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Infobrief - Hamm - 09/2001

BGB – Allgemeines Schuldrecht, Allgemeiner Teil

hier: §§ 305, 249 BGB – Zu den Anforderungen an ein selbständiges Garantieversprechen

Amtlicher Leitsatz:

Die dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vom Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG gegebene Versicherung, er werde bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der KG Kapital nachschießen, so daß der Lieferant auf jeden Fall „sein Geld bekomme“, kann ein selbständiges Garantieversprechen (§ 305 BGB) darstellen; im Falle der Nichteinhaltung ist der Versprechensgeber dem anderen Teil zur Schadloshaltung (§§ 249 ff BGB) verpflichtet.

Aus den Gründen:

Das OLG hatte die rechtliche Tragweite der von ihm als bewiesen erachteten zweimaligen Zusicherung des Beklagten hinsichtlich eines Nachschusses von Geldern zur Begleichung der Forderungen des Klägers bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin verkannt.

Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Erklärungsempfängers war eine solche Zusicherung des Beklagten dahin zu verstehen, daß dieser in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin die Gewähr für die Erfüllung sämtlicher Forderungen des Klägers aus den Futtermittellieferungen in der Weise übernommen hat, daß er bei der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin die dafür benötigten Geldmittel nachschießen werde. Die stillschweigende Annahme dieses Garantieversprechens war in der Weiterbelieferung der Gemeinschuldnerin bis zum Konkurs zu sehen.

BGH,

Urteil vom 18.06.2001,

- II ZR 248/99 -

KO, BGB

hier: § 82 KO, §§ 254, 255, 278, 421 BGB – Zu den rechtlichen Folgen der Verfälschung eines Überweisungsauftrags durch den Angestellten eines Konkursverwalters

Amtliche Leitsätze:

1.

Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen Überweisungsauftrag, so daß der überwiesene Betrag nicht einem Massegläubiger, sondern ihm selbst zufließt, muß sich der Konkursverwalter dieses Verhalten gemäß § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, dem Konkusverwalter zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben.

2.

Durch die Ausführung des betrügerischen ge- oder verfälschten Überweisungsauftrags kann die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen das kontoführende Kreditinstitut zustehenden Anspruchs auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes geschädigt sein.

Der Konkursverwalter schuldet der Masse dann vollen Schadensersatz; jedoch steht ihm in analoger Anwendung des § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung des der Masse zustehenden Anspruchs auf das entsprechende Kontoguthaben zu.

Aus den Gründen:

Die Haftung des Konkursverwalters für seine Erfüllungsgehilfen ist jedenfalls im Rahmen der internen Verantwortlichkeit anerkannt. Hierfür genügt ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren.

In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwider handeln, um eigene Vorteile zu erzielen

(vgl. zuletzt BGH NJW 1997, 2236 ff).

Eine blanko geleistete „Oberschrift“ begründet nicht den Rechtsschein, daß die darunter stehende Erklärung vom Aussteller herrührt. Der Blankettgeber braucht deshalb ein abredewidrig ausgefülltes Blankett in einem solchen Falle nicht gegen sich gelten zu lassen.

Falls der Angestellte des Konkursverwalters also die betrügerischen Vermögensverschiebungen durch Fälschungen des Namenszugs des Beklagten auf

den Überweisungsformularen bewirkt hat, hat die Bank das Fälschungsrisiko zu tragen.

BGH,

Urteil vom 19.07.2001,

- IX ZR 62/00 -

VVG, HVB

hier: Vorbemerkung zu § 149 VVG, § 3 A HaftpflichtVB – Pflichtverletzung durch den Haftpflichtversicherer bei Widerruf eines dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleichs

Amtlicher Leitsatz:

Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er beabsichtigt, Deckung zu verweigern.

Aus den Gründen:

Wenn der Versicherer von seiner alleinigen Prozeßführungsbefugnis Gebrauch macht, wenn auch unter dem Vorbehalt der Deckungsablehnung je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses, dann hat er nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 119, 276 ff) im Haftpflichtprozeß die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde.

Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Versicherten und denen des Versicherers – etwa wegen eines Risikoausschlusses oder einer Obliegenheitsverletzung – einmal nicht zu vermeiden ist.

Das gilt auch dann, wenn sich der Haftpflichtversicherer entschließt, den Versicherungsschutz zu versagen oder das ernsthaft in Erwägung zieht.

BGH,

Urteil vom 18.07.2001,

- IV ZR 24/00 -

VVG

hier: § 12 III VVG – Wahrung der Klagefrist des § 12 III VVG auch durch eine Teilklage für den gesamten Leistungsanspruch

Amtlicher Leitsatz:

Die Klagefrist des § 12 III VVG kann durch eine Teilklage für den gesamten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden.

Das gilt nicht nur, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, sondern auch, wenn es sich aus den Gesamtumständen ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte.

Aus den Gründen:

Das OLG hatte die Rechtsprechung des BGH nicht beachtet.

Der BGH hat die fristwahrende Wirkung der Teilklage zunächst für den Fall erklärt, daß der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, weil dann der Versicherer erkennen könne, daß der Kläger auf dem Gesamtanspruch aus dem Versicherungsfall beharre, und sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen könne.

Später hat der BGH diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß die Frist auch dann gewahrt wird, wenn der Kläger nicht ausdrücklich kenntlich gemacht hat, daß er nur eine Teilklage erheben wollte, wenn sich dies aber aus den Gesamtumständen ergibt (vgl. etwa BGH VersR 1991, 450 und VersR 2001, 326).

In der Praxis ist zu beachten, daß eine Teilklage die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Teilanspruchs unterbricht. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch seinem ganzen Umfang nach dargelegt und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vorbehalten wird. Die Anwendung des zur Klagefrist des § 12 III VVG entwickelten Grundsatzes, wonach eine Teilklage die Frist bzgl. des gesamten Anspruchs wahrt, kommt für die Verjährungsunterbrechung nicht in Betracht (vgl.

BGH VersR 1959, 22 unter 2); Prölls-Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 Rn 19).

BGH,

Urteil vom 27.06.2001,

- IV ZR 130/00 -

AGBG

hier: § 9 AGBG – Unwirksamkeit der Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe

Amtlicher Leitsatz:

Die Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe:

„Bei vorübergehender Abwesenheit (z. B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich 3 Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiter zu zahlen“

hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.

BGH,

Urteil vom 05.07.2001,

- III ZR 310/00 -

SGB VII

hier: § 106 III 3. Alternative SGB VII – Haftungsprivilegierung auch zu Gunsten eines versicherten Unternehmers

Amtlicher Leitsatz:

Die Haftungsprivilegierung i. S. des § 106 III 3. Alternative SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

Aus den Gründen:

Der Ehemann der Klägerin hatte den Beklagten, einen selbständigen Tierarzt, der ebenfalls gesetzlich unfallversichert war, zu dem Reitstall gerufen, wo der Beklagte bei einer Stute einen Zwillingsträchtigkeit feststellte.

Bei dem Versuch, eine der beiden Schwangerschaften zu beenden, zog sich die Klägerin schwerste Verletzungen dadurch zu, daß die Stute plötzlich nach hinten absetzte und die Klägerin gegen eine eiserne Anbindungsstange drückte.

Aufgrund einer nachfolgenden Embolie kam es zu einer schweren Hirnschädigung; die Klägerin befindet sich seitdem im Wachkoma. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII an.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß der Beklagte ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen habe, weil er ihre Verletzungen fahrlässig verursacht habe.

Der BGH bestätigte das Urteil des OLG.

Der Senat stellte zunächst fest, daß es sich jedenfalls um eine vorübergehende gemeinsame Betriebsstätte der Unternehmen des Ehemanns der Klägerin und den Beklagten i. S. des § 106 III 3. Alternative SGB VII handelte. Die betrieblichen Tätigkeiten – Versuch der Beendigung einer Trächtigkeit durch den Beklagten und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins – seien Aktivitäten gewesen, die bewußt und gewollt ineinandergegriffen und miteinander verknüpft waren. Sie ergänzten sich gegenseitig und die Klägerin unterstützte den Beklagten, der seine Tätigkeit nicht ausführen konnte, ohne daß das Pferd von einer anderen Person fixiert wurde.

Die Haftungsfreistellung kommt nur allerdings nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i. S. des § 106 III SGB VII eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

BGH,

Urteil vom 03.07.2001,

- VI ZR 198/00 -

ZPO

hier: § 411 IV ZPO – Fristsetzung in unmißverständlicher Form

Amtlicher Leitsatz:

Das Gericht muß die Frist nach § 411 IV S. 2 ZPO wegen der damit verbundenen einschneidenden Folgen für die Partei in unmißverständlicher Form setzen.

Einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, muß das Gericht stattgeben, es sei denn, der Antrag ist verspätet oder rechtsmißbräuchlich gestellt worden.

BGH,

Urteil vom 22.05.2001,

- VI ZR 268/00 -

ZPO

hier: § 130 Nr. 6 ZPO – Zu den Anforderungen an den Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einem bestimmenden Schriftsatz

Amtlicher Leitsatz:

Zu den Anforderungen an den Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einem bestimmenden Schriftsatz

Aus den Gründen:

Im entschiedenen Fall ging es um die Frage der Echtheit der Unterschrift eines Rechtsanwalts unter der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung; beide Unterschriften wichen in ihrem Erscheinungsbild deutlich voneinander ab.

Das OLG hatte die Echtheit der Unterschrift unter der Berufungseinlegung als nicht erwiesen angesehen und deshalb die Berufung als unzulässig verworfen.

Die Revision hatte Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1997, 3380) ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können.

Zwar ist nachvollziehbar, daß die Bedenken des OLG gegen die Urheberschaft des Rechtsanwalts in erster Linie auf der Verschiedenartigkeit der beiden Unterschriften beruhten.

„Jedoch hat der BGH schon früher bei der Bewertung voneinander abweichender Unterschriften einen verhältnismäßig großzügigen Maßstab angelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, daß die Unterschrift einer Person erfahrungsgemäß verschieden ausfallen könne, je nachdem, ob sie unter Zeitdruck oder sonst ungünstigen Verhältnissen oder ob sie in Ruhe und Sorgfalt geleistet worden sei“.

Schon deshalb erschien es dem BGH im entschiedenen Fall bedenklich, ohne konkrete Anhaltspunkte den Verdacht einer Beteiligung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an einer Unterschriftsfälschung ernsthaft zu erwägen. Eben darauf lief aber die Beurteilung des OLG hinaus.

BGH,

Urteil vom 24.07.2001,

- VIII ZR 58/01 -

Steuerrecht

§ 33 a EStG – Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten einer Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten, die eine Lebensgefährtin für den mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden körperbehinderten Partner leistet, können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a III S. 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sein. Ein förmlicher Dienst- oder Arbeitsvertrag ist für die steuerliche Anerkennung in diesem Fall nicht notwendig, insbesondere dann nicht, wenn nur geringe Beträge für die übernommenen Arbeiten geleistet werden bzw. steuermindernd abgezogen werden können.

Nachträglich zur Veröffentlichung

bestimmtes BFH-Urteil vom

13.01.2000

- III R 36/95 -

§ 64 II EStG – Anspruchsvoraussetzung für Kindergeld bei noch nicht endgültig vollzogener Haushaltsaufnahme

Beim Wechsel eines Kindes von einem zum anderen Elternteil kann das Kind nach § 64 II S. 1 EStG auch dann schon in den neuen Haushalt aufgenommen sein, wenn der Wechsel noch nicht endgültig ist, das Kind aber für einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden Elternteil betreut und unterhalten wird. Formale Gesichtspunkte, z. B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden. Ein Obhutsverhältnis im vorgenannten Sinne besteht allerdings dann nicht, wenn sich das Kind nur vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien, bei einem Elternteil befindet.

BFH,

Urteil vom 20.06.2001,

- VI R 224/98 -

Pauschale Km-Sätze bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ab dem 01.01.2002

Nach einem BMF-Schreiben vom 20.08.2001 gelten ab 01.01.2002 für Fahrtkosten, die nach R 38 I – III LStR als Reisekosten anerkannt werden, folgende pauschale Km-Sätze für die Benutzung eines privaten Fahrzeugs:

1.

Bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer;

2.

Bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer;

3.

Bei einem Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer;

4.

Bei einem Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.

Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen werden, erhöht sich der Km-Satz nach Nr. 1 um 0,02 € und der Km-Satz nach Nr. 2 um 0,01 €.

BMF-Schreiben vom

20.08.2001,

- IV C 5 – F 2353-312/01 -

§ 78 EStG i. V. m. § 370 AO – Beginn der Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung

Für den Beginn der Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung muß der Anknüpfungspunkt der Beendigung der Tat zu Gunsten des Steuerpflichtigen soweit wie möglich vorgezogen werden. Er ist demzufolge auf den Beginn und nicht auf das Ende der Veranlagungsarbeiten zu legen.

Nur so können Zweifel über den hypothetischen Veranlagungszeitpunkt nicht zu Ungunsten des Täters ausschlagen.

OLG Hamm,

Beschluß vom 02.08.2001,

- 2 WF 156/01 -

Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden

Nach der Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für eine Ayurveda-Behandlung nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.

Zwar können Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden Krankheitskosten darstellen, aber nur dann, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden. Aufwendungen für Maßnahmen, denen die objektive Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit fehlt, sind nicht notwendig und damit auch nicht zwangsläufig, so daß sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der USt-Betrag, nicht aber das Nettoentgelt ausgewiesen ist, grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Nach der bisherigen Vereinfachungsregelung konnte der Vorsteuerabzug auch vorgenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller in der Rechnung Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) angegeben und zusätzlich den Steuerbetrag vermerkt hat. Diese Vereinfachungsregelung kann nur noch bis zum 31.12.2001 angewendet werden. Danach ist der leistende Unternehmer bei Umsätzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmer auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die sowohl das Entgelt (Nettorechnungsbetrag) als auch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten.

BMF-Schreiben vom

05.06.2001,

- IV B 7 – S 7280/18/01

(BStBl I S. 360) -

Besorgung der Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten

Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen i. S. des Art. 1 § 1 RBerG dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen Beistandsleistung beruht (§ 1353 I S. 2 BGB).

Dem steht nicht entgegen, daß die Hilfe nur aufgrund eines förmlichen Vertrages erbracht und von der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme abhängig gemacht wird. Eine Beschränkung auf unentgeltliche Tätigkeiten von Angehörigen wie in § 6 Nr. 2 StberG für die Hilfeleistung in Steuersachen ist dem RBerG nicht zu entnehmen und erscheint auch durch dessen Zweck nicht geboten.

BGH,

Urteil vom 26.07.2001,

- III ZR 172/00 -