Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen und verbundenem Geschäft
Der BGH hat verbraucherfreundlich entschieden und die Klage einer Bank aus Darlehensvertrag durch Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08 abgewiesen. Im Streitfall hatte der Beklagte mit der klagenden Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung abgeschlossen und den Vertrag widerrufen. Vergeblich pochte die Bank auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages. Denn es fehlte nach Ansicht des BGH an einer dem Schutzzweck der § 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB genügenden qualifizierten Widerrufsbelehrung. Die Bank als Darlehensgeber hatte lediglich über den Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher wegen eines vorrangigen Widerrufsrechts in Bezug auf das Verbundgeschäft belehrt und der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts nur über die Erstreckungswirkung des Widerrufs bei verbundenen Geschäften. Dies ist irreführend. Sind Verbraucherdarlehen und finanziertes Geschäft verbundene Verträge i.S. des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts und nicht von denen des Darlehensvertrages lösen.