß bislang keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bekannt geworden sei, die einen gegen ein Unternehmen gerichteten Entschädigungsanspruch eines ehemaligen Zwangsarbeiters für begründet erachtet habe.

Der III. Zivilsenat vermochte schon nicht zu erkennen, daß diese Einschätzung der Verfassungslage durch den Gesetzgeber so verfehlt sein könnte, daß deshalb eine Vorlage nach § 100 Abs. 1 GG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes in Betracht zu ziehen wäre. Jedenfalls könne keine Rede davon sein, daß die Ausschlußnorm des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes so evident verfassungswidrig sei, daß in der Anwendung dieses Gesetzes durch die Gerichte eine greifbare Gesetzwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen werden könnte.

BGH, Beschluß vom 30. November 2000, - III ZB 46/00 -

II. Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit zwei parallelen Urteilen vom 22.12.2000 zu den Grundsatzfragen Stellung genommen, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag zu Lasten des Erwerbers gegen die Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV verstößt.

Zwei Ehepartner haben je eine noch zu bauende Eigentumswohnung von dem Bauträger erworben. In den notariell beurkundeten Verträgen haben sich die Eheleute zur Zahlung des "Kaufpreises" in mehreren Raten verpflichtet. Die entsprechende Vereinbarung wich zu ihren Ungunsten von der MaBV ab. Die Kläger sollten die erste Rate früher zahlen, als nach der MaBV erlaubt. Die Eheleute weigerten sich, einen Restbetrag des "Kaufpreises" zu zahlen, weil die Wohnflächen zu klein ausgefallen sein sollen.

Das Kammergericht in Berlin hat dem Bauträger mit der Begründung überwiegend Recht gegeben, die Wohnflächen seien vertragsgerecht, der "Kaufpreis" sei fällig.

Auf die Revisionen der Eheleute hat der VII. Zivilsenat die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Der Fall hat dem VII. Zivilsenat Gelegenheit gegeben, seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen die MaBV weiterzuentwickeln. Die Verordnung sieht u. a. vor, daß der Bauträger sich im Vertrag mit Erwerbern nur Abschlagszahlungen versprechen lassen darf, wenn die Vereinbarung dem § 3 Abs. 2 MaBV entspricht. Der VII. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, daß die Abschlagszahlungsvereinbarung, die zu Lasten der Erwerber gegen § 3 Abs. 2 MaBV verstößt, nichtig ist. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung kann als Ersatzregelung nicht der Ratenplan des § 3 Abs. 2 MaBV treten, weil die MaBV nur gewerberechtliche, nicht aber zivilrechtliche Fragen des Vertragsrechts regelt. An die Stelle der unwirksamen Abschlagszahlungsvereinbarung tritt das Werkvertragsrecht des BGB (§ 641 Abs. 1 BGB a.F.).

Danach stehen dem Bauträger keine Abschlagszahlungen zu. Seine Forderung wird insgesamt erst fällig, wenn der Erwerber die Wohnung abgenommen hat.

BGH, Urteile vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99 und VII ZR 311/99

III. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, neuerdings auch GbR abgekürzt) rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform häufig im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern und bei Kooperationen mehrerer Unternehmen anläßlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise der bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE), vor. Das Reichsgericht und später der Bundesgerichtshof standen zunächst auf dem Standpunkt, daß die Gesellschaft selbst nicht rechtsfähig sei, sondern daß aus den von der Gesellschaft geschlossenen Geschäften ausschließlich die Gesellschafter selbst berechtigt und verpflichtet würden. Im Laufe der Zeit ging der Bundesgerichtshof aber zunehmend dazu über, die Gesellschaft als Gruppe der in ihr zusammengeschlossenen Gesellschafter selbst als Träger der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten anzusehen. So hat er die Gesellschaft beispielsweise für fähig erachtet, Mitglied in anderen Gesellschaften zu werden oder Scheckverbindlichkeiten einzugehen. Gleichwohl hat es auch der Bundesgerichtshof bisher abgelehnt, die Gesellschaft selbst im Zivilprozeß als klagende oder beklagte Partei zuzulassen. Infolgedessen mußten im Zivilprozeß bisher immer sämtliche Gesellschafter selbst (als sog. Streitgenossen) verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden sollte. Dies hatte im Klage- und Vollstreckungsverfahren, wenn die genaue Zusammensetzung des Gesellschafterkreises nicht bekannt oder umstritten war, immer wieder zu erheblichen praktischen Problemen bei der Rechtsverfolgung geführt, so beispielsweise bei Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die über eine Vielzahl von Mitgliedern verfügen und deren Mitgliederbestand sich kontinuierlich verändert.

Mit der jetzt verkündeten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese praktischen Probleme für die Rechtssuchenden beseitigt. Wenn die Gesellschaft selber und nicht ihre einzelnen Gesellschafter als Träger der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten anzusehen ist, so kann ihr insoweit eigene Rechtsfähigkeit nicht abgesprochen werden. Konsequenterweise muß sie diese Rechte auch selber (vertreten durch den oder die jeweils geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht als Klägerin geltend machen (sog. aktive Parteifähigkeit) oder vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden können (sog. passive Parteifähigkeit). Infolgedessen ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche, möglicherweise gar nicht bekannten Gesellschafter erforderlich. Es genügt ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft selber.

Der Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll. Dazu stellt das jetzt verkündete Urteil in Fortführung einer früheren Entscheidung klar, daß die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vorbehaltlich einer anderweiten Absprache mit dem Gläubiger) für die während ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft begründeten vertraglichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand, z.B. auch bei Erhöhung durch Verzugszinsen, auch persönlich mit ihrem privaten Vermögen haften (sog. Prinzip der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung). Die Haftung der Mitglieder jedenfalls einer wirtschaftlich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestaltet sich insoweit ähnlich derjenigen einer offenen Handelsgesellschaft. Konkret ging es in dem entschiedenen Fall darum, daß die Klägerin eine ARGE in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben ihren Gesellschaftern auf Zahlung einer in ihrem Namen begründeten Wechselverbindlichkeit in Anspruch genommen hat. Das Oberlandesgericht Nürnberg als Vorinstanz hat die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage auf der Grundlage der bisherigen Auffassung als unzulässig abgewiesen, weil die ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß nicht parteifähig sei. Diese Entscheidung konnte nach Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den Bundesgerichtshof keinen Bestand haben.

BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, - II ZR 331/00 -

01.02.2001
Katja Durach

BGB – Allgemeiner Teil

hier: § 134 BGB – Zur Nichtigkeit eines Vertrages bei Zahlung ohne Rechnungsstellung

Amtlicher Leitsatz:

Allein der Umstand, daß ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.

Aus den Gründen:

Auch das OLG ist zutreffend von der Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen, obwohl die Parteien vereinbart hatten, daß das Honorar des bauaufsichtsführenden Architekten schwarz, d. h. ohne Rechnungsstellung, bezahlt werden solle.

Eine derartige Abrede führt nicht zur Nichtigkeit des Architektenvertrages. Der Umstand, daß die Abrede eine Steuerhinterziehung erleichtern soll, hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß. Nur dann, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist, ist ein solcher Vertrag nichtig.

BGH,

Urteil vom 21.12.2000,

- VII ZR 192/98 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (Werkvertragsrecht)

hier: § 633 II BGB – Fortdauernde Mängelbeseitigungspflicht des Architekten

Amtlicher Leitsatz

Der Architekt bleibt auch nach einer Kündigung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, Mängel seiner bis zur Kündigung erbrachten Planung nachzubessern.

Aus den Gründen:

Der gewährleistungspflichtige Architekt bleibt schon deshalb auch nach Kündigung des Vertrages zur Nachbesserung verpflichtet, weil die Kündigung den Vertrag nur für die Zukunft beendet und Gewährleistungsansprüche für die erbrachten Leistungen durch sie grundsätzlich nicht berührt werden. Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn die mangelhafte Leistung bis zur Kündigung erbracht worden ist.

BGH,

Urteil vom 21.12.2000,

- VII ZR 488/99 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (Maklerrecht)

hier: § 652 BGB – Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns bei Wandelung des Kaufvertrages

Amtlicher Leitsatz:

Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wandelung des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 BGB berechtigt gewesen wäre.

Aus den Gründen:

Umstände, die ohne eine im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrage beseitigen (wie nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), lassen den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt (vgl. etwa BGH NJW-RR 1993, 248 ff).

Zu solchen Umständen rechnet die ganz herrschende Meinung auch eine Wandelung des Kaufvertrages, ohne Rücksicht darauf, ob der Mangel der Kaufsache bereits beim Vertragsabschluß vorgelegen hat oder erst nachträglich entstanden ist.

Ausnahmsweise entfällt aber der Anspruch auf Maklerlohn, wenn der Käufer berechtigt ist, neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Bei einem solchen Sachverhalt hat der Käufer ohne Rücksicht auf § 476 BGB die freie Wahl zwischen dem Verlangen nach einer Gewährleistung und der Anfechtung des Vertrages. Wofür er sich entscheidet, wird weitgehend von den ihm im Einzelfall günstigsten Rechtsfolgen abhängen. Aus der Sicht des Maklers ist diese Entscheidung rein zufällig.

Es wäre willkürlich, hiervon das Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig zu machen.

BGH,

Urteil vom 14.12.2000

- III ZR 3/00 -

BGB – Besonderes Schuldrecht

hier: § 666 BGB – Einrede des Verzichts auf Rechnungslegung durch einen Eigentumsverwalter im Falle einer Auskunftsklage

Amtlicher Leitsatz:

Besteht der begründete Verdacht, daß der Verwalter des gemeinsamen Grundeigentums seinen Miteigentümern größere Beträge vorenthalten hat, so kann er sich gegenüber der auf Auskunft und Zahlung gerichteten Stufenklage nicht darauf berufen, die Miteigentümer hätten ihm in der Vergangenheit vertraut und aus Gründen familiärer Verbundenheit stillschweigend auf laufende Rechnungslegung verzichtet.

Aus den Gründen:

Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung von Überschüssen aus der Verwaltung des Grundstücks in O. in Anspruch; die Beklagte hat das Miteigentum verwaltet.

Detaillierte Abrechnungen hatte sie nicht erteilt, sie wurden auch von ihr nicht verlangt. Erstmals im Jahre 1996 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit zu legen.

Ihre Klage hatte in letzter Instanz Erfolg.

Der BGH ließ den Einwand der Beklagten, die Klägerin habe in der Vergangenheit stillschweigend auf detaillierte Abrechnungen verzichtet, nicht gelten.

Das Verwandtschafts- und Vertrauensverhältnis der Parteien sowie die übrigen Umstände, die unentgeltliche, nicht gewerbsmäßige Tätigkeit der nicht zur Grundstücksverwalterin ausgebildeten Beklagten und die mit der exakten Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben verbundene Mühe, konnten allenfalls den Schluß rechtfertigen, die Klägerin habe mit dem Verzicht auf Rechenschaft stillschweigend auch auf verhältnismäßig unwesentliche Spitzen von Zahlungsansprüchen verzichtet, sei also etwa mit der Abrundung einer Summe auf einen glatten Betrag oder der Nichtberücksichtigung von Kleinbeträgen einverstanden.

BGH,

Urteil vom 04.12.2000,

- II ZR 230/99 -