Reform des Güterrechts / Zugewinnausgleichs
Am 20.08.2008 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des Güterrechts beschlossen. Reformbedarf ergibt sich vorrangig aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Bedingungen und bei geltender Gestzeslage bestehender Manipulationsmöglichkeiten. Heute wird jede 3. Ehe geschieden. Die meisten Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, deren Ausgleich mit Scheidung verlangt werden kann. Danach erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Vermögenszuwachses während der Ehezeit. Der Ausgleichsanspruch ist nach derzeitiger Gesetzeslage aber auf die Hälfte des nach Abzug der Verbindlichkeiten zur Zeit der Rechtskraft der Ehescheidung vorhandenen Vermögens begrenzt. Damit wurde den Ausgleichsschuldnern Tor und Tür für illoyale Vermögensminderungen, Verschwendung, Verbrauch, Manipulationen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten geöffnet.
Das soll sich zukünftig ändern. Das neue Recht erklärt das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages zum maßgeblichen Zeitpunkt sowohl für die Berechnung als auch für die Entstehung der Ausgleichsforderung. Damit ist dem Pflichtigen die Möglichkeit genommen, nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens noch vorhandenes Vermögen beiseite zu schaffen und die Zugewinnausgleichsforderung leer laufen zu lassen.
Die Reform sieht ferner vor, dass auch bei Eheschließung vorhandene Schulden berücksichtigt werden, damit ist etwa eine Entschuldung für den Wert der Ausgleichsansforderung mitbestimmend .
Der Auskunftsanspruch bezieht sich künftig, anders als bisher, auch auf das - positive oder negative - Anfangsvermögen.
Das Gesetz soll zeitgleich mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 01.09.2009 in Kraft treten.
Katja Durach, Rechtsanwältin