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BGB – Besonderes Schuldrecht, HGB

hier: § 549 I BGB, § 28 I HGB – Rechtsfolgen des Eintritts des Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns bei Fortführung des Geschäfts

Amtlicher Leitsatz:

Der Eintritt des Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft Gesetzes dazu, daß die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.

Aus den Gründen:

Der Leitsatz entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BGH, der das Schrifttum weitgehend gefolgt ist (BGH, Urteile vom 10.06.1958, ZMR 1959, 8, 9 und vom 21.12.1966 – NJW 1967, 821).

Der Senat hat offengelassen, ob die §§ 25, 28 HGB generell zu einem Vertragsübergang kraft Gesetzes führen können oder nicht. Jedenfalls bei Mietverträgen ist ein solcher Vertragsübergang auf einen neuen Mieter ohne Mitwirkung des Vermieters ausgeschlossen.

Bei Mietverträgen sind nämlich die besonderen Regeln des Mietrechts zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch den Mieter an Dritte zu beachten. Nach § 549 I BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen. Der Mieter ist deshalb ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, an einen Dritten unterzuvermieten und dem Dritten auf diese Weise Gebrauchsrechte einzuräumen.

Diese Regelung würde unterlaufen, wenn der Mieter mit dem Dritten ohne Mitwirkung des Vermieters statt eines Untermietvertrages einen Gesellschaftsvertrag abschließen, den Dritten auf diese Weise zum Mitmieter machen und ihm dem Vermieter gegenüber ein Gebrauchsrecht einräumen könnte.

Deshalb ist die Aufnahme eines Gesellschafters in das auf einem vermieteten Grundstück vom Mieter betriebene Unternehmen als ein Fall von Untervermietung anzusehen.

Diese Grundsätze gelten nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht nur für eine offene Handelsgesellschaft, sondern auch für eine (Außen-)gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH WM 2001, 408).

BGH,

Urteil vom 25.04.2001,

- XII ZR 43/99 -