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Abgeltungssteuer - Neues System der Besteuerung von Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen ab 01.01.2009

Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes, dass im Wesentlichen zum 01.01.2008 in Kraft treten soll, wird die Abgeltungssteuer gesetzlich verankert. Diese soll zwar erst zum 01.01.2009 eingeführt werden. Wegen der weitreichenden Auswirkungen der Abgeltungssteuer - insbesondere bei der Anlage in Aktien - besteht aber vielfach vor dem 01.01.2009 Handlungsbedarf. Daher folgende Kurzübersicht:

Zukünftig ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der von den Banken einbehaltenen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % abgegolten - der Steuerabzug erfolgt direkt an der Quelle. In der Steuererklärung sind Kapitaleinkünfte - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht mehr anzugeben. Die technische Abwicklung übernehmen die Banken. Das Steuerverfahren wird also vereinfacht.

Die Abgeltungssteuer wird ausschließlich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben. das sind im Wesentlichen Zinsen. Der Vorteil ist der Steuersatz von 25 % - gegenüber dem bisherigen Höchstsatz von 45 %.

Andererseits wird das sog. Halbeinkünfteverfahren auf Dividenden abgeschafft. Hierdurch ergibt sich eine höhere Steuerbelastung. Zukünftig sind die ausgeschütteten Gewinnanteile (Dividenden) nicht mehr nur zur Hälfte, sondern zu

100 % steuerpflichtig.

Ausserdem werden alle privaten Veräußerungs- und Spekulationsgewinne, unabhängig von einer Haltefrist, erfasst. Damit gibt es in Deutschland erstmals eine vollständige Besteuerung von Vermögenszuwächsen im Privatvermögen.

Das sog. Fondsprivileg wird abgeschafft. Das bedeutet, die ausgeschütteten Erträge aus Wertpapiergeschäften , die bisher beim Privatanleger steuerfrei sind, unterliegen künftig der 25%igen Abgeltungssteuer.

Auch bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen unterfällt die Differenz zwischen Versicherungsleistung und den eingezahlten Beträgen der Abgeltungssteuer von 25 %. Besonderheiten gelten nur für bestimmte begünstigte Versicherungsverträge.

Verluste werden nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet. Da zudem die Banken die Abgeltungssteuer einbehaltenkann selbst ein Verlusausgleich zwischen Verlusten und Gewinnen bei verschiedenen Banken nur durch Antragsveranlagung erreicht werden.

Verluste aus anderen Einkunftsarten können hingegen mit gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet werden - ebenso auf Antrag.

Der Abzug von Werbungskosten wie Kontoführungs- und Depotgebühren entfällt. Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag werden zusammengefasst zum Sparer-Pauschbetrag von 810,00 €.

Nach wie vor kann der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. So kann es sein, dass die Kapitalerträge auch zukünftig vollständig zur Auszahlung gelangen.

Fazit: Vorteile bringt die Abgeltungssteuer für den Kapitalanleger der Zinspapiere hält oder in festgeld oder ähnliche Anlagen investiert. Der Verlierer der Anlageprodukte ist vor allem die Aktie, durch Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens und Abschaffung der Steuerfreiheit außerhalb der Spekulationsfrist. Veräußerungsgewinne aus Investitionen während der Übergangsphase bis zum 01.01.2009 in Dach- und Zielsparfonds sind jedoch auch künftig hinsichtlich der Fondsanteile steuerfrei. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten sind gegeben und im Einzelfall zu überdenken.