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BGB - 02/2001

BGB – Allgemeiner Teil

hier: § 134 BGB – Zur Nichtigkeit eines Vertrages bei Zahlung ohne Rechnungsstellung

Amtlicher Leitsatz:

Allein der Umstand, daß ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.

Aus den Gründen:

Auch das OLG ist zutreffend von der Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen, obwohl die Parteien vereinbart hatten, daß das Honorar des bauaufsichtsführenden Architekten schwarz, d. h. ohne Rechnungsstellung, bezahlt werden solle.

Eine derartige Abrede führt nicht zur Nichtigkeit des Architektenvertrages. Der Umstand, daß die Abrede eine Steuerhinterziehung erleichtern soll, hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß. Nur dann, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist, ist ein solcher Vertrag nichtig.

BGH,

Urteil vom 21.12.2000,

- VII ZR 192/98 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (Werkvertragsrecht)

hier: § 633 II BGB – Fortdauernde Mängelbeseitigungspflicht des Architekten

Amtlicher Leitsatz

Der Architekt bleibt auch nach einer Kündigung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, Mängel seiner bis zur Kündigung erbrachten Planung nachzubessern.

Aus den Gründen:

Der gewährleistungspflichtige Architekt bleibt schon deshalb auch nach Kündigung des Vertrages zur Nachbesserung verpflichtet, weil die Kündigung den Vertrag nur für die Zukunft beendet und Gewährleistungsansprüche für die erbrachten Leistungen durch sie grundsätzlich nicht berührt werden. Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn die mangelhafte Leistung bis zur Kündigung erbracht worden ist.

BGH,

Urteil vom 21.12.2000,

- VII ZR 488/99 -

BGB – Besonderes Schuldrecht (Maklerrecht)

hier: § 652 BGB – Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns bei Wandelung des Kaufvertrages

Amtlicher Leitsatz:

Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wandelung des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 BGB berechtigt gewesen wäre.

Aus den Gründen:

Umstände, die ohne eine im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrage beseitigen (wie nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), lassen den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt (vgl. etwa BGH NJW-RR 1993, 248 ff).

Zu solchen Umständen rechnet die ganz herrschende Meinung auch eine Wandelung des Kaufvertrages, ohne Rücksicht darauf, ob der Mangel der Kaufsache bereits beim Vertragsabschluß vorgelegen hat oder erst nachträglich entstanden ist.

Ausnahmsweise entfällt aber der Anspruch auf Maklerlohn, wenn der Käufer berechtigt ist, neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Bei einem solchen Sachverhalt hat der Käufer ohne Rücksicht auf § 476 BGB die freie Wahl zwischen dem Verlangen nach einer Gewährleistung und der Anfechtung des Vertrages. Wofür er sich entscheidet, wird weitgehend von den ihm im Einzelfall günstigsten Rechtsfolgen abhängen. Aus der Sicht des Maklers ist diese Entscheidung rein zufällig.

Es wäre willkürlich, hiervon das Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig zu machen.

BGH,

Urteil vom 14.12.2000

- III ZR 3/00 -

BGB – Besonderes Schuldrecht

hier: § 666 BGB – Einrede des Verzichts auf Rechnungslegung durch einen Eigentumsverwalter im Falle einer Auskunftsklage

Amtlicher Leitsatz:

Besteht der begründete Verdacht, daß der Verwalter des gemeinsamen Grundeigentums seinen Miteigentümern größere Beträge vorenthalten hat, so kann er sich gegenüber der auf Auskunft und Zahlung gerichteten Stufenklage nicht darauf berufen, die Miteigentümer hätten ihm in der Vergangenheit vertraut und aus Gründen familiärer Verbundenheit stillschweigend auf laufende Rechnungslegung verzichtet.

Aus den Gründen:

Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung von Überschüssen aus der Verwaltung des Grundstücks in O. in Anspruch; die Beklagte hat das Miteigentum verwaltet.

Detaillierte Abrechnungen hatte sie nicht erteilt, sie wurden auch von ihr nicht verlangt. Erstmals im Jahre 1996 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit zu legen.

Ihre Klage hatte in letzter Instanz Erfolg.

Der BGH ließ den Einwand der Beklagten, die Klägerin habe in der Vergangenheit stillschweigend auf detaillierte Abrechnungen verzichtet, nicht gelten.

Das Verwandtschafts- und Vertrauensverhältnis der Parteien sowie die übrigen Umstände, die unentgeltliche, nicht gewerbsmäßige Tätigkeit der nicht zur Grundstücksverwalterin ausgebildeten Beklagten und die mit der exakten Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben verbundene Mühe, konnten allenfalls den Schluß rechtfertigen, die Klägerin habe mit dem Verzicht auf Rechenschaft stillschweigend auch auf verhältnismäßig unwesentliche Spitzen von Zahlungsansprüchen verzichtet, sei also etwa mit der Abrundung einer Summe auf einen glatten Betrag oder der Nichtberücksichtigung von Kleinbeträgen einverstanden.

BGH,

Urteil vom 04.12.2000,

- II ZR 230/99 -