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Anwalt in Hamm | Neuigkeiten

26.06.2012
Katja Durach

Aufgrund steigender Strompreise ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf dem Dach des privat genutzten Wohnhauses zuweilen sinnvoll. Wird der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom nicht nur privat genutzt, sondern kontinuierlich an einen Energieversorger weiterveräußert, ist der Hauseigentümer umsatzsteuerlich Unternehmer. Die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Aufwendungen, die mit den Umsätzen aus der Stromlieferung zusammenhängen, kann der Eigentümer daher als Vorsteuer absetzen.

Der BFH hat aktuell am 14.03.2012 entschieden, dass auch die für die Neueindeckung eines asbesthaltigen Daches angefallenen Vorsteuerbeträge insoweit abziehbar sind, als sie auf den unternehmerischen Nutzungsanteil entfallen, wenn im Zusammenhang mit der Dacheindeckung auch die unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage errichtet wird. Wie die Aufteilung der Vorsteuer auf den unternehmerischen und nicht unternehmerischen Teil zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Der BFH stellt klar, dass eine Aufteilung nach dem Verhältnis von Nutzflächen ausscheidet, vielmehr der abziehbare Vorsteueranteil in analoger Anwendung des § 15 Ansatz 4 UStG zu schätzen sei.

BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 26/11

06.01.2012
Katja Durach

Beim FG Baden-Württemberg ist ein neues Musterverfahren anhängig, in dem der Kläger den unbeschränkten Werbungskostenabzug seiner Erstausbildungskosten geltend macht (10 K 4245/11).

Nachdem der Bundesfinanzhof erst in 2011 in einem aktuellen, für den Steuerbürger positiven Urteil den Werbungskostenabzug der Erstausbildungskosten anerkannt hat, hat der Gesetzgeber bereits die Einschränkung eines solchen Abzugs beschlossen. Danach werden Erstausbildungskosten, wie für eine Lehre oder das Bachelorstudium, bis maximal 4.000 € bzw. ab 2012 6.000 € lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen "anzusammeln" und in späteren Berufsjahren als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.
Im o.g. Musterverfahren begehrt der Kläger, ein Pilot mit zuvor kostspieliger Ausbildung, vom FG Baden-Württemberg eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht. Bis dahin müssen alle betroffenen Rechtsschutzsuchenden im Einspruchsverfahren das Ruhen des Verfahrens ausdrücklich beantragen. Außerdem sollten sie die Erstausbildungskosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend machen, um eine mögliche Festsetzungsverjährung zu verhindern.

17.08.2011
Katja Durach

Ein Berufsmusiker kann die Kosten für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum seiner eigenen Wohnung steuerlich unbeschränkt abziehen. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht (FG Köln, Urteil v. 13.10.2010 - 9 K 3882/09).

15.08.2011
Katja Durach

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtssprechung geändert und entschieden, dass Zivilprozess-kosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. BFH Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10).

Katja Durach, Rechtsanwältin

08.08.2011
Katja Durach

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat das Finanzgericht Köln kürzlich entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) macht nun darauf aufmerksam, dass zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt wurde. Es besteht jetzt die Möglichkeit, einen entsprechenden Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

07.06.2011
Katja Durach

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine hohe Anzahl veräußerter Grundstücke nicht zwangsläufig zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führt. Private Vermögensverwaltung kann immer noch bestehen, wenn Verkäufe aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage getätigt worden sind. (FG Münster, Urteil v. 11.3.2011 - 14 K 991/05 G). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

Foto: Stefan Didam

06.06.2011
Katja Durach

Der BGH hat aktuell entschieden, dass die Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehört, den dieser vorrangig befriedigen darf, auch wenn er gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert unterhaltspflichtig ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372).

Hier hatte die unterhaltspflichtige Mutter die Kinder schon mit 16 bzw. 18 Jahren geboren und erst nach der Geburt der Kinder ihren Hauptschulabschluss erworben. Nach ihrer bisherigen Erwerbsbiografie ohne Berufsausbildung ist sie nur sehr eingeschränkt leistungsfähig. Seit Beginn der Betreuung der Kinder durch den Vater hatte sie sich über mehrere Jahre erfolglos um eine höher vergütete Erwerbstätigkeit bemüht und schließlich im Alter von 30 Jahren eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau begonnen. Erfreulicherweise hat der Senat dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass sich durch die Ausbildung die Erwerbsaussichten der Klägerin deutlich verbessern werden und sie sich letztlich eine sicherere Grundlage für den Kindesunterhalt verschafft. Weder der Zeitpunkt der Berufsausbildung noch das Alter der Klägerin begründe den Vorwurf einer unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit (BGH, Urteil vom 4.5.2011, XII ZR 70/09)

Katja Durach, Rechtsanwältin

19.01.2011
Katja Durach

Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien, im hiesigen Bereich die Hammer Leitlinien, sind von den Familiensenaten der jeweiligen Oberlandesgerichte erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erreichen. Sie stellen keine verbindlichen Regelungen dar, bieten jedoch Orientierungshilfen für die Lösung im Einzelfall.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt die Unterhaltsbeträge beim Kindesunterhalt wieder. Sie ist nach Einkommensgruppen und Altersstufen unterteilt. Die Mindesttabellensätze orientieren sich am sog. sächlichen Existenzminimum des Steuerrechts. Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld, wird das hälftige Kindergeld, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld auf den jeweiligen Tabellensatz angerechnet. Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2010 für das 1. und 2. Kind derzeit 184,00 €, für das 3. Kind 190,00 € und ab dem 4. Kind 215,00 €.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige 2 Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Neu aufgenommen wurde, dass die Kosten des Umgangs das Einkommen mindern können. Angehoben wurden ab dem 01.01.2011 die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen.

Die Düsseldorfer Tabelle wird auch von den Senaten des OLG Hamm angewandt und ist in die Leitlinien integriert. Die vorliegende Fassung der Hammer Leitlinien knüpft an die vorhergehende an, die bereits die Folgen der Unterhaltsreform 2008 und die hierauf beruhende Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm berücksichtigt hat. Die Leitlinien können Sie abrufen unter www.olg-hamm.nrw.de/service/hammer_leitlinie.

Katja Durach, Rechtsanwältin

08.12.2010
Katja Durach

Ab dem 1. Januar 2011 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Geändert hat sich der Selbstbehalt: Der notwendige Eigenbedarf wird für Erwerbstätige, die für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige unterhaltspflichtig sind, von 900,00 Euro auf 950,00 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770,00 Euro. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben: Die Anpassung von 900,00 Euro Euro auf 950,00 Euro lehnt sich an die Erhöhung der SGB II Sätze („Hartz IV“) zum 1. Januar 2011 an. Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50,00 € erhöht. Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.
Auf einen Blick: Die neue Düsseldorfer Tabelle, Änderungen gegenüber der alten Tabelle, Frühere Tabellen.

Katja Durach, Rechtsanwältin

08.12.2010
Katja Durach

Künftig können sich binationale Ehepaare, die in den EU-Staaten leben, leichter scheiden lassen. Deutschland und 13 weitere Staaten haben sich während eines Treffens der EU-Justizminister in Brüssel am 2.12.2010 auf eine sogenannte verstärkte Zusammenarbeit geeinigt und damit den Gesetzesvorschlag gebilligt. Wollen sich binationale Paare scheiden lassen, können sie künftig in diesen Ländern wählen, welches Landesrecht sie anwenden wollen. Zugleich sollen Situationen ausgeschlossen werden, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach der Rechtsordnung richtet, die seine Interessen besser schützt. Das „forum shopping“ soll vermieden werden. Neben Deutschland haben sich Frankreich, Österreich, Spanien, Italien, Portugal, Belgien, Luxemburg, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Lettland und Malta der Initiative angeschlossen. Die übrigen EU-Staaten können jederzeit beitreten. Nach der politischen Einigung der Justizminister wird sich das EU-Parlament noch damit befassen, ehe die gemeinsame Scheidungsregelung vom Ministerrat bis Jahresende verabschiedet werden kann. 18 Monate nach der Annahme tritt sie dann in Kraft - also Mitte 2012. (s.a. BMJ-Pressemitteilung, Bericht im Deutschlandfunk).

Katja Durach, Rechtsanwältin