Steuerrecht - 05/2003
Abgabenordnung - Festsetzungsfrist nicht gewahrt, wenn Steuerbescheid dem Adressaten nicht zugeht
Die Festsetzungsfrist ist gem. § 169 I S. 3 Nr. 1 AO nicht gewahrt, wenn der Steuerbescheid, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der ihn erlassenen Finanzbehörde zwar verlassen hat, dem Empfänger aber nicht zugeht.
Der große Senat des BFH begründet dies unter Heranziehung der Definition des Steuerbescheids gem. § 155 I S. 2 AO. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der bekannt gegeben worden ist. D. h. im Umkehrschluß, ein nicht bekannt gegebener Verwaltungsakt ist kein Steuerbescheid im Sinne der AO.
BFH vom 25.11.2002 - GrS 2/01 -
§ 7 i EStG -Tiefgarage als Bestandteil eines denkmalgeschützen Gebäudes.
1.
§ 7 i EStG begünstigt Aufwendungen für Baumaßnahmen an dem denkmalgeschützten Gebäude, nicht aber für hiervon räumlich getrennt errichtete Gebäude, die selbständige Wirtschaftsgüter sind.
Ob das eine oder andere der Fall ist, ist keine denkmalrechtliche, sondern eine steuerrechtliche Frage, die von den Finanzverwaltungen und den Finanzgerichten eigenständig zu prüfen ist.
Zur Abgrenzung sind die für den Begriff des Gebäudes als Wirtschaftsgut im Sinne von § 7 IV und V EStG geltenden Maßstäbe heranzuziehen.
2.
Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7 i II EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist.
BFH-Urteil vom 14.01.2003
- IX R 72/00 -
§§ 9, 6, 8 EStG - Diebstahlssicherungssystem in einem Dienstwagen
Nach Auffassung der OFD Koblenz sind die Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlssicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach §§ 6 I Nr. 4 S. 2 und 8 II S. 2 u. 3 EStG ebenso wie die Aufwendungen für Navigationsgeräte als Sonderausstattung zu berücksichtigen.
OFD Koblenz Kurzinformation
ESt Nr. 011/03 vom 24.02.2003
- S 2334 A -
§ 4 Nr. 14 UStG -Schönheitsoperationen
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, daß ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (sog. Schönheitsoperationen) grundsätzlich steuerpflichtig sind. Nach den Umständen des Einzelfalls können sie als ärztliche Heilbehandlung anzusehen und damit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine medizinische Indikation vorliegt mit der regelmäßigen Folge der Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
Die Steuerpflicht für die nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperationen gilt ab dem 01.01.2003.
OFD München - Vfg. vom
24.03.2003 - S7170-50St434 -
§ 4 V S. 1 Nr. 6 b EStG - zum häuslichen Arbeitszimmer
Zwei aktuelle BFH-Urteile haben sich erneut mit dem häuslichen Arbeitszimmer beschäftigt. Hierzu folgende Leitsätze:
1.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein beruflich genutzter Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Dies ist bei einer im Souterain gelegenen Arztpraxis jedenfalls dann der Fall, wenn die Räumlichkeit nicht erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und auch dort sonst kein Puplikumsverkehr stattfindet.
2.
Geht ein Steuerpflichtiger einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne der oben genannten Vorschrift dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird. Das ist bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu die Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und auch dort alle erforderlichen Befunde erhebt, zu verneinen.
BFH-Urteil vom 23.01.2003
- IV R 71/00 -
Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienst- Mitarbeiters
Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen "Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen sein. Umfaßt eine berufliche Tätigkeit mehrere, unterschiedliche Aufgabenbereiche, muß auf der Grundlage der Gesamtbetrachtung festgestellt werden, ob die wesentlichen und prägenden Handlungen der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden.
BFH-Urteil vom 21.02.2003
- VI R 14/02 -
Verfassungsbeschwerde Alleinerziehender gegen stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages erfolglos
Eine Verfassungsbeschwerde von alleinerziehenden Müttern und Vätern gegen die stufenweise Abschaffung des Haushaltsfreibetrages bis zum Jahr 2005 durch das 2. Familienförderungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Haushaltsfreibetragsregelung auf Altfälle richtete, fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da die angegriffene Regelung zwischenzeitlich ersatzlos aufgehoben wurde.
BverfG - Beschluß vom 18.03.2003
- 2 BvR 246/02-
Hierzu weiter: Haushaltsfreibetrag auch für Verheiratete mit Kindern?
Hinzuweisen ist auf ein Musterverfahren vor dem FG-Nürnberg, in dem der Unverheirateten vorbehaltene Haushaltsfreibetrag nach § 32 VII EStG auch für Verheiratete mit Kindern eingeklagt wird. Grund hierfür ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (BStBl. 1999 II S. 182), mit der die Regelung des § 32 VII EStG als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung ab dem 01.01.2002 verlangt wurde. Das FG-Nürnberg hat die Klage abgewiesen, die Kläger werden nach Vorlage des schriftlichen Urteils Revision beim BFH einlegen. Einspruchsverfahren, die Veranlagungszeiträume ab 2002 betreffen und die Verfassungswidrigkeit der Nichtgewährung des Haushaltsfreibetrages an Eheleute gerügt wird, können nunmehr nach § 63 II S. 2 AO ruhen.
OFD-Berlin, Verfügung vom 04.04.2003
-St 153/S0337-4/95-
-OFD-Hannover, Verfügung vom
09.04.2003 -S2281-52-StO213,
S. 2281-75-StH214-
Neues aus dem Wirtschaftsrecht: hier Kapitalanlagerecht
Haftung des Anlagevermittlers bei Nichtmitteilung kritischer Pressestimmen
Ein Anlagevermittler muß seine Kunden richtig und vollständig über die für die Anlageentscheidung, etwa in Immobilienfonds, wesentlichen Tatsachen informieren. Zu dieser Pflicht gehört es auch, den Kunden über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse in Kenntnis zu setzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wahrheitsgehalt der Pressemeldungen bewiesen ist oder nicht. Der Anlagevermittler muß es vielmehr den Anlegern selbst überlassen, wie die Presseberichte bewertet werden. Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft solche Informationen, kommt im Schadensfall eine Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Kunden nach § 826 BGB in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anlagevermittler seine Kunden noch zusätzlich in Sicherheit wiegt, indem er erklärt, nur "guten Freunden" eine solche Anlage zu empfehlen.
OLG-Stuttgart, Urteil vom
27.11.2002 - 9 U 59/02 -
Rentenerhöhung zum 01.07.2003
Das Bundeskarbinett hat am 09.04.2003 beschlossen: Die Renten steigen zum 01.07.2003 in den alten Bundesländern um 1,04 v. H. und in den neuen Bundesländern um 1,19 v. H.. Die Renten steigen damit entsprechend der Lohnentwicklung des Vorjahres. Erstmals in diesem Jahr werden die Aufwendungen der jüngeren Generation für die zusätzliche Altersvorsorge bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. Das ist der solidarische Beitrag der älteren Generation, der mit der Rentenreform des Jahres 2001 beschlossen wurde, um die Rentenversicherung zu stabilisieren. In den alten Bundesländern steigt die Standardrente, der 45 Versicherungsjahre und Durchschnittsverdienst zugrunde liegen, von derzeit rd. 1.164,00 € auf rd. 1.176,00 €. Die monatlich verfügbare Standardrente, bei der der Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abzuziehen ist, wird rd. 1.082,00 € betragen. In den neuen Ländern steigt die Standardrente von derzeit rd. 1.022,00 € auf rd. 1.034,00 €. Die monatlich verfügbare Standardrente wird rd. 951,00 € betragen.