Aufgrund steigender Strompreise ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf dem Dach des privat genutzten Wohnhauses zuweilen sinnvoll. Wird der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom nicht nur privat genutzt, sondern kontinuierlich an einen Energieversorger weiterveräußert, ist der Hauseigentümer umsatzsteuerlich Unternehmer. Die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Aufwendungen, die mit den Umsätzen aus der Stromlieferung zusammenhängen, kann der Eigentümer daher als Vorsteuer absetzen.
Der BFH hat aktuell am 14.03.2012 entschieden, dass auch die für die Neueindeckung eines asbesthaltigen Daches angefallenen Vorsteuerbeträge insoweit abziehbar sind, als sie auf den unternehmerischen Nutzungsanteil entfallen, wenn im Zusammenhang mit der Dacheindeckung auch die unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage errichtet wird. Wie die Aufteilung der Vorsteuer auf den unternehmerischen und nicht unternehmerischen Teil zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Der BFH stellt klar, dass eine Aufteilung nach dem Verhältnis von Nutzflächen ausscheidet, vielmehr der abziehbare Vorsteueranteil in analoger Anwendung des § 15 Ansatz 4 UStG zu schätzen sei.
BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 26/11