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Abzugsfähigkeit von Studienkosten

Studenten können in Bezug auf die unbegrenzte Abzugsfähigkeit ihrer Studienkosten Hoffnung hegen.

Nachdem das FG Niedersachsen eine Klage auf Anerkennung der Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abgewiesen hat, hat der BFH durch Beschluss vom 21.03.2007 die revision zugelassen - VI R 14/07.

Derzeit können solche Kosten nur als Sonderausgaben bis zu 4.000,00 € jährlich abgezogen werden. Die Frage ist jedoch, ob diese Kosten nicht zu den - im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit vorweggenommenen - unbegrenzt abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören. Hierüber wird der BFH nun - hoffentlich im Sinne der Studierenden - entscheiden.