Ausssetzung der erstinstanzlichen Verfahren gegen Deutsche Telekom
Vor der 7. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Frankfurt werden in erster Instanz ca. 2.500 Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom u.a. geführt, an denen ca. 17.000 Kläger beteiligt sind.
Einige der Kläger werden in diesen Verfahren von mir anwaltlich vertreten.
Die 7. Kammer hatte aufgrund Musterfeststellungsanträgen geschädigter Anleger hinsichtilich des einem großen Teil der Klagen zugrundeliegenden Prospektes vom 26.05.2000 am 11.07.2006 einen Vorlagebeschluss nach § 4 Abs. 1 KapMuG erlassen. Im April des Jahres wurde bereits ein Kläger für das Musterverfahren bezgl. des Börsenprospektes vom 25.06.1999 bestimmt.
Jetzt war über die Aussetzung der Einzelverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim OLG Frankfurt geführten Musterverfahrens zu entscheiden.
Aktuell liegt mir ein erster Aussetzungsbeschluss vor. Die Aussetzung führt zur Beiladung im genannten Musterprozeß, sofern der einzelne Kläger seine Klage nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung des Aussetzungsbeschlusses zurücknimmt. Nimmt er am Musterverfahren teil, gehören die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des einzelnen Prozesses.
Das Landgericht hat erfreulicherweise sämtliche Einwendungen der Deutschen Telekom - Verjährung, mangelnde Aktivlegitimation, unsubstantiierte Anspruchsbegründung - im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung zurückgewiesen.