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Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat erfreulicherweise die Neuregelung zur "Pendlerpauschale", wonach Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit keine Werbungskosten mehr sind und nur zur Abgeltung "erhöhter" Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,30 € "wie Werbungskosten" anzusetzen ist, für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).

Die Einführung des sog. "Werkstorprinzips" wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des übermäßig verschuldeten Staatshaushaltes begründet. Dies ist keine tragfähige Begründung, die mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes in Einklang zu bringen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt die Besteuerung nach dem Prinzip der finanziellen Leiszungsfähigkeit. Entscheidend für die steuermindernde Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist grundsätzlich deren jeweiliger Veranlassungszusammenhang. Hier wurde allein auf die räumliche Entfernung einer kostenverursachenden Fahrt zur Arbeit abgestellt, was als Ausnahme innerhalb der geltenden Prinzipien des Steuerrechts hinreichend begründet sein muss. Als Ausnahmen hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausserfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch rein fiskalische Zwecke staatlicher Einkommenserhöhung.

Millionen Berufspendler können sich über diese Entscheidung und die hieraus folgenden demnächstigen Steuererstattungen freuen. Die ausführliche Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts können Sie unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-103.html aufrufen.

Katja Durach, Rechtsanwältin